Leitsatz (amtlich)

a) Einer Drittwiderspruchsklage kann der beklagte Pfändungsgläubiger den Einwand der Vermögensübernahme entgegenhalten. Eines Titels gegen den Kläger bedarf es hierzu nicht.

b) Zur Frage, ob in einer Übereignung zur Sicherung eine Vermögensübernahme liegen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 419, 930; ZPO § 771

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg

OLG Celle

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger macht im Wege der Drittwiderspruchsklage die Unzulässigkeit einer von der Beklagten ausgebrachten Pfändung geltend.

Am 2. März 1978 erging auf Antrag der Beklagten gegen die Firma N…- GmbH, L… (nachfolgend: Schuldnerin) ein Vollstreckungsbescheid über 42.779,40 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Schuldnerin beantragte am 16. März 1978 die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen. Dieser Antrag wurde am 4. April 1978 mangels Masse zurückgewiesen. Aufgrund des Titels pfändete der Gerichtsvollzieher am 17. April 1978 in der Lagerhalle der Firma U… GmbH in L… 48 von der Schuldnerin hergestellte und dort zum Abtransport bereitstehende Wärmepumpen, nachdem der Lagerverwalter sich dem Gerichtsvollzieher gegenüber zur Herausgabe der Geräte bereit erklärt hatte.

Gegen diese Pfändung wendet sich der Kläger mit der Behauptung, Eigentümer der Wärmepumpen zu sein. Er habe, so führt er aus, der Schuldnerin am 5. Dezember 1977 ein Darlehen über 100.000 DM gewährt. Mit diesem Betrag sei die Herstellung der Pumpen finanziert worden, die für einen amerikanischen Käufer bestimmt gewesen seien. Der Anspruch auf den zu erwartenden Verkaufserlös sei ihm zur Sicherung abgetreten worden. Nachdem der Interessent die Abnahme der Pumpen abgelehnt habe, sei die Rückzahlung des Darlehens gefährdet gewesen. Daher habe er am 21. Februar 1978 das Darlehen gekündigt. Zur weiteren Sicherung seines Rückzahlungsanspruchs seien ihm am 23. Februar 1978 die 48 Wärmepumpen von der Schuldnerin übereignet worden. Die vorgesehene Lieferung in die USA, an deren Durchführung er und der Geschäftsführer der Schuldnerin weiter geglaubt hätten, hätte hierdurch nicht verhindert werden sollen. Er hätte vielmehr die Lieferung abwickeln und auch im Falle des Nichtzustandekommens der Lieferung versuchen sollen, die Pumpen anderweitig zu veräußern; aus dem Erlös hätte die Darlehensforderung getilgt und der Überschuß an die Schuldnerin ausgezahlt werden sollen. Von der Übereignung habe er den Lagerverwalter der Firma Unikai unterrichtet und mit ihm einen Lagervertrag abgeschlossen. Dieser habe unter Verletzung des Vertrages die Wärmepumpen zur Pfändung freigegeben.

Demgegenüber wendet die Beklagte ein, durch die Sicherungsübereignung habe der Kläger das gesamte Vermögen der Schuldnerin übernommen; er hafte deshalb nach § 419 BGB und könne allenfalls ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung geltend machen.

Den Hauptantrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung in die 48 Wärmepumpen für unzulässig zu erklären, hat das Landgericht abgewiesen, auf seinen Hilfsantrag hin jedoch ausgesprochen, daß er aus dem Erlös der gepfändeten Wärmepumpen bis zum Betrag von 100.000 DM nebst Zinsen vor der Beklagten zu befriedigen sei.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos, und zwar auch bezüglich seines weiteren, erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrags, festzustellen, daß die Beklagte an den Wärmepumpen kein Pfändungspfandrecht erworben habe.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger der Schuldnerin ein Darlehen über 100.000 DM gewährt und entweder nach § 929 BGB oder § 931 BGB Sicherungseigentum an den Wärmepumpen erlangt hat. Hierdurch, so führt es weiter aus, habe er das gesamte Vermögen der Schuldnerin übernommen. Dies könne die Beklagte der Drittwiderspruchsklage entgegenhalten mit der aus § 419 BGB abzuleitenden Folge, daß die Zwangsvollstreckung in die 48 Wärmepumpen nicht für unzulässig zu erklären sei. Wegen seiner Darlehensforderung stehe dem Kläger nur ein Recht auf Vorwegbefriedigung zu. Der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, daß die Beklagte an den Wärmepumpen kein Pfändungspfandrecht erlangt habe, sei unbegründet.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Revision hält die Pfändung der 48 Wärmepumpen mangels eines wirksamen Hoheitsaktes für schlechthin nichtig und ins Leere gehend.

