Leitsatz (amtlich)

›Zur Frage der Aufklärungspflicht über die außergewöhnliche Höhe der auf einzelne Patienten entfallenden Honorarbeträge, wenn beim Verkauf einer Arztpraxis der Verkäufer seine Honorareinnahmen mit einem jährlichen Gesamtbetrag angibt.‹

 

Verfahrensgang

OLG Köln

LG Aachen

 

Tatbestand

Der Beklagte ließ Anfang 1982 seine Praxis für Allgemeinmedizin zum Kauf anbieten. In der Anzeige hieß es unter anderem zum Stichwort "Scheinzahl": "circa 900/Quartal + hoher Privatumsatz". Der "Gesamtumsatz" wurde mit ca. 465.000 DM angegeben, die "Aussichten" wurden als steigerungsfähig" bezeichnet. Am 26. März 1982 schlossen die Parteien einen Praxisübernahmevertrag zum Übergabestichtag 1. Juli 1982. Zum Kaufpreis wird darin bestimmt (§ 1), daß der Erwerber (Kläger) für die Praxiseinrichtung 75.000 DM und für den ideellen Wert der Praxis weitere 75.000 DM zu zahlen habe. In § 12 Abs. 1 versichert der Beklagte, daß die aufgrund der vorliegenden Jahresabschlüsse ermittelten Zahlen für Umsatz und Gewinn der Praxis in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Steuerberater nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden seien. § 13 Abs. 1 enthält ein Wettbewerbsverbot für den Veräußerer. Der Kläger zahlte sofort 75.000 DM.

Der Kläger hat den Beklagten im April 1982 vertreten. Er hat behauptet, während der Vertretungszeit die Praxis kennengelernt und dabei festgestellt zu haben, daß der tatsächliche Zustand der Praxis mit dem Angebot und den darin geschilderten Eigenschaften nicht übereinstimme. Unter anderem sei ein jährlicher Umsatz von 465.000 DM zu keinem Zeitpunkt erreichbar gewesen, auch seien zu keinem Zeitpunkt 900 Scheine in einem Quartal erreicht worden.

Mit der am 18. Mai 1982 eingereichten Klage hat der Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärt und den Vertrag vorsorglich angefochten. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 75.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß sich aus dem Praxisübernahmevertrag für ihn (Kläger) keinerlei Verpflichtungen ergeben. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Im Laufe des Rechtsstreits wurde gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen Steuervergehen eingeleitet. Nach dem Abschluß des Verfahrens, das mit seiner Verurteilung endete, wurde er gegen Kaution aus der Haft entlassen und hält sich seither nicht mehr in der Bundesrepublik auf.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zinsen antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit seiner - angenommenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt er seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hält den Zahlungsanspruch des Klägers nach §§ 812, 818, 123 BGB für begründet. Der Beklagte habe den Kläger bei Abschluß des Praxisübernahmevertrags über den Umfang seiner Einnahmen aus der privatärztlichen Tätigkeit arglistig getäuscht. Auch der Feststellungsanspruch sei begründet, weil sich der Beklagte weiterer Ansprüche berühmt habe.

Zur arglistigen Täuschung führt das Berufungsgericht folgendes aus: Den in dem Kaufangebot mit ca. 465.000 DM bezifferten Gesamtumsatz habe die Praxis des Beklagten nach dessen Aufzeichnungen zu keiner Zeit erreicht. Wie die Abrechnungen des Beklagten im einzelnen zustande gekommen seien, lasse sich nicht nachprüfen, weil er keine ordnungsgemäße Kartei geführt habe. Die Steuerfahndung habe allerdings festgestellt, daß der Beklagte erhebliche Einnahmen nicht versteuert habe. Es möge daher sein, daß seine Einnahmen tatsächlich ca. 465.000 DM im Jahr betragen haben. Hätte ein anderer Arzt als der Beklagte - so meint das Berufungsgericht - bei Übernahme der Praxis Umsätze in einer vergleichbaren Größenordnung erzielen können, hätten die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht vorgelegen, weil das Verschweigen von Einnahmen gegenüber dem Finanzamt alleine ohne Einfluß auf den Vertragsabschluß sei. Die Besonderheit des Falles liege aber darin, daß der Beklagte Einnahmen hatte, die ein "Praxisnachfolger bei Beachtung des ärztlichen Gebührenrechts nicht erzielen konnte". Das Berufungsgericht stellt für 1980 und 1981 eine Reihe "auffälliger Privatabrechnungen" zusammen, die es dahin würdigt, daß so "zahlreiche hohe und höchste Abrechnungen" nach der Lebenserfahrung in einer Praxis für Allgemeinmedizin auf Dauer nicht erzielt werden könnten. Auf diese Umstände hätte der Beklagte hinweisen müssen, um nicht die erzielbaren Einnahmen falsch darzustellen.

