Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Firmenbebezeichnung „Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft”

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Zulässigkeit der Firmenbestandteile „Allgemeine Deutsche” in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für auf das UWG gestützte Klagen einer Steuerberatungskammer ist der ordentliche Rechtsweg auch dann eröffnet, wenn gegen die beklagte Partei aufgrund desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann. Steuerberaterkammern sind für Klagen nach dem UWG sowohl gegen Außenstehende als auch gegen Kammermitglieder prozeßführungsbefugt sowie nach § 13 UWG aktiv legitimiert. Bei Steuerberaterkammern gehört die Abwehr von Wettbewerbsverstößen, die in der Form eines nicht rechtmäßigen Gebrauchs der Firmenbezeichnung begangen werden, zu den ihnen nach § 76 StBerG übertragenen Aufgaben, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren.

2. Wird vom Verkehr den Zusätzen „Allgemeine” und „Deutsche” weder einzeln noch in Kombination die Behauptung einer Sonderstellung, sondern lediglich der sachlich richtige Hinweis entnommen, daß das Unternehmen auf den deutschen Markt als ganzen zugeschnitten sei, so kann darin keine nach § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 1 StBerG unzulässige Werbung gesehen werden.

 

Normenkette

StBerG § 8 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 1; UWG §§ 1, 3, 13; GVG § 13

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 29.11.1979; Aktenzeichen 3 U 65/79)

LG Hamburg (Urteil vom 21.03.1979; Aktenzeichen 15 O 1162/78)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 29. November 1979 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der kraft Gesetzes alle Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in H angehören.

Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in H und gehört als solche ebenfalls der Klägerin an. Sie verfügt ferner über Niederlassungen in 25 verschiedenen Städten in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Beklagte führte seit ihrer Gründung im Jahre 1962 den Firmennamen „E-Buchstelle, Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung”. Die Hauptfunktion der Beklagten sollte in der steuerlichen Betreuung der Genossen des EDEKA-Verbandes bzw. der EDEKA-Einzelhändler bestehen.

Durch Gesellschafterbeschluß vom 1. November 1977 in Verbindung mit den Änderungen vom 13. Dezember 1977, 5. Januar 1978 und 15. Februar 1978 änderte die Beklagte ihren Firmennamen in „ADS – Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft mbH” sowie die Höhe ihres Stammkapitals und ihren Geschäftsgegenstand. Das Stammkapital, das sich vorher auf 100.000,– DM belaufen hatte, betrug nun 670.000,– DM; Geschäftsgegenstand wurden Hilfeleistung in Steuersachen, Betriebsberatung und Buchführung ohne Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen.

Die Klägerin, die schon der Eintragung des Firmennamens „ADS – Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft” in das Handelsregister (vergeblich) widersprochen hatte, weil das Unternehmen den mit einer Bezeichnung „Allgemeine Deutsche” verbundenen Vorstellungen über Größe und Bedeutung nicht entspreche, beanstandet die Führung dieser Bezeichnung als wettbewerbswidrig. Sie hat vorgetragen, der Zusatz „Deutsche” bringe zum Ausdruck, daß das betreffende Unternehmen bei erheblichem Geschäftsumfang sowohl in seinem eigenen Wirtschaftszweig als auch innerhalb der deutschen Wirtschaft schlechthin eine Sonderstellung einnehme. In dem Firmenbestandteil „Allgemeine” sei sogar noch eine Unterstreichung der Bezeichnung „Deutsche” zu sehen, die den Alleinstellungsanspruch der Beklagten noch verstärke, so daß eine Sonderstellung der Beklagten innerhalb der gesamten deutschen Wirtschaft vorgetäuscht werde. Diesen Anforderungen werde die Beklagte aber nicht gerecht, da sie ihrem Tätigkeitsbereich nach beinahe ausschließlich EDEKA-Genossen bzw. EDEKA-Einzelhändler betreue. Die Beklagte erreiche auch mit einem Gesellschaftskapital in Höhe von 670.000,– DM bei weitem nicht das Gesellschafts- bzw. Aktienkapital anderer, überregional tätiger Steuerberatungsgesellschaften. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang beispielhaft fünf verschiedene gemischte Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit jeweils höherem Kapital aufgeführt und ferner die Gesamtleistungen der T AG und der Firma Tr AG aus den Jahren 1976 und 1977 mit 27.500.000,– DM bzw. 120.000.000,– DM genannt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. es zu unterlassen, den Namen ADS-Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft zu führen;
  2. in die Löschung der Firma ADS-Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft mbH im Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg – 66 HR B 9962 –