Dieser Angriff geht schon deswegen fehl, weil die Fehlerhaftigkeit einer Vollstreckungshandlung lediglich dazu führt, daß sie auf entsprechenden Rechtsbehelf oder von Amts wegen wieder aufzuheben ist. Eine vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Pfändung ist daher in aller Regel wirksam, bis sie wieder beseitigt wird, auch wenn die sachlichen und formellen Voraussetzungen fehlen (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1980 – VIII ZR 284/79 = WM 1980, 870 m. w. Nachw.). Hier lagen zudem entgegen der Ansicht der Revision die sachlichen Voraussetzungen für eine Pfändung der Wärmepumpen nach § 809 ZPO vor.

Die Pfändung erfolgte laut Pfändungsprotokoll gemäß § 809 ZPO und nicht, wie die Beklagte vorträgt, durch Pfändung und Überweisung der Herausgabeansprüche der Schuldnerin gegen die Firma U… nach §§ 829, 846, 847 ZPO.

Hätten sich die Wärmepumpen bei der Pfändung in Gewahrsam der Schuldnerin befunden, so hätte die Beklagte sie ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse nach § 808 ZPO pfänden lassen können. Der Unterschied der Pfändung nach § 808 ZPO zu derjenigen nach § 809 ZPO besteht lediglich darin, daß bei letzterer an die Stelle des Gewahrsams des Schuldners, derjenige eines herausgabebereiten Dritten tritt. Fehlendes Eigentum des Schuldners an der zu pfändenden Sache verhindert ein Vorgehen des Gläubigers nach § 809 ZPO ebensowenig wie nach § 808 ZPO (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 39. Aufl. § 808 Anm. 1 A).

2. Daß dem Sicherungsnehmer, hier dem Kläger grundsätzlich ein Interventionsrecht nach § 771 ZPO gegenüber den Gläubigern des Schuldners zusteht, entspricht überwiegender Meinung (vgl. BGHZ, 72, 141, 146). Der Drittwiderspruchsklage kann die Beklagte als Pfändungsgläubigerin aber den Einwand der Vermögensübernahme entgegenhalten.

a) Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Übernahme des gesamten Vermögens der Schuldnerin durch den Kläger greift die Revision nicht an.

b) aa) Ob eine Sicherungsübertragung eine Vermögensübernahme gemäß § 419 BGB darstellen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Das Reichsgericht (JW 1912, 347; RGZ 139, 199) hat dies angenommen. In der Literatur findet diese Ansicht teils Zustimmung (Staudinger/Kaduk, BGB, 10./11. Aufl. § 419 Rdnr. 45; Palandt/Heinrichs, BGB, 40. Aufl. § 419 Anm. 2 a; Jauernig/Stürner, BGB, 1979, § 419 Anm. 3; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Aufl. § 86 II 2 S. 349; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl. § 180 V 2 a S. 744; Baur, Sachenrecht, 10. Aufl. § 57 V 4 S. 572; Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl. § 43 II 2 S. 213; Lehmann, BB 1959, 57), teils wird sie angezweifelt (Soergel/R. Schmidt, BGB, 10. Aufl. § 419 Rdnr. 8; Erman/Westermann, BGB, 6. Aufl. § 419 Arm. 3; Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 419 Rdnr. 59, 60; Böhle-Stamschräder, JZ 1954, 389; Mormann, WM 1965, 634, 636; Braxmaier, Anmerkung zum Urteil vom 3. Juni 1970 – VIII ZR 199/68 in LM Nr. 22 zu § 419 BGB), teils entschieden abgelehnt (Paulus, ZZP Bd. 64, 169, 185 ff.; Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, 1952, 2. Buch, 2. Abt. S. 153 ff.; Schricker, JZ 19709 265, 266 und JZ 1971, 27, 28; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. III 1970, S. 162 ff.; Möschel in MünchK, BGB, § 419 Rdnr. 28; Larenz, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 12. Aufl. § 35 II S. 497; v. Lambsdorff/Lewental, NJW 1977, 1854, 1857; Aden, MDR 1980, 98). Die Kritiker weisen insbesondere darauf hin, daß § 419 BGB seinem Zweck nach nur anzuwenden sei, wenn Vermögen endgültig und ohne Gegenleistung dem Gläubigerzugriff entzogen werde, während die Sicherungsübereignung demgegenüber nur formeller Natur sei und als Ersatz für ein besitzloses Pfandrecht diene.