Das hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

II.1. Auf die Wirksamkeit der Anfechtung käme es nicht an, wenn der Vertrag über den Kauf der Arztpraxis bereits aus anderen Gründen nichtig wäre. Das ist nicht der Fall. Wie der Senat schon entschieden hat (Urteil vom 19. Februar 1969 VIII ZR 193/67, nicht veröffentlicht; s. auch BGHZ 16, 71, 74 f. für den Praxistausch), bestehen gegen den Verkauf einer ärztlichen Praxis grundsätzlich keine Bedenken (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl., Rdz. 1147; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 138 Rdn. 238 jew. m.w.N.). Der unstreitige und festgestellte Sachverhalt ergibt auch nichts für eine Sittenwidrigkeit des Vertrags, wie sie insbesondere in Betracht käme, wenn der Erwerber im Hinblick auf von ihm eingegangene unangemessene Verpflichtungen zu überhöhten Honorarforderungen oder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßende Behandlung von Patienten veranlaßt sein könnte (vgl. Narr aaO. unter Hinweis auf die zum Verkauf einer Anwaltspraxis ergangenen BGH-Urteile BGHZ 43, 46 sowie vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 232/71, WM 1973, 308, 310 f. unter III. 2 b). Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die in § 13 Nr. 1 geregelte Verpflichtung des Verkäufers, bis zum Jahr 1992 in den Kassenärztlichen Planungsbereichen D bzw. im Umkreis von 50 km keine Kassenarztpraxis zu betreiben, wirksam ist. Grundsätzlich sind Wettbewerbsabreden auch unter Ärzten zulässig (vgl. Narr aaO. Rdz. 1150; Soergel/Hefermehl aaO. Rdn. 239). Sie müssen sich allerdings im Rahmen maßvoller örtlicher und zeitlicher Begrenzung halten (BGHZ 16, 71, 80; zu einem unzulässigen Wettbewerbsverbot bei Übernahme einer Anwaltspraxis vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1986 - II ZR 254/85, WM 1986, 1251; s. auch Uhlenbruck, Ärztrecht 1971, 100, 105). Der - bisher nicht geltend gemachten - Berufung des Klägers auf eine etwaige Nichtigkeit des zu seinem Schutz vereinbarten Wettbewerbsverbots würde entgegenstehen, daß der Beklagte die Bundesrepublik verlassen hat, Anhaltspunkte für seine Rückkehr nicht ersichtlich sind und das Verbot daher gegenstandslos ist.

2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine rechtliche Würdigung, daß der Beklagte den Kläger bei Abschluß des Praxisübernahmevertrags über den Umfang seiner Einnahmen aus der privatärztlichen Tätigkeit arglistig getäuscht habe.

a) Das Berufungsgericht nimmt zwar ohne Rechtsfehler an, daß das Verschweigen von Einnahmen gegenüber dem Finanzamt nichts für eine arglistige Täuschung des Klägers besagt. Im übrigen unterstellt es, daß der Gesamtbetrag der Einnahmen tatsächlich ca. 465.000 DM im Jahr betragen hat, wie in der Anzeige angegeben. Der Beklagte habe aber pflichtwidrig den Hinweis auf besondere Umstände unterlassen, der erforderlich gewesen sei, um nicht die erzielten Einnahmen falsch darzustellen. Hierbei geht es um nach Ansicht des Berufungsgerichts "auffällige" Privatabrechnungen für 1980 und 1981, die es in zwei Aufstellungen über insgesamt rd. 372.000 DM und rd. 272.000 DM zusammengefaßt hat. Es springe für 1980 besonders ins Auge, daß die Angehörigen der Familie E. insgesamt Honorare in Höhe von 137.688,10 DM gezahlt haben. Auch die Aufstellung für 1981 zeigt für Frau E. wiederum einen Honorarbetrag von 34.7O1,50 DM und für einige andere Patienten ebenfalls fünfstellige Beträge. Derart "hohe und höchste Abrechnungen", die unter Umständen auch eine mehrjährige ärztliche Tätigkeit beträfen, könnten nach der Lebenserfahrung in einer Praxis für Allgemeinmedizin auf die Dauer nicht erzielt werden.