einzuwilligen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Meinung vertreten, daß wegen des in das öffentliche Recht fallenden berufsrechtlichen Verhältnisses der Parteien der Zivilrechtsweg ausgeschlossen, zumindest aber die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Jedenfalls sei die Beklagte aber auch berechtigt zur Führung der Firmenbezeichnung. Sie sei mit Abstand die größte reine Steuerberatungsgesellschaft im Bundesgebiet und habe bereits zur Zeit der Klageerhebung mindestens 25 % ihres Umsatzes mit Mandanten bestritten, die nicht EDEKA-Mitglieder seien. Der Anteil dieser Mandanten habe inzwischen ein Drittel erreicht und steige ständig weiter.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig angesehen. Es hat sowohl den Rechtsweg zu den Zivilgerichten als auch das Rechtsschutzbedürfnis als gegeben erachtet. Beides wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken.

Der Bundesgerichtshof hat in seinen nach Verkündung der Berufungsentscheidung erlassenen Urteilen vom 16. Januar 1981 (BGHZ 79, 390 = GRUR 1981, 596 – Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft –) und vom 12. Juni 1981 – I ZR 135/79 – entschieden, daß für die auf Bestimmung des UWG gestützten Klagen einer Steuerberaterkammer der ordentliche Rechtsweg auch dann eröffnet ist, wenn gegen die beklagte Partei aufgrund desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann. In derselben Entscheidung ist auch ausgesprochen, daß Steuerberaterkammern für Klagen nach dem UWG sowohl gegen Außenstehende als auch gegen Kammermitglieder prozeßführungsbefugt sowie – wovon das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsverstoß ausgegangen ist – nach § 13 UWG aktiv legitimiert sind. Zur Begründung ist in dem in BGHZ 79, 390 und GRUR 1981, 596 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß an der – a.a.O. durch Zitate belegten – höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten werde, nach der Kammern freier Berufe – ungeachtet ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung – als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 UWG anzusehen seien. Bei Steuerberaterkammern gehöre die Abwehr von Wettbewerbsverstößen, die in der Form eines nicht rechtmäßigen Gebrauchs der Firmenbezeichnung begangen würden, zu den ihnen nach § 76 StBerG übertragenen Aufgaben, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren.

Im einzelnen wird dazu auf die Gründe des a.a.O. veröffentlichten Urteils vom 16. Januar 1981 Bezug genommen.

II. Zur materiellrechtlichen Begründetheit hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt:

Die Firma der Beklagten verstoße nicht gegen § 3 UWG. Der Firmenbestandteil „Deutsch” täusche den Verkehr nicht. Ein solcher Zusatz könne zwar nicht von unbedeutenden Unternehmen geführt werden; wer ihn in seine Firma aufnehme bringe zum Ausdruck, daß sein Geschäftsbetrieb im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine gewisse Bedeutung habe, nämlich nach Ausstattung und Umsatz auf den deutschen Markt als ganzen zugeschnitten sei. Daß das Unternehmen der Beklagten diese Voraussetzungen nicht erfülle, sei nicht ersichtlich. Sie verfüge über 25 auswärtige Beratungsstellen, die über das ganze Bundesgebiet verteilt seien. Auch nach ihrer Kapitalausstattung mit 670.000,– DM sei sie nicht unbedeutend. Der Hinweis der Klägerin auf fünf andere Gesellschaften mit höherer Kapitalausstattung betreffe ausschließlich Mischgesellschaften, d. h. Wirtschafts- Prüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die mit der Beklagten als reiner Steuerberatungsgesellschaft nicht vergleichbar seien. Ob auch die – von der Klägerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittenen – Behauptungen der Beklagten, sie habe 401 Mitarbeiter, 6.263 Mandanten und im Kalenderjahr 1978 einen Gesamtumsatz von 21.429.283,– DM erzielt, im einzelnen zuträfen, könne dahinstehen; jedenfalls sei von einer beachtlichen Zahl von Mitarbeitern und Mandanten sowie von hohen Umsätzen schon deshalb auszugehen, weil andernfalls die Unterhaltung einer Hauptniederlassung in Hamburg und von 25 Beratungsstellen technisch und wirtschaftlich nicht möglich wäre. Das genüge zugunsten der Beklagten, da die Beweis- und Darlegungslast für die Irreführung die Klägerin treffe. Eine Alleinstellungsbehauptung der Beklagten, die allein – allenfalls – zu einer Beweislastumkehr führen könnte, liege nicht vor, und zwar weder durch ihren Bestandteil „Deutsche” noch durch den Bestandteil „Allgemeine” noch durch die Kombination beider Bestandteile. Mit „Deutsche” werde außer dem Umstand, daß das Unternehmen auf den deutschen Markt als ganzen zugeschnitten sei, keine Sonderstellung behauptet. Der Zusatz „Allgemeine” verstärke den Zusatz „Deutsche” nicht und sei auch im Hinblick auf die Zusammensetzung der Mandantschaft der Beklagten nicht irreführend. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, daß infolge der Zunahme des nicht aus EDEKA-Mitgliedern bestehenden Anteils ihrer Mandanten der Anteil an EDEKA-Mitgliedern unter letzteren prozentual immer mehr zurückgehe. Ende August 1979 habe er sich nur noch auf 66,3 %, nämlich 4.225 von 6.373, belaufen, während er zum Jahresende 1978 noch 67,4 % und zum Jahresende 1977 sogar 72,5 % betragen habe. Auch mit diesen Angaben habe die Beklagte ihrer Darlegungslast genügt. Ob sie im einzelnen zuträfen, sei nicht entscheidend. Jedenfalls könne die Beklagte nicht mehr – wie früher – mit der Wortverbindung „EDEKA-Buchstelle” firmieren, wenn sie als Steuerberatungsgesellschaft für jedermann offen sei. Letzteres bringe sie durch die Verwendung des Adjektivs „Allgemeine” zum Ausdruck. Diese Öffnung für jedermann führe auch zu einer Veränderung der Mandantschaft; auch diese künftige Entwicklung könne bei der Beurteilung der Frage, ob der Firmenbestandteil „Allgemeine” irreführend sei, nicht unberücksichtigt bleiben.

