Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung des Anlagevermittlers, der eine Kapitalanlage trotz Fehlens eigener zuverlässiger Informationen über das Anlageprojekt als sicher hinstellt.

 

Normenkette

BGB § 676

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.01.1992)

LG Freiburg i. Br.

 

Tenor

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 13. Zivilsenat in Freiburg – vom 15. Januar 1992 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben der Beklagte 47 % und die Klägerin 53 % zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, erwarb im Mai 1987 durch Vermittlung des als Versicherungsvertreter und zugleich als Anlagevermittler und Finanzkaufmann tätigen Beklagten eine stille Beteiligung mit einer Einlage von 10.000 DM an einer Film- und Fernsehproduktions-GmbH. Diese zahlte die vereinbarten Zinsen von jährlich 10 % bis Herbst 1988. Später geriet sie in Vermögensverfall. Die Klägerin kündigte die Beteiligung im März 1989. Im April 1989 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet; eine Konkursquote ist für die Klägerin nicht zu erwarten.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz des ihr durch die Beteiligung entstandenen Schadens.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen gerichteten Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von einem Drittel teilweise stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat einen Mitverschuldensanteil von 1/2 angenommen und den Beklagten zur Zahlung von 4.654,90 DM nebst Zinsen verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Dagegen richten sich die – zugelassenen – Revisionen der Parteien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ohne Rechtsirrtum bejaht.

1. Die Revision des Beklagten wendet sich vergeblich gegen die Aktivlegitimation der Klägerin.

Nach den vom Berufungsgericht im unstreitigen Teil des Tatbestands getroffenen Feststellungen hat der Beklagte der Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, und nicht dem Vater der Klägerin die streitige Kapitalanlage vermittelt. Dies steht im Einklang mit dem zu den Akten gereichten Beteiligungsvertrag, den die Firma F-GmbH mit der Klägerin und nicht mit deren Vater abgeschlossen hat. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Revisionsrechtlich (§§ 314, 516 ZPO) ist damit von der Sachberechtigung der Klägerin auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 – VII ZR 14/88 = BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 1 m.w.N.).

Ob die Klägerin, wie sie geltend macht, zur Verfolgung der Klageansprüche jedenfalls deshalb berechtigt ist, weil sie unteren gegebenen Umstanden in den Schutzbereich eines von ihrem Vater geschlossenen Vertrages einbezogen wäre, kann dahinstehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 – IVa ZR 66/83 = BGHWarn 1985 Nr. 23 = LM BGB § 328 Nr. 78 m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht ist – in Übereinstimmung mit dem Landgericht – von einem zumindest stillschweigend zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf Auskunftserteilung ausgegangen. Das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13. Februar 1992 – III ZR 28/90 = BGHWarn 1992 Nr. 43 = BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 12 m.w.N.) wird von keiner der Parteien in Frage gestellt. Ein durchgreifender Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB) zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGHZ 74, 103, 106/107; 100, 117, 118/119 m.w.N.). So liegt es nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Juni 1988 – III ZR 182/87 = BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1 m.w.N.).

3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Auskunftsvertrages sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Das Berufungsgericht hat den Beklagten als (bloßen) Anlagevermittler und nicht als Anlageberater angesehen. Davon gehen auch beide Parteien aus. Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Dabei sind Überschneidungen möglich. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1988 – XI ZR 4/88 = BGHWarn 1988 Nr. 243 = BGHR BGB § 676 Anlagevermittler 1).

b) Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur nie Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muß er besonders differenziert und fundiert beraten (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1981 – IVa ZR 286/80 = BGHWarn 1981 Nr. 337 = NJW 1982, 1095 f.).

Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht aus die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewußtsein, daß der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1981 = a.a.O.; vom 17. Oktober 1989 – XI ZR 173/88 = BGHR BGB § 676 Anlagevermittler 2 = NJW 1990, 506, 507).

c) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt. Es ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte ungeachtet des werbenden und anpreisenden Charakters seiner Aussagen der Klägerin zu richtiger und vollständiger Information über das Anlageprojekt, die stille Beteiligung der Klägerin an der F-GmbH, verpflichtet war. Dazu bedurfte es – jedenfalls grundsätzlich – vorab der eigenen Information des Beklagten hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität das Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände konnte die Klägerin ihr Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Lagen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügte der Beklagte mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so mußte er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1981 und vom 17. Oktober 1989 = a.a.O.).