b) Hiermit überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Aufklärungspflicht. Eine derartige Pflicht, deren Verletzung eine arglistige Täuschung begründen kann, hat die Rechtsprechung aus den konkreten, zwischen den Verhandlungspartnern bestehenden Rechtsbeziehungen dann hergeleitet, wenn das Verschweigen von Tatsachen insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Vereitelung des Vertragszwecks gegen Treu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 142/82, WM 1983, 1006, 1007 f. unter II. 2 a; BGH, Urteil vom 2. März 1979 - V ZR 157/77, WM 1979, 696 = LM § 123 BGB Nr. 64 und 54). Dieser Grundsatz gilt auch für Kaufvertragsverhandlungen. Er geht jedoch nicht so weit, daß der Verkäufer den Käufer von sich aus über alle Umstände aufzuklären hat, die für dessen Willensbildung von Bedeutung sein können. Vielmehr muß der gegenläufige Grundsatz berücksichtigt werden, daß derjenige, der einen Vertrag schließt, sich selbst darüber zu vergewissern hat, ob er für ihn von Vorteil ist oder nicht. Darauf darf sich der andere Vertragsteil einstellen und braucht deshalb nicht auf Umstände hinzuweisen, von denen er annehmen darf, daß er nach ihnen gefragt werde, falls auf sie Wert gelegt wird (s. Senatsurteile vom 16. September 1981 - VIII ZR 161/80, WM 1981, 1224, 1225 unter 2 c; vom 13. Juli 1983 aaO. und vom 26. November 1986 VIII ZR 26O/85, WM 1987, 319, 320 unter II. 2).

Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Umstände reichen nicht aus um annehmen zu können, daß der Beklagte den Kläger ungefragt über die sehr hohen Honorarbeträge informieren mußte, die auf einzelne Patienten entfielen. Die Sache könnte anders liegen, wenn etwa nur zwei oder drei, vielleicht in naher Zukunft wegfallende Patienten rd. 370.000 DM bzw. 270.000 DM von insgesamt etwa 465.000 DM Honorareinnahmen jährlich erbracht hätten (zur verwandten Frage, ob der Verkauf der "Einmann-Klientel" eines Rechtsanwalts sittenwidrig ist, vgl. BGHZ 43, 46, 50). Ein derartiger Extremfall ist hier nicht festgestellt und auch nicht behauptet. Zwar leuchtet ein, daß eine Praxis mit wenigen Patienten, die jeweils sehr hohe Honorare zahlen, für den Erwerber großere Risiken mit sich bringt als eine vorwiegend auf Kassenpatienten ausgerichtete Praxis. Wendet sich hier auch nur ein Patient von dem Erwerber ab, kann das schon eine erhebliche finanzielle Einbuße bedeuten. Es ist jedoch Sache des Kaufinteressenten, derartigen Risiken vorzubeugen. Der Veräußerer kann davon ausgehen, daß der Erwerber sich zutraut, die ärztlichen Leistungen seinerseits so zu erbringen, daß ein Großteil der Patienten praxistreu bleibt. Eine andere Beurteilung könnte geboten sein, wenn etwa spezifische Bindungen (z.B. durch Verwandtschaft, besondere Nachgiebigkeit bei Suchtkranken) vorliegen. Derartiges stellt das Berufungsgericht ebensowenig fest wie etwa Verstöße gegen das ärztliche Gebührenrecht; es nimmt nur ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen an, daß der Beklagte Einnahmen gehabt habe, die ein Praxisnachfolger bei Beachtung des ärztlichen Gebuhrenrechts nicht habe erzielen können. Für den Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht über die Honorarstruktur gibt auch die Feststellung des Berufungsgerichts nichts her, daß der Beklagte keine ordnungsgemäße ärztliche Kartei geführt habe. Diese Würdigung entnimmt das Berufungsgericht den Angaben der Zeugin S., möge sie auch nur etwa 100 von insgesamt 800 Karteikarten gesehen haben. Die vorhandenen Karten hätten lediglich Rezeptangaben und allenfalls Blutdruckwerte, nicht jedoch Therapievorschläge und Untersuchungsergebnisse enthalten. Es leuchtet nicht ein, wie eine nach der Vorstellung des Berufungsgerichts vollständig geführte Patientenkartei dem Kläger selbst bei Durchsicht aller Karten Aufschluß über die auf wenige Patienten entfallenden sehr hohen Honorarbeträge hätte geben können. Nicht die Durchsicht von 800 Karteikarten war der gebotene Weg für ihn, um sich ein Bild von der Honorarstruktur machen zu können, sondern eine entsprechende Frage an den Beklagten. Daß er sie gestellt habe, hat der Kläger nicht vorgetragen.

