Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensfolgen durch Verkehrsunfall. Haftungsanteile mehrerer Schädiger. Einzelabwägung. Gesamtabwägung. Ermittlung der Schadensquote bei gleichzeitiger Inanspruchnahme mehrerer Schädiger

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitverantwortung ggü. jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB (§ 17 StVG) abzuwägen (Einzelabwägung). Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung). Die aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben.

 

Normenkette

BGB § 840 Abs. 1, § 254; StVG § 17

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen 9 U 58/03)

LG Oldenburg (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 1 O 2057/02)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten zu 1) bis 3) wird das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Oldenburg v. 10.2.2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 3) erkennt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit über diese noch nicht entschieden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, verlangt von den Beklagten unter Berufung auf einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X Erstattung ihrer Aufwendungen für die bei ihr versicherte U. M. (künftig: die Versicherte), die am 15.9.1998 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden ist.

Nachdem die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 5), gegen die die Klage im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig abgewiesen worden ist, auf der BAB 29 auf das Fahrzeug der Versicherten aufgefahren war und dieses dabei beschädigt worden ist, stellte deren Onkel, der zum Unfallzeitpunkt den Pkw führte, diesen auf dem rechten Standstreifen ab. Die Versicherte war Beifahrerin. Die Unfallstelle wurde durch die unbeteiligte Zeugin W. durch ein im Abstand von mindestens 100m zur Unfallstelle aufgestelltes Warndreieck und ein Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgesichert. Zur Unfallzeit herrschten Nieselregen und schlechte Sicht. Etwa zehn Minuten nach dem Auffahrunfall hielten sich die Versicherte und ihr Onkel auf dem Standstreifen auf. Kurz darauf näherte sich der von einem Fahrschüler gesteuerte Bundeswehr-Lkw der Beklagten zu 4) auf der rechten Fahrspur. Der Fahrer verringerte wegen des Unfallgeschehens seine Geschwindigkeit und zog den Lkw innerhalb der Fahrspur nach links zur Mittellinie. Auf derselben Fahrspur folgte dem Bundeswehr-Lkw der Beklagte zu 1), der als bei der Beklagten zu 2) beschäftigter Berufskraftfahrer deren Lkw Scania führte. Der Lkw Scania ist bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1) fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h und setzte, als das Fahrzeug der Beklagten zu 4) langsamer wurde, zum Überholen an. In diesem Augenblick zog der neben dem Fahrschüler sitzende Fahrlehrer den Bundeswehr-Lkw nach links auf den linken Fahrstreifen, um der Versicherten oder ihrem Onkel auszuweichen, die sich außerhalb des verunfallten Pkw bewegten. Der Beklagte zu 1), der bereits auf den linken Fahrstreifen gewechselt war, fuhr auf den Bundeswehr-Lkw auf. Der Anhänger des Lkw Scania wurde dadurch nach rechts geschleudert und erfasste die Versicherte und ihren Onkel. Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz ihrer i.H.v. 46.151,17 EUR bezifferten Aufwendungen für die Versicherte sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Aufwendungen, soweit die Voraussetzungen der §§ 116, 119 SGB X gegeben sind.

Das LG hat den Klageanspruch durch Grund- und Teilurteil gegen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 45 % sowie gegen die Beklagte zu 4) zu 30 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 3) hat das OLG auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 4) deren Verpflichtung dem Grunde nach auf "weitere" 20 % reduziert. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hinsichtlich der Haftungsanteile der Beklagten zu 1) bis 4) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche ggü. den Beklagten zu 1) bis 4) in vollem Umfang weiter. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben sich der Revision mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch sei dem Grunde nach gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1) bis 3) zu 45 % und gegen die Beklagte zu 4) zu weiteren 20 % gerechtfertigt. Der Unfall stelle für die Beklagten zu 1) bis 4) kein unabwendbares Ereignis i.S.d. §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 2 StVG a.F. dar.

Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) sei von einer höheren Betriebsgefahr des Lkw nebst Anhänger als bei einem Pkw auszugehen. Hinzu kämen als weitere unfallursächliche, die Betriebsgefahr erhöhende Umstände das Verschulden des Beklagten zu 1), der mit 80 km/h trotz schlechter Sicht und nasser Fahrbahn in jedem Fall zu schnell gefahren sei. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1) entgegen § 5 Abs. 3 StVO bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt, wenn er die haltenden Fahrzeuge, Warnblinker und Warndreieck wahrgenommen habe. Habe er diese nicht wahrgenommen, spreche dies für das Unterschreiten des gem. § 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Mindestabstandes von 50m. Alternativ habe der Beklagte zu 1) den Unfall durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwindigkeit (§§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO) verursacht und verschuldet. Die Gesamtschuld der Beklagten zu 1) und 2) folge aus §§ 7, 18 StVG, 840 BGB, die der Beklagten zu 2) und 3) aus § 3 Nr. 2 PflVG.

Die Beklagte zu 4) hafte lediglich aus § 7 Abs. 1 StVG für die Betriebsgefahr des Bundeswehr-Lkw. Ein kausales Verschulden des Fahrschülers oder des Fahrlehrers sei nicht festzustellen. Eine überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h sei jedenfalls nicht unfallursächlich gewesen, weil der Fahrschüler die Geschwindigkeit bei Erkennen der Gefahrenlage reduziert habe. Für den Unfall sei nur das Ausweichen auf den linken Fahrstreifen kausal geworden, das jedoch unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung schwerer Schäden gerechtfertigt gewesen sei.

Die Klägerin müsse sich die Betriebsgefahr des Pkw ihrer Versicherten zurechnen lassen. Diese sei durch deren Verschulden und das ihres Onkels erhöht, weil beide nach dem Abstellen des Fahrzeugs ausgestiegen seien, sich auf dem rechten Standstreifen aufgehalten und damit gegen § 18 Abs. 9 StVO verstoßen hätten. Die Geschädigte habe auch gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen, weil sie trotz Herannahens des Lkw und schlechter Sicht auf der Fahrerseite ausgestiegen sei. Ein etwaiger Anspruch der Versicherten gegen ihren Onkel mindere die Haftung der Beklagten ggü. der Klägerin wegen § 116 Abs. 6 SGB X nicht, da eine häusliche Gemeinschaft zwischen den beiden Verwandten nicht vorgetragen worden sei. Bei Abwägung der Anteile an der Verursachung des Unfalls sei die Betriebsgefahr des Pkw der Versicherten, die eigentlich nur mit 15 % zu bemessen sei, wegen der genannten Umstände auf 35 % erhöht. Die Beklagte zu 4) hafte wegen der Betriebsgefahr des Bundeswehr-Lkw i.H.v. 20 %. Der Haftungsanteil der Beklagten zu 1) bis 3) betrage 45 %.

II.

Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. Auch sind die ihnen zu Grunde liegenden Tatsachen teilweise nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, was von Revision und Anschlussrevision gerügt wird.

A. Die Revision der Klägerin:

I. Mit seiner Formulierung, dass die Klage gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1) bis 3) zu 45 % und daneben gegen die Beklagte zu 4) zu weiteren 20 % gerechtfertigt sei, hat das Berufungsgericht verkannt, dass richtigerweise die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner anzusehen sind.

1. Sind mehrere nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der ggf. der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den einzelnen Schädigern eine Gesamtschuld ggü. dem Geschädigten nach § 840 Abs. 1 BGB (BGHZ 17, 214). Dies gilt auch, wenn sich die Haftung einzelner oder sämtlicher Schädiger nur aus Gefährdungshaftung ergibt (BGHZ 30, 203 [206, 208]; Urt. v. 18.1.1957 - VI ZR 303/55, LM Nr. 5 zu § 840 BGB). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) und der Beklagten zu 4) nach § 840 Abs. 1 BGB ein Gesamtschuldverhältnis. In diesem Gesamtschuldverhältnis bilden die Beklagten zu 1) und 2) eine Haftungseinheit, an der die Beklagte zu 3) nach § 3 Nr. 1 und 2 PflVG teilnimmt. Für Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeuges ist der Haftungsanteil gem. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG a.F. jeweils unter Zugrundelegung des gemeinsamen Ursachenbeitrags zu ermitteln (BGH, Urt. v. 26.4.1966 - VI ZR 221/64, VersR 1966, 664 [665]; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 17 StVG Rz. 4; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 18 StVG Rz. 30). Für die Gesamtschau neben weiteren Schädigern und Geschädigten sind sie wie ein Schädiger zu behandeln (Staudinger/Vieweg, BGB, Bearb. 2002, § 840 Rz. 46). An dieser Haftungseinheit nimmt der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs wegen des sich aus § 3 Nr. 1 und 2 PflVG ergebenden Schuldbeitritts teil (BGHZ 57, 265 [269 f.]). Dementsprechend entfällt im Ausgleich zwischen den Schädigern auf Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer desselben Fahrzeugs auch dieselbe Quote (BGH, Urt. v. 26.4.1966 - VI ZR 221/64, VersR 1966, 664 [665]).

2. Nach § 840 Abs. 1 BGB besteht zwar grundsätzlich im Außenverhältnis mehrerer Schädiger zum Geschädigten die volle Haftung des jeweiligen Schädigers, ohne dass ein Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen kann. Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen. Das bereitet keine Schwierigkeiten, wenn alle Nebentäter für den vollen Schaden haften, denn dann ist die für die Gesamtschuld charakteristische Situation gegeben, dass durch die Leistung eines Schuldners das volle Gläubigerinteresse befriedigt wird.

Trifft hingegen - wie im Streitfall - auch den Geschädigten ein Mitverschuldensvorwurf und führt die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG dazu, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter zustehen, zu mindern sind, so ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB bzw. des § 17 Abs. 1 S. 2 StVG a.F. in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft werden (BGHZ 30, 203 [211 f.]; BGHZ 61, 351 [354]). In einem solchen Fall umfasst die Gesamtschuld nicht den gesamten Schaden. Soweit der Geschädigte seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, kann der jeweilige Schädiger dem Geschädigten dessen Mithaftungsquote entgegenhalten. Diese bemisst sich nach dem Verhältnis der beiden Tatanteile unter Ausklammerung der übrigen Schädiger. Dabei haftet jeder Schädiger bis zu dem Betrag (Einzelquote), der dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Verantwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Einzelabwägung); insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern jedoch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Gesamtquote), der im Wege einer Gesamtschau des Schadensereignisses den zusammenaddierten Verantwortungsanteilen sämtlicher Schädiger im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Gesamtabwägung; BGHZ 30, 203 [211 f.], nebst Berechnungsbeispiel; BGH, Urt. v. 14.7.1964 - VI ZR 106/63, VersR 1964, 1053 [1055]; BGHZ 61, 351 [354]; Urt. v. 5.12.1974 - II ZR 56/73, VersR 1975, 255 [257]; Staudinger/Vieweg, BGB, Bearb. 2002, § 840 Rz. 45, nebst Beispielen in Rz. 34 unter (3); Wagner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 840 Rz. 23 ff.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 2. Kap. Rz. 25; Steffen, DAR 1990, 41 ff. [42]; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 10 XIII 3c, m.w.N.; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 840 Rz. 17; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 840 Rz. 6; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 9 StVG Rz. 114; Keuk, AcP 168 (1968), 175 [205 f.]). Diese aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben.