Der BGH ist in einem vereinzelt gebliebenen Urteil vom 29. April 1964 (VIII ZR 2/63 – WM 1964, 741, 743 = Betrieb 1964, 1297) der Ansicht des Reichsgerichts gefolgt, hat aber in weiteren Entscheidungen Zweifel geäußert, ohne abschließend Stellung zu nehmen (Urteile vom 4. Februar 1954 – IV ZR 164/53 = JZ 1954, 387, insoweit nicht in BGHZ 12, 232 und NJW 1954, 673; vom 12. November 1958 – V ZR 100/57 = WM 1959, 87, 89 = BB 1059, 57; vom 15. Juni 1962 – VI ZR 268/61 = WM 1962, 962, 964; vom 3. Juni 1970 – VIII ZR 199/68 = BGHZ 54, 101 = WM 1970, 817 = NJW 1970, 1413 = JZ 1971, 26 mit Anmerkung Schricker). Im Urteil vom 3. Juni 1970 hat sich der Senat gegen eine ausdehnende Auslegung des § 419 BGB ausgesprochen und seine Anwendbarkeit bei Verpfändung von Vermögensgegenständen abgelehnt.

bb) Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer abschließenden Beurteilung dieser Frage.

Ohne sich der Kritik der Literatur zu verschließen, ist auf eine Sicherungsübereignung jedenfalls dann § 419 BGB anzuwenden, wenn dem Übergeber kein entsprechender Gegenwert, der dem Zugriff seiner Gläubiger unterliegt, zufließt und wenn durch die Sicherungsübereignung aufgrund einer besonderen Absprache dem Übergeber das Vermögen auf Dauer entzogen und dem Übernehmer von vornherein die Verwertungsbefugnis eingeräumt wird.

So liegt der Fall hier.

Vor der Sicherungsübereignung an den Kläger unterlagen die Wärmepumpen dem Zugriff der Gläubiger der Schuldnerin; denn sie standen in ihrem unbelasteten Eigentum. Allenfalls der Anspruch auf den Weiterveräußerungserlös war aufgrund der ursprünglichen Kreditvereinbarung zwischen dem Kläger und der Schuldnerin vom 5. Dezember 1977 abgetreten. Durch die Sicherungsübereignung vom 23. Februar 1978 erhielt die Schuldnerin keinen Gegenwert, auf den die Gläubiger hätten zugreifen können. Schließlich wurde ein Rückübertragungsanspruch der Schuldnerin, der im Regelfall einer Sicherungsübertragung besteht, von vornherein ausgeschlossen; denn der Kläger selbst sollte die noch erhoffte Lieferung in die USA abwickeln und den Kaufpreis einziehen. Die Sicherungsübereignung führte damit zur endgültigen Vermögensübertragung auf den Kläger.

Gerade auf einen solchen Fall ist § 419 BGB zugeschnitten. Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung bildet das Aktivvermögen des Schuldners die natürliche Grundlage für seinen Kredit. Es soll den Gläubigern als Haftungsmasse auch bei Vermögensübergang erhalten bleiben (vgl. BGH Urteil vom 13. Juli 1960 – V ZR 19/59 = BGHZ 33, 123, 128 = WM 1960, 1014 = NJW 1960, 1757; Senatsurteil vom 29. April 1964 a.a.O.). Die im Schrifttum geäußerten Bedenken gegen die Ausdehnung des § 419 auf die Sicherungsübertragung greifen im vorliegenden Fall nicht durch; denn die Übereignung ist hier – anders als im Regelfall der Sicherungsübereignung – nicht nur formeller Natur. Sie erfolgte nicht nur zur Sicherung der Forderung des Klägers, sondern schon zum Zwecke der Erfüllung, wenn auch noch nicht unmittelbar zur Erfüllung selbst. Der Kläger sieht dies selbst genauso; denn er meint, mehr als Sicherungseigentum erlangt zu haben.

Auch die Tatsache, daß die Herstellung der Wärmepumpen mit Hilfe des Kredits des Klägers finanziert wurde (vgl. hierzu Wilke, NJW 1975, 2098), steht der Annahme einer Vermögensübernahme nicht entgegen. Die Sicherungsübereignung erfolgte nämlich zeitlich nach der Darlehenshingabe, so daß der Kreditbetrag und die mit dessen Hilfe hergestellte Ware zwischenzeitlich dem Gläubigerzugriff unterlagen. Letztlich erfolgte also durch sie eine endgültige Vermögensverschiebung zu Lasten der Gläubiger ohne Gegenleistung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wie Serick meint (a.a.O. S. 173), das Darlehen keinesfalls Entgelt oder Gegenleistung für die sicherungshalber vorgenommene Übertragung ist.

3. Die Vermögensübernahme kann die Beklagte, auch ohne Vollstreckungstitel gegen den Kläger, seiner Widerspruchsklage mit Erfolg entgegensetzen.

a) Der Ausgangspunkt der Revision, der Vermögensübernehmer habe lediglich die Zwangsvollstreckung in das übernommene Vermögen zu dulden, folglich müsse gegen ihn ein – gegebenenfalls gemäß § 729 ZPO umgeschriebener – Titel vorliegen, ist zutreffend. Dieser Grundsatz bezieht sich jedoch nur auf das aktive Vorgehen gegen den Vermögensübernehmer, nicht auf die Verteidigung gegen dessen Anspruch. Würde man auch in diesem Falle einen Titel gegen den Kläger als Vermögensübernehmer verlangen, so wäre dessen Drittwiderspruchsklage stattzugeben, obwohl der Gläubiger einen Anspruch darauf hat, daß ihm die gepfändete Sache zum Zwecke der Zwangsvollstreckung überlassen wird. Dieser müßte seinen Anspruch gesondert gerichtlich geltend machen oder Widerklage erheben. Dieser Weg wäre jedoch unökonomisch und zudem mit der Gefahr verbunden, daß infolge der Aufhebung der zugunsten des Gläubigers bestehenden Verstrickung die gepfändete Sache seinem Zugriff letztlich doch entzogen werden könnte, ohne daß ausreichender Ersatz vom Vermögensübernehmer zu erlangen wäre. Daher muß dem Gläubiger die Möglichkeit zugestanden werden, die Vermögensübernahme schon im Verfahren über die Drittwiderspruchsklage, in der über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu befinden ist, dem Freigabeanspruch entgegenzusetzen (vgl. RG JW 1912, 347; RGZ 134, 121, 124; RGZ 143, 275, 277; BGH Urteile vom 14. Juli 1952 – IV ZR 1/52 = BGHZ 7, 111, 115 und vom 28. April 1965 – VIII ZR 113/63 = WM 1965, 517, 519; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 19. Aufl. § 771 Anm. III 4 c; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 771 Anm. E IV b 4; Zöller/Scherübl, ZPO, 12. Aufl. 771 Anm. III 4 b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 39. Aufl. § 771 Anm. 3 F; Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 7. Aufl. § 40 III 3 a S. 176; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, Vollstreckungsverfahren, 1975, § 37 II 6 c S. 161; Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 419 Rdnr. 101; Soergel/R. Schmidt, a.a.O. § 419 Rdnr. 15; Erman/Westermann, a.a.O. § 419 Rdnr. 25; Möschel in MünchKomm a.a.O. § 419 Rdnr. 53).

b) Der Kläger, der unter Berufung auf sein Eigentum gegen den pfändenden Gläubiger vorgeht, bestreitet dessen materielles Recht auf Zugriff. Daher müssen ihm auch alle materiell-rechtlichen Einwendungen entgegengehalten werden können (Stein/Jonas/Münzberg a.a.O.). Der Einwand der Vermögensübernahme berührt nämlich letztlich den Grund des mit der Drittwiderspruchsklage geltend gemachten Freigabeanspruchs. Während der Kläger das materielle Recht des pfändenden Gläubigers auf Verwertung bestreitet, nimmt dieser mit dem Einwand der Vermögensübernahme gerade dieses Zugriffsrecht trotz Eigentums des Klägers für sich in Anspruch. Auf der Ebene der materiellen Berechtigung kann es demnach nicht auf die formelle Voraussetzung eines Vollstreckungstitels ankommen.

c) Im übrigen fordert der Kläger mit der Freigabe etwas, was er aufgrund der Vermögensübernahme wieder zurückzuerstatten hätte, so daß letztlich auch der Arglisteinwand gemäß § 242 BGB begründet wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1965 a.a.O.).

Das Berufungsgericht hat daher den Hauptantrag des Klägers zu Recht abgewiesen.

4. Ohne nähere Begründung hat das Berufungsgericht auch den hilfsweise gestellten Antrag, festzustellen, daß die Beklagte kein Pfändungspfandrecht an den Wärmepumpen erlangt hat, abgewiesen.

Dem ist, ohne daß es auf die Entscheidung der Streitfrage, ob durch die Pfändung schuldnerfremder Sachen ein Pfändungspfandrecht entsteht, ankäme, im Ergebnis mit der Maßgabe zu folgen, daß der Antrag unzulässig ist. Für diesen Antrag hat der Kläger nämlich kein Rechtsschutzinteresse (§ 256 ZPO) dargelegt.

Da er zwar nicht Freigabe der Wärmepumpen verlangen kann, jedoch aus deren Erlös vorzugsweise zu befriedigen ist, ist nicht ersichtlich, wieso die Feststellung, daß der Beklagten trotz der Verstrickung kein Pfändungspfandrecht an den Wärmepumpen zustehe, für ihn von Interesse sein könnte. Rechte kann er hieraus für sich nicht herleiten. Die Geltendmachung eines evtl. Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte wegen unzulässiger Pfändung oder Versagung der Freigabe ist nicht davon abhängig, daß die Beklagte kein Pfändungspfandrecht erlangt hat. Ein solcher Anspruch kann allenfalls an eine fehlende Verstrickung geknüpft werden.

III. Nach alledem ist die Revision unbegründet. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609663

BGHZ, 296

NJW 1981, 1835

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