3. Da die Würdigung durch das Berufungsgericht, der Kläger habe den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der Honorarstruktur angefochten, keinen Bestand haben kann, ist auch die von ihm angenommene Rechtsfolge ohne Grundlage, daß der Vertrag nichtig sei, der Beklagte nach §§ 812, 818 BGB den bereits gezahlten Kaufpreis von 75.000 DM zurückzahlen müsse und keinen Anspruch auf den Restkaufpreis habe. Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO), sondern ist aufzuheben, weil es außer zu der vom Berufungsgericht unter Rechtsverstoß angenommenen Täuschung keine Feststellungen enthält, aus denen sich ergibt, daß der Kläger seine vertragliche Bindung durch Anfechtung oder Rücktritt beseitigt hätte (zur Frage der ursprünglichen Wirksamkeit des Vertrags vgl. oben 1.). Die Beurteilung, ob der Beklagte den Kläger über die Honorarstruktur aufklären mußte, hat für einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß nach denselben Regeln wie für die Anfechtungsberechtigung nach § 123 BGB zu erfolgen. Soweit das Berufungsgericht feststellt, daß die Patientenkartei nicht ordnungsgemäß geführt gewesen sei, bedarf es abschließender tatrichterlicher Würdigung, welche Rechtsfolgen sich daraus für den Kläger ergeben können.

Die Sache ist aber auch im übrigen nicht entscheidungsreif und muß daher zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat im wesentlichen eine arglistige Täuschung des Klägers in bezug auf das Vorhandensein einer ordnungsmäßigen Patientenkartei und die Anzahl der im Quartal abgerechneten Krankenscheine angenommen; das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob es dieser Würdigung folgt. Der erkennende Senat kann mangels entsprechender Feststellungen durch das Berufungsgericht nicht abschließend entscheidend, ob das Landgericht zutreffend von einem Sachverhalt ausgegangen ist, wonach der Kläger hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Patientenkartei und der Anzahl der Krankenscheine arglistig getäuscht worden ist. Daher muß hier auch offenbleiben, ob das Landgericht bei dem von ihm zugrunde gelegten Sachverhalt rechtlich zutreffend dem Kläger Ansprüche aus § 463 BGB zugebilligt hat (zur Sachmängelhaftung beim Tausch einer Arztpraxis vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1959, VIII ZR 107/58, NJW 1959, 1584) oder ob nur Rechtsfolgen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung (§ 123 BGB) oder des Verschuldens beim Vertragschluß in Betracht kommen (vgl. allgemein zur Problemlage beim Unternehmenskauf Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 3. Aufl., S. 231 ff., 236; s. auch Walter, Kaufrecht, § 3 IV 2 S. 98). Daß die Klausel in § 12 Abs. 2 des Vertrags, wonach "eine Gewährleistung für die Aufrechterhaltung des zuvor erzielten Umsatzes und Ertrages nicht ... übernommen" wird, gegenüber den noch in Frage kommenden Grundlagen für Ansprüche des Klägers durchgreifen könnte, ist nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992949

NJW 1989, 763

BGHR BGB § 123 Abs. 1 Kauf 3

BGHR BGB § 138 Abs. 1 Praxisverkauf 1

BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 18

MDR 1989, 57

AusR 1989, 44

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge