Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzklage gegen Kommanditgesellschaft und persönlich haftenden Gesellschafter. notwendige Streitgenossenschaft. Notwendige Streitgenossenschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet ist, besteht zwischen den Beklagten auch dann keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn der Gesellschafter sich nicht lediglich mit in seiner Person begründeten Einwendungen verteidigt (Abweichung RG, 1929-01-21, VIII 286/28, RGZ 123, 151; Abweichung RG, 1932-05-02, VIII 104/32, RGZ 136, 266).

 

Orientierungssatz

Notwendige Streitgenossenschaft kommt nur in 2 Fallgruppen in Betracht. Entweder muß es aus Gründen des materiellen Rechts geboten sein, daß auf der klagenden oder der beklagten Seite mehrere Personen als Prozeßparteien auftreten, weil andernfalls die Aktiv- oder Passivlegitimation fehlt. Oder es präjudiziert der Rechtsstreit des Einzelnen eine etwaige Entscheidung für die übrigen Streitgenossen, wie es bei einer auf besonderer Vorschrift beruhenden Rechtskrafterstreckung der Fall ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650362

BGHZ, 251

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