Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Erfüllung der Schriftform. Kenntnis über die Dauer eines Mietverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem von den Parteien unterzeichneten Mietvertrag auf weitere von ihnen nicht unterzeichnete Urkunden Bezug genommen, so müssen sie für die Erfüllung der Schriftform derart mit der Haupturkunde verbunden werden, daß entweder die Auflösung der Verbindung nur mit teilweiser Substanzzerstörung möglich ist (so beim Heften mit Faden oder Anleimen) oder die körperliche Verbindung muß als dauernd gewollt erkennbar sein und ihre Lösung Gewaltanwendung erfordern (so beim Heften mit Heftmaschinen). Ob für besondere Fälle geringere Anforderungen zu stellen sind, bleibt offen.

 

Orientierungssatz

Die Kenntnis von dem Bestehen eines die Dauer eines Jahres überschreitenden Mietverhältnisses ist dann nicht gegeben, wenn sich aus der Urkunde wegen Nichterfüllung der Schriftform ein solches lang dauerndes Mietverhältnis nicht ergibt.

 

Normenkette

BGB § 126 Abs. 1, §§ 566, 126 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 537969

BGHZ, 255

NJW 1964, 395

DNotZ 1964, 683

MDR 1964, 131

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