3. Unter Außerachtlassung dieser aufgezeigten rechtlichen Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt, dass das die Haftung reduzierende Mitverschulden des Geschädigten der Annahme einer Gesamtschuld zwischen den Nebentätern nicht zwingend entgegensteht, und hat deshalb die Mitverschuldensquote der Versicherten im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) bis 3) einerseits und der Beklagten zu 4) andererseits einheitlich mit 35 % festgesetzt. Bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht angenommenen Haftungsquote der Beklagten zu 4) von 20 % und der Beklagten zu 1) bis 3) von 45 % betrüge aber der Mitverschuldensanteil der Klägerin 80 % ggü. der Beklagten zu 4) und 55 % ggü. den Beklagten zu 1) bis 3). Auch lässt die Abwägung der Unfallbeiträge der jeweiligen Schädiger durch das Berufungsgericht die für die Schadensverteilung erforderliche Gesamtschau auf das gesamte Unfallgeschehen und die Bildung einer sich daraus ergebenden Gesamtquote der Haftung der Beklagten vermissen. Im Urteil ist zum Ausdruck zu bringen, welchen Betrag oder Anteil die einzelnen Schädiger - entsprechend ihrer Einzelquote - zu leisten haben. Des Weiteren sind diese Verpflichtungen auf einen der Gesamthaftungsquote entsprechenden Betrag oder Anteil zu begrenzen (BGHZ 30, 203 [213]; BGH, Urt. v. 29.6.1959 - II ZR 3/58, VersR 1959, 608 [609, 613], unter III).

II. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Bewertung der Betriebsgefahr des Lkw der Beklagten zu 4) im Verhältnis zum Pkw der Versicherten der Klägerin. Das rügt die Revision zu Recht.

1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zu Grunde gelegt worden sind (BGH, Urt. v. 12.7.1988 - VI ZR 283/87, MDR 1989, 54 = VersR 1988, 1238 f.; Urt. v. 5.3.2002 - VI ZR 398/00, BGHReport 2002, 628 = VersR 2002, 613 [615 f.]; Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 161/02, MDR 2003, 805 = BGHReport 2003, 872 = VersR 2003, 783 [785], jeweils m.w.N.; Urt. v. 20.7.1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217 [219], m.w.N.; Urt. v. 14.9.1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280 [281 f.]). Die Abwägung ist auf Grund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, Urt. v. 20.1.1998 - VI ZR 59/97, MDR 1998, 532 m. Anm. Lessing = VersR 1998, 474 [475], m.w.N.).

2. Mit Recht rügt die Revision aber in diesem Zusammenhang, dass die Abwägung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 4) auf verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachen beruht. Die zu Grunde gelegte Feststellung, die Insassen des Bundeswehr-Lkw treffe kein für den Verkehrsunfall kausales Verschulden, weil der Fahrschüler bei Erkennen der Gefahrenlage die überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h angemessen reduziert habe, hat das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise unter Außerachtlassung entscheidungserheblichen, unter Beweis gestellten Vortrags der Klägerin getroffen.

Die Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass angesichts der durch Regen eingeschränkten Sicht allenfalls eine Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h für den Bundeswehr-Lkw angemessen gewesen sei. Bei einer solchen angepassten Geschwindigkeit hätte das Fahrzeug gefahrlos und rechtzeitig vor der späteren Unfallstelle zum Stillstand gebracht werden können. Zum Beweis dafür hat die Klägerin die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens beantragt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie diesen Vortrag wiederholt. Danach durfte das Berufungsgericht nicht ohne Nachweis hinreichender eigener Sachkunde ein unfallursächliches Verschulden des Lkw-Fahrers verneinen. Da sich ein Verschulden des Fahrzeugführers in jedem Fall betriebsgefahrerhöhend auswirkt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 17 Abs. 1 S. 2 StVG a.F. zu Lasten der Klägerin ausgegangen ist.

B. Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1) bis 3):

I. Entgegen der Rügen der Anschlussrevision begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht ohne Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens zur Erkennbarkeit des Erstunfalls für den Beklagten zu 1) die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG a.F. verneint und dem Beklagten zu 1) eine schuldhafte Mitverursachung angelastet hat. Die Beklagten zu 1) bis 3), die für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens darlegungs- und beweispflichtig sind, haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen, deren Berücksichtigung eine andere Bewertung der Beteiligung des Beklagten zu 1) gerechtfertigt erscheinen ließe.

1. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urt. v. 28.5.1985 - VI ZR 258/83, MDR 1986, 308 = VersR 1985, 864; Urt. v. 17.2.1987 - VI ZR 75/86, MDR 1987, 658 = VersR 1987, 1034 [1035]; Urt. v. 21.2.1985 - III ZR 205/83, MDR 1986, 34 = NJW 1985, 1950 [1951], m.w.N.). Denn die Haftung aus § 7 StVG ist nicht wie die Haftung aus § 823 BGB Haftung aus Verhaltensunrecht, sondern sie bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den Gefahren auch eines zulässigen Kraftfahrzeugbetriebs. § 7 Abs. 2 StVG a.F. stellt deshalb nicht einem verkehrswidrigen Verhalten das im Straßenverkehr vom Kraftfahrer zu verlangende ggü., sondern sein Maßstab hat die Gefahren aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, für die die Gefährdungshaftung eintreten soll, auszugrenzen ggü. fremden Gefahrenkreisen, für die, wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, die Gefährdungshaftung nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält (Krumme/Steffen, StVG, 1977, § 7 Rz. 25). Damit verlangt § 7 Abs. 2 StVG a.F., dass der "Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH v. 17.3.1992 - VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337 [340 ff.] = MDR 1992, 647).

2. Nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 1) in jedem Fall bemerkt, dass der Bundeswehr-Lkw langsamer wurde, weshalb eine Verkehrsstörung nahe lag, die er bei verkehrsgerechtem Verhalten sogar hätte wahrnehmen müssen. Trotzdem setzte er zum Überholen an, wodurch es in der Folge zur Kollision kam. Es liegt auf der Hand, dass er bei dieser Fahrweise nicht alle möglichen Gefahrenmomente wie ein "Idealfahrer" berücksichtigt hat. Revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den Beklagten zu 1) ein Verschuldensvorwurf trifft, weil er entweder mit einer den Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen nicht angepassten zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei und bei Wahrnehmung der Warnzeichen trotz unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt habe oder - falls er die Warnzeichen nicht bemerkt habe - den gem. § 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Abstand nicht eingehalten oder infolge Unaufmerksamkeit den Unfall verschuldet habe.

Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, die von der Revision aufgestellte weitere theoretische Sachverhaltsvariante, dass sich die Geschwindigkeit des Bundeswehr-Lkw ohne Aufleuchten der Bremsleuchten verringert habe und der Beklagte zu 1) auf Grund des so verkürzten Blickfelds die Warnzeichen nicht habe wahrnehmen können, in seine Überprüfung einzubeziehen. Diese Sachverhaltsalternative ist von keiner Partei in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden.

3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht für die Haftung aus § 823 BGB bzw. § 831 BGB sowie die Bemessung der Haftungsanteile nach §§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 3 StVG a.F. ein Verschulden des Beklagten zu 1) wegen des Fahrens mit zu hoher Geschwindigkeit bejaht.

a) Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, § 18 Abs. 5 StVO gestatte, dass Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t auf Autobahnen "nur" unter günstigsten Bedingungen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fahren dürften, zu eng. Denn § 18 Abs. 5 StVO bestimmt lediglich, dass "auch" unter günstigsten Bedingungen die dort näher bestimmten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten sind. Die Frage, ob gleichwohl eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, richtet sich hingegen nach den allgemeinen Vorschriften der StVO, insb. nach dem Grundsatz des "Fahrens auf Sicht" (§§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 6 StVO). Danach war es für den Beklagten zu 1) in jedem Fall geboten, die Geschwindigkeit des von ihm geführten Lkw den Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1) unter solchen Umständen nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 80 km/h hätte fahren dürfen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

