Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweigerter Auszug eines zwangseingewiesenen Obdachlosen; Freimachungsanspruch des Wohnungseigentümers auch nach Ablauf der Einweisungszeit; Amtshaftungsanspruch bei Zwangsräumung auf eigene Kosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn im Falle der behördlichen Einweisung eines Obdachlosen dieser sich nach Ablauf der Einweisungsfrist weigert auszuziehen, ist die Einweisungsbehörde gegenüber dem betroffenen Eigentümer verpflichtet, die Wohnung freizumachen; dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Einweisung in die von dem Eingewiesenen bisher genutzte Wohnung handelt und der Eigentümer einen Räumungstitel besitzt.
2. Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs des von der Einweisung eines Obdachlosen betroffenen Eigentümers aus Amtspflichtverletzung, wenn die Einweisungsbehörde nach Ablauf der Einweisungsfrist ihrer Pflicht zur Freimachung der Wohnung nicht nachkommt und der Eigentümer die Räumung mit Hilfe eines privatrechtlichen Titels auf seine Kosten selbst bewirkt.
Orientierungssatz
Zitierungen zu Leitsatz 1: Vergleiche OVG Lüneburg, 1954-09-24, VI A 226/54, OVGE MüLü 8, 484; OVG Koblenz, 1963-07-11, 1 B 21/63, AS RP-SL 9, 88; VGH Mannheim, 1990-02-22, 1 S 151/90, NJW 1990, 2770; OVG Münster, 1990-10-25, 9 B 2864/90, NVwZ 1991, 905; OVG Berlin, 1991-10-31, 6 S 103/91, NVwZ 1992, 501 und VGH Kassel, 1993-09-30, 11 TG 1515/93, ESVGH 44, 84; entgegen OVG Münster, 1956-09-14, II A 397/56, MDR 1957, 188 und OLG Köln, 1993-09-16, 7 U 83/93, NJW 1994, 1012.
Normenkette
GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1; OBG NW § 14 Abs. 1; OBG NW § 19
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 08.06.1994; Aktenzeichen 11 U 212/93) |
LG Detmold (Entscheidung vom 08.10.1993; Aktenzeichen 1 O 527/92) |
Fundstellen
Haufe-Index 542239 |
BGHZ, 332 |
NJW 1995, 2918 |
NVwZ 1996, 96 |
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