Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 10.05.1988)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der am 2. August 1934 geborene Kläger, der in dem Unternehmen der Beklagten als Geschäftsführer in der Zeit vom 15. September 1977 bis zum 16. Mai 1986 tätig war und dessen Bestellung durch Gesellschafterbeschluß der Beklagten vom 5. März 1986 widerrufen und dessen Dienstverhältnis aufgrund gerichtlichen Vergleiches der Parteien vom 18. Dezember 1986 beendet worden ist, begehrt die Feststellung, daß ihm die Beklagte von der Vollendung seines 65. Lebensjahres an zur Zahlung eines Altersgeldes verpflichtet ist. In dem zwischen den Parteien am 25. Juli/4. August 1977 abgeschlossenen Geschäftsführervertrag ist in § 10 dazu folgende Regelung getroffen:

„1. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Altersgeld, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt hat. Vor Vollendung des 65. Lebensjahres hat Herr Z. Anspruch auf Ruhegeld unter den Voraussetzungen der Versorgungsordnung der TBT.

2. -4.

5. Die Versorgungsordnung der TBT in ihrer jeweils gültigen Fassung findet zur Auslegung und in Ergänzung dieser Ruhegehaltszusage Anwendung …”.

Die Versorgungsordnung der Beklagten vom 8. Februar 1984, die an die Stelle derjenigen vom 15. Dezember 1970 getreten ist, bestimmt zur „Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden durch Kündigung” in § 14:

„1. Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so bleibt die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach den folgenden Bestimmungen aufrechterhalten, sofern der Betriebsangehörige zu diesem Zeitpunkt

  1. das 35. Lebensjahr vollendet hat und
  2. in den letzten 10 Jahren vor seinem Ausscheiden ununterbrochen im Dienste der Firma gestanden hat.

2. -3.

4. Sofern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles die obigen Unverfallbarkeitsfristen nicht erfüllt sind, entfallen alle Ansprüche aus dieser Versorgungszusage in voller Höhe.

5. …”

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er weniger als 10 Jahre in den Diensten der Beklagten gestanden habe. Das folge aus der zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarung vom 25. Juli/4. August 1977, in der zu § 10 Abs. 5 des Geschäftsführervertrages folgendes niedergelegt ist:

„Laut Vertrag findet zur Auslegung und Ergänzung der Ruhegehaltszusage die