III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Verkehr von einem Unternehmen, das mit dem Zusatz „deutsch” firmiere, erwarte, daß es nach Ausstattung und Umsatz auf den deutschen Markt als ganzen zugeschnitten sei. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil BGHZ 53, 339, 343 – Euro-Spirituosen – und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht keine weitergehenden Vorstellungen des Verkehrs in Bezug auf den Firmenzusatz „Deutsch” angenommen hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Publikum aus diesem Zusatz auch heute noch den Schluß ziehen könnte, es handele sich um ein für die deutsche Wirtschaft beispielhaftes oder besonders wichtiges Unternehmen (so BayObLG NJW 1959, 47). Dem steht die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Häufigkeit dieses Firmenzusatzes im heutigen Wirtschaftsleben entgegen. Das Berufungsgericht hätte zusätzlich auch auf den Umstand verweisen können, daß infolge der zunehmenden internationalen Wirtschaftsverflechtung – insbesondere im Raum des wachsenden gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft – der Zusatz „deutsch” zwangsläufig häufiger auch zur Kennzeichnung deutscher Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen oder im Ausland tätiger deutscher Unternehmen verwendet (und zugelassen) worden ist (vgl. dazu schon Huth GRUR 1965, 290 und Müller, GRUR 1971, 141), was für den Verkehr die Annahme einer besonderen Beispielhaftigkeit der so gekennzeichneten Unternehmen ebenfalls fernliegend erscheinen lassen muß.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Beklagte den Firmenzusatz „Deutsche” auch nicht allein, sondern in Verbindung mit dem Zusatz „Allgemeine” führt. Die tatrichterliche Feststellung, daß dies zu einer Abschwächung des Charakters als „deutsch” führe, weil die Beklagte sich damit nicht schlechthin als „die” deutsche Steuerberatungsgesellschaft bezeichne, ist weder denk- noch erfahrungswidrig und läßt somit keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Das Berufungsgericht hat weiter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Beklagte der Erwartung des Verkehrs, es handele sich um ein Unternehmen von einer gewissen Bedeutung mit Zuschnitt auf den ganzen deutschen Markt, entspreche. Bei einem Unternehmen, das nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten die größte (reine) Steuerberatungsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland ist, eine für eine solche Gesellschaft beträchtliche Kapitalausstattung (670.000,– DM) aufweist und auch außerhalb des Firmensitzes mit 25 Niederlassungen über das ganze Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilt tätig ist, konnte dies bedenkenfrei auch ohne Beweisaufnahme über Einzelheiten der bestrittenen Mitarbeiter- und Mandantenzahlen und der Umsatzhöhe festgestellt werden.