b) Soweit die Anschlussrevision meint, das Berufungsgericht habe die Zeugenaussagen zur Fahrbahnbeschaffenheit und den Witterungsverhältnissen anders gewürdigt als das Erstgericht und es hätte deshalb einer erneuten Zeugenvernehmung bedurft, trifft dies nicht zu. Die Vernehmung von Zeugen ist - wie die Erhebung jeden Beweises - nur notwendig bei Beweisbedürftigkeit der entsprechenden Beweistatsache. Da das Berufungsgericht seine Feststellungen insoweit auf die Erklärungen des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem LG und den im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig festgestellten Vortrag der Parteien gestützt hat, war mangels Beweisbedürftigkeit eine weitere Zeugenvernehmung entbehrlich.

II. Die Anschlussrevision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme nicht abweichend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz annehmen durfte, es sei nicht erwiesen, dass die Versicherte oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten haben.

1. Die Form einer erneuten, nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Tatsachenfeststellung richtet sich hinsichtlich des Zeugenbeweises gem. §§ 525 S. 1, 398 Abs. 1 ZPO nach den von der Rechtsprechung hierzu bereits vor der Neufassung des § 529 ZPO entwickelten Grundsätzen (BGH v. 12.3.2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269 [275] = BGHReport 2004, 833 m. Anm. Gehrlein = MDR 2004, 954 m. Anm. Fellner; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 529 Rz. 13, § 398 Rz. 5). Danach kann in der Berufungsinstanz ein angetretener Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung u.a. nur ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ bzw. bei einer erneuten Vernehmung hinterlassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist (BGH, Urt. v. 8.1.1985 - VI ZR 96/83, MDR 1985, 485 = VersR 1985, 341 f.; BGHZ 53, 245 [257 f.]; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 398 Rz. 5). Bei einer abweichenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch das Berufungsgericht zu der des vernehmenden Gerichts - wie auch im Streitfall - kommt es aber auf den persönlichen Eindruck des Zeugen stets an (BGH v. 12.3.2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269 [275] = BGHReport 2004, 833 m. Anm. Gehrlein = MDR 2004, 954 m. Anm. Fellner, st.Rspr.).

2. Nachdem das LG auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen G. und F. in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hatte, dass entweder die Versicherte beim Aussteigen aus dem Pkw oder der ihr zu Hilfe eilende Onkel auf die Fahrbahn getreten sind, durfte das Berufungsgericht seinerseits nicht diesen Zeugen ein unzuverlässiges Erinnerungsvermögen unterstellen und in Abweichung von den Feststellungen im Urteil des LG annehmen, die Versicherte und ihr Onkel seien lediglich auf dem Seitenstreifen gestanden, ohne sich selbst einen persönlichen Eindruck von den Zeugen zu verschaffen.

3. Die Anschlussrevision macht zu Recht geltend, dass die mögliche Feststellung, die Versicherte oder ihr Onkel hätten die rechte Fahrbahn betreten, zu Lasten der Klägerin die Betriebsgefahr des Pkw der Versicherten erhöhen und sich auf die Haftungsquote der Beklagten zu 1) bis 3) auswirken könnte.

a) Eine Berücksichtigung bei der Haftungsabwägung scheidet nicht schon deshalb aus, weil unter Umständen nur eine alternative tatsächliche Feststellung - wie vom LG - getroffen werden könnte, dass die Versicherte oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten haben (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 131 Rz. 18; Prütting, Gegenwartsprobleme der Beweislast, S. 142 ff.). Für eine alternative Feststellung ist allerdings erforderlich, dass sich aus sämtlichen danach noch möglichen Sachverhaltsvarianten dieselbe Rechtsfolge ergibt (BGHZ 14, 363 [364]). Dies wäre aber im Streitfall gegeben.