4. Die Revision des Beklagten wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten bejaht hat. Das Berufungsgericht hat die an einen Anlagevermittler zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt.

a) Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zugute gehalten, daß er sich aufgrund von Presseberichten und wiederholten Betriebsbesichtigungen für hinreichend informiert über die wirtschaftliche Situation der F-GmbH hielt. Es hat diese Informationen aber nicht für ausreichend erachtet, weil sie im Grunde nur auf den Angaben der Geschäftsführung des Unternehmens beruhten und deshalb ohne objektiven Aussagewert waren. Aus der Bilanz (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) 1985, die dem Beklagten zur Zeit der streitigen Anlagevermittlung vorlag, habe sich ein Verlust ergeben. Bedenken hatten sich dem Beklagten vor allem deshalb aufdrängen müssen, weil die GmbH mit einer Bilanzsumme 1985 von rd. 2 Mio DM nur mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital von 50.000 DM ausgestattet gewesen sei, dem Verbindlichkeiten von rd. 1,8 Mio DM gegenübergestanden hätten, darunter rd. 1,5 Mio DM „sonstige Verbindlichkeiten”, vermutlich die bis dahin geworbenen stillen Beteiligungen. Angesichts des krassen Ungleichgewichts zwischen Eigen- und Fremdkapital habe die Gefahr bestanden, daß bereits geringfügige Schwankungen des Geschäftsverlaufs das Unternehmen schädigen konnten. Die Zahlung der versprochenen Zinsen von jährlich 10 % auch in der Zukunft sei jedenfalls sehr fraglich gewesen.

Das Berufungsgericht hat die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten letztlich darin gesehen, daß der Beklagte den für die Klägerin handelnden Eltern gegenüber die streitige stille Beteiligung als eine sichere Kapitalanlage bei einer besonders im Trend liegenden Firma mit bestem Auftragsbestand und zu erwartenden guten Erträgen schilderte, ohne gleichzeitig zu offenbaren, daß es sich bei dieser Darstellung um eine rein subjektive Aussage handelte, die insbesondere nicht auf objektiven Informationen über den Stand des Unternehmens beruhte und die er trotz Fehlens jeglicher zuverlässigen Kenntnis über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der GmbH abgab. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Die Revision des Beklagten macht demgegenüber insbesondere geltend, das Berufungsgericht verlange damit vom Anlagevermittler der Sache nach eine Bewertung und Beurteilung der für den Anlageentschluß wesentlichen Umstände, zu der nur ein Anlageberater verpflichtet sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Umfang und Intensität der Informationspflicht auch des Anlagevermittlers hängen, wie ausgeführt, von den jeweiligen Umständen des Falles ab. Dazu gehört die Gesamtsituation, wie sie sich bei der einzelnen Anlageentscheidung darstellt. Abzustellen ist auch auf die Geschäftserfahrung und den konkreten Kenntnisstand des Anlageinteressenten. Der Klägerin und ihren Eltern war über die Kapitalsuchende GmbH nichts bekannt. Sie waren ungeachtet des Umstands, daß sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem zweiten Gespräch mit dem Beklagten einen ihnen hinzugezogen hatten, auf die Angaben und Informationen des Beklagten angewiesen, dem sie aufgrund des Vermittlungsgesprächs, bei dem der Beklagte auf seine Eigenschaft als Finanzkaufmann und seine eigentliche Ausbildung als Mathematiklehrer hingewiesen hatte, vertrauten. Der Beklagte hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Kapitalanlage vorgestellt und auf kritische Fragen des Bankkaufmanns, der sich als solcher nicht zu erkennen gab, erklärt, es bestünden keine Bedenken gegen die Zeichnung einer Beteiligung, auch er selbst bzw. seine Ehefrau habe eine Beteiligung erworben, er würde diese nie verkaufen, wenn er nicht selbst restlos von deren Sicherheit überzeugt wäre.

Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umstanden rechtsirrtumsfrei annehmen, daß der Beklagte durch seine Angaben den Eindruck erweckte, seine Überzeugung von einer sicheren Kapitalanlage beruhe auf objektiven Informationen über den wirtschaftlichen Stand des Unternehmens. Davon geht ein Anlageinteressent grundsätzlich auch bei einem (bloßen) Anlagevermittler aus. Daß dies in Wirklichkeit nicht der Fall war, mußte der Beklagte richtigstellen, auch wenn er – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – gutgläubig handelte, weil ihm seine eigene unzulängliche Beurteilungsgrundlage nicht bewußt war. Wer sich als Anlagevermittler betätigt, hat über die dafür nötigen und erwarteten Kenntnisse zu verfügen oder offenzulegen, daß dies nicht der Fall ist. Jedenfalls nachdem der von den Eltern der Klägerin hinzugezogene Bankkaufmann wiederholt Zweifel geäußert hatte, wie es möglich sei, daß derart hohe, deutlich über den banküblichen Kreditzinsen liegende Zinsen bezahlt würden, mußte der Beklagte darauf entsprechend reagieren. Es gereicht dem Beklagten zum Verschulden, daß er die Kapitalanlage als sicher hinstellte, obwohl seine Informationsgrundlagen erkennbar nicht ausreichten; zumindest mußte er offenbaren, daß ihm gesicherte Informationen über die wirtschaftliche Situation der F.-GmbH nicht zur Verfügung standen. Eine Überdehnung der am einen Anlagevermittler zu stellenden Sorgfaltsanforderungen liegt darin nicht.

