Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung des Dienstvertrages aus einem wichtigen Grunde bei Verdacht einer strafbaren Handlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Verdacht einer strafbaren Handlung des Dienstverpflichteten kann die Kündigung des Dienstvertrages aus einem wichtigen Grunde rechtfertigen, wenn der Verdacht auf Tatsachen begründet ist und so schwer wiegt, daß ein vernünftiger Dienstherr daraus Mißtrauen gegen die Zuverlässigkeit des Dienstverpflichteten schöpfen kann. Ist infolge eines begründeten Verdachts das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Dienstverpflichteten erschüttert, so ist dem Dienstherrn in der Regel die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zuzumuten.

2. Wird der zunächst begründete Verdacht später ausgeräumt, so kann sich als Nachwirkung des Dienstvertrages aus den Grundsätzen von Treu und Glauben die Verpflichtung des Dienstherrn ergeben, den Dienstverpflichteten wieder zu beschäftigen.

 

Fundstellen

LM BGB § 626, Nr. 8 (LT1)

AP BGB § 242, Nr. 1 Wiedereinstellung

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