b) Soweit die Versicherte die Fahrbahn betrat, wäre dieses Verhalten ihr zweifelsfrei zuzurechnen. Hätte ihr Onkel die Fahrbahn betreten, hinge die den Beklagten zu 1) bis 3) günstige Zurechnung im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG davon ab, ob dieses Verhalten noch als ein Geschehen "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG a.F.) zu werten ist, denn für den Verursachungsanteil des geschädigten Kraftfahrzeughalters sind gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG a.F. neben seinem Mitverschulden alle Umstände zu berücksichtigen, die bei ihm eine Haftung gem. § 7 StVG begründen würden, wenn ein Dritter der Geschädigte wäre. Hinsichtlich des Ausgleichs mehrerer Halter soll es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte ein Dritter oder einer der Halter ist (BGHZ 20, 259 [261]; BGH, Urt. v. 24.6.1953 - VI ZR 319/52, DAR 1953, 156).

Ein Geschehen ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn sich die von diesem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH, Urt. v. 5.7.1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65 [66 f.] = MDR 1988, 1047; Urt. v. 6.6.1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359 [366] = MDR 1989, 899; Urt. v. 2.7.1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84 [86] = MDR 1991, 1040; Urt. v. 18.1.2005 - VI ZR 115/04, MDR 2005, 684 = BGHReport 2005, 778 = VersR 2005, 566 [567]; Urt. v. 26.4.2005 - VI ZR 168/04, BGHReport 2005, 1177 = MDR 2005, 1104 = NJW 2005, 2081). Ergibt sich der schadensrelevante Ursachenbeitrag nicht unmittelbar durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs selbst, sondern hängt er mit diesem lediglich im weiteren Sinn zusammen, muss er sich nahe zeitlich und örtlich aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine ergeben (BGHZ 37, 311 [317 f.]; BGHZ 71, 212 [214]; BGH, Urt. v. 5.7.1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65 [67] = MDR 1988, 1047; Urt. v. 18.1.2005 - VI ZR 115/04, MDR 2005, 684 = BGHReport 2005, 778 = VersR 2005, 566 [567]; Urt. v. 13.12.1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164 [165] = MDR 1991, 510). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

c) Sofern der Onkel der Versicherten die Fahrbahn betrat, geschah dies im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang des dem Betrieb des Kraftfahrzeugs unzweifelhaft zuzurechnenden vorausgegangenen Unfalls. Auf Grund des Unfalls ist der Pkw auf der Standspur abgestellt worden und haben sich die Versicherte oder ihr Onkel ggf. im Bereich des rechten Fahrbahnrandes bewegt. Für die Bemessung des der Klägerin zuzurechnenden Verursachungsanteils kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Versicherte selbst oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten hat. In beiden Fällen wäre dieses Geschehen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen und bei der Abwägung gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG a.F. zu berücksichtigen.

III. Soweit die Anschlussrevision beanstandet, das Berufungsgericht habe den von der Klägerin nicht bestrittenen und in der Berufungsbegründung wiederholten erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu 1) bis 3) außer Acht gelassen, dass die Versicherte mit ihrem Onkel zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft gewohnt habe, kommt es hierauf nicht an. Auch die Anschlussrevision räumt ein, dass das Berufungsgericht das Mitverschulden des Onkels bei der Abwägung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Versicherten bereits berücksichtigt hat. Die sich hieraus ergebende Haftungsreduzierung kann nicht nochmals über § 116 Abs. 6 SGB X berücksichtigt werden.

IV. Die übrigen Verfahrensrügen der Anschlussrevision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 564 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1478609

NJW 2006, 896

BGHR 2006, 488

ZAP 2006, 491

MDR 2006, 809

NZV 2006, 191

VRS 2006, 336

VersR 2006, 369

NJW-Spezial 2006, 113

VRA 2006, 38

ZGS 2006, 84

r+s 2006, 169

LL 2006, 309

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