II.

Das Berufungsgericht ist entgegen der Annahme der Revision der Klägerin auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß bei der Entstehung des Schadens ein erhebliches Mitverschulden auf selten der durch ihre Eltern vertretenen Klägerin mitgewirkt und dieses das gleiche Gewicht wie die Pflichtverletzung des Beklagten hat (§ 254 BGB).

1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend angenommen, daß auch dem von einem Anlagevermittler geworbenen Interessenten der Einwand des Mitverschuldens entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1981 – IVa ZR 285/80 = BGHWarn 1981 Nr. 337 = NJW 1982, 1095, 1096 f.).

Zwar gibt derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht, damit zu erkennen, daß er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so daß sein Vertrauen besonderen Schutz verdient. Dennoch kann unter besonderen Umstanden der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) begründet sein, etwa wenn Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des anderer Teils nicht genügend beachtet wurden oder wenn im Hinblick auf die Interessenlage, in der der Anlageinteressent und der Anlagevermittler in vertragliche Beziehungen zueinander treten, solche besonderen Umstände vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1981 – a.a.O.).

2. Landgericht und Oberlandesgericht Bind vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ohne Rechtsfehler ausgegangen.

a) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Vater der Klägerin zu dem zweiten Gespräch mit dem Beklagten einen Bankkaufmann zugezogen, um von ihm einen Rat in bezug auf die angebotene Kapitalanlage zu erhalten. Dieser beurteilte die Anlage negativ, wobei er insbesondere auf die von der F-GmbH im vergleich zum damals banküblichen Zins gewahrte hohe Rendite hinwies und das damit notwendigerweise zu verbindende entsprechend höhere Risiko. Die Eltern der Klägerin entschlossen sich gleichwohl ungeachtet dieser Warnungen sofort zu der Beteiligung, ohne ihrerseits näher nachzuprüfen, welche Sicherheiten die F-GmbH für die Beteiligung bot, oder sich jedenfalls vor der Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages mit dem von ihnen hinzugezogenen Berater in Abwesenheit des Beklagten zu besprechen. Den Eltern der Klägerin mußte sich auch aufdrängen, daß der Beklagte erkennbar für die andere Seite handelte, nämlich die kapitalsuchende Gesellschaft, also vornehmlich deren oder sein eigenes wirtschaftliches Interesse im Auge hatte. Das ergab sich schon daraus, daß der Beklagte für seine Vermittlungstätigkeit keine Bezahlung forderte oder erhielt, seine Provision oder sein Honorar vielmehr von der anderen Seite gezahlt werden mußte. Es lag somit so, daß zumindest nicht auszuschließen war, daß für die Beurteilung der Anlage wesentliche Tatsachen, die lern Vertriebsinteresse des zugleich für den Kapitalsuchenden tätigen Anlagevermittlers entgegenstehen konnten, nicht herausgehoben und mitgeteilt wurden.

b) Die Bewertung der verschuldeten Mitverursachung des Schadens ind die dabei vorzunehmende Abwägung ist dem Tatrichter vorbehalten. Die dem Senat allein mögliche Prüfung, ob alle Umstände berücksichtigt und die Entscheidung von rechtsirrtümlichen Erwägungen frei ist, ergibt keine rechtlichen Bedenken gegen die hälftige Aufteilung des Schadens. Das Berufungsgericht durfte dabei entgegen der Annahme der Revision der Klägerin gegenüber der Abwägung durch das Landgericht insbesondere auch zugunsten des Beklagten berücksichtigen, daß dieser selbst von der Richtigkeit seiner Anlage überzeugt war, weil er auf die Presseberichte und die Informationsveranstaltungen der F-GmbH vertraut hatte. Soweit die Revision der Klägerin zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt als das Berufungsgericht, setzt sie ihre eigene Bewertung in unzulässiger Weise an die Stelle der Würdigung des Tatrichters. Einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigt sie nicht auf.

III.

Die Revision der Klägerin wendet sich auch gegen die Schadensberechnung durch das Oberlandesgericht und rügt Verletzung les § 288 Abs. 2 BGB. Sie macht insoweit geltend, hiernach sei auch der Verlust von Anlagezinsen erfaßt.

Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat – anders als das Landgericht – der Klägerin entgangene Anlagezinsen gutgebracht. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf.

 

Unterschriften

Krohn, Engelhardt, Werp, Rinne, Deppert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1392109

BB 1993, 1317

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1993, 997

ZBB 1993, 187

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