3. Auch die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht eine Täuschung des Verkehrs durch den Firmenbestandteil „Allgemeine” verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, daß die Beklagte nunmehr jedermann als Steuerberatungsgesellschaft offen stehe und daß der Anteil der Mandanten, die nicht EDEKA-Mitglieder seien, im August 1979 ca. ein Drittel betragen habe und weiter im Anstieg begriffen gewesen sei, rechtfertigen die Verwendung des Adjektivs „Allgemeine” in der Firmenbezeichnung. Durch diesen Zusatz wird – auch insoweit kann dem Berufungsgericht beigepflichtet werden – für den Verkehr zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte für jedermann in der Allgemeinheit offen stehe. Eine solche Angabe kann aber – wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat – nicht als unrichtig und damit als täuschend angesehen werden, wenn die Beklagte – wie festgestellt – bereits ein Drittel Mandanten hat, die nicht EDEKA-Mitglieder sind und somit aus dem Kreis der Allgemeinheit kommen, und wenn dieser Anteil außerdem – was das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat – in steter Zunahme begriffen ist.

IV. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht geprüft, ob in der Verwendung der Zusätze „Allgemeine Deutsche” ein Verstoß gegen das Werbeverbot in den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1, 57 Abs. 1 und 72 Abs. 1 StBerG und damit möglicherweise auch gegen § 1 UWG gesehen werden könnte. Die Revision rügt dies unter Hinweis auf die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach der Firmenzusatz „Deutsch” eine gewisse Bedeutung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringe. Sie meint, daß darin eine qualitative Hervorhebung liege, die einen unzulässigen Werbeeffekt zeitige.

Auch mit dieser Rüge kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben.

Das Berufungsgericht hat seinen – von der Revision aufgegriffenen – Hinweis über die durch den Firmenbestandteil „Deutsche” beanspruchte Bedeutung des Unternehmens nicht als eine qualitative Wertung verstanden, sondern – wie es näher ausgeführt hat – als Ausdruck des Unternehmenszuschnitts (nach Ausstattung und Umsatz) auf den deutschen Markt als ganzen. Wird aber – wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat – vom Verkehr den Zusätzen „Allgemeine” und „Deutsche” weder einzeln noch in Kombination die Behauptung einer Sonderstellung, sondern lediglich der sachlich richtige Hinweis entnommen, daß das Unternehmen der Beklagten auf den deutschen Markt als ganzen zugeschnitten sei, so kann darin auch nicht eine nach § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 1 StBerG unzulässige Werbung gesehen werden. Die Bestimmung des § 57 Abs. 1 StBerG, die nach § 72 Abs. 1 StBerG sinngemäß auch für Steuerberatungsgesellschaften gilt, untersagt eine berufswidrige Werbung. Das ist ein nach § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG unzulässiger (zusätzlicher) Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit (vgl. BGHZ 79, 390, 396 – Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft) oder ein unaufgefordertes Anbieten von Diensten zur geschäftsmäßigen Steuerberatung (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 1980 – VII R 20/77, Der Steuerberater 1981, 144, 145). Eine solche berufswidrige Werbung kann zwar in der Beanspruchung besonderer Qualifikationen und Spezialkenntnisse liegen (vgl. BGH a.a.O.); ein Firmenzusatz mit dem bloßen Hinweis auf den räumlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens ist jedoch, wenn er – wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts – keine auf die Ausübung der Steuerberatungstätigkeit bezogene Sonderstellung zum Ausdruck bringt, nicht berufswidrig. Ein solcher Firmenzusatz ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als etwa die bloße Angabe des Firmensitzes (vgl. zu letzterer BGH a.a.O. S. 398). Im übrigen hat auch die klagende Steuerberaterkammer – wie sich aus ihren vorprozessualen Einwendungen gegenüber dem Registergericht ergibt – stets nur daran Anstoß genommen, daß der Beklagten die für ihre Bezeichnung erforderliche Größe und Bedeutung fehle, und damit zum Ausdruck gebracht, daß bei entsprechender Größe und Bedeutung des Unternehmens gegen die Führung der beanstandeten Firmenbestandteile keine berufs- oder standesrechtlichen Einwände zu erheben wären.

Damit erledigt sich zugleich die vom Berufungsgericht ebenfalls nicht geprüfte Frage eines unter Umständen nach § 1 UWG zu beurteilenden Verstoßes gegen die Standesrichtlinien, und zwar selbst in deren nunmehr konkret auch auf Steuerberatungsgesellschaften abgestellten Fassung vom 24./25. März 1980 (DStR 1980, 299 f), da deren Nr. 53 nur auf die Grundsätze über das Verbot berufswidriger Werbung verweist, an der es – wie dargelegt – fehlt, und die Aufnahme allgemein gehaltener Tätigkeitsbezeichnungen und geographischer Bezeichnungen, zu denen die Begriffe „Allgemeine Deutsche” – wie ebenfalls dargelegt – zählen, in die Firma ausdrücklich erlaubt.

IV. Da das Berufungsurteil somit in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung standhält, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

 

Fundstellen

GRUR 1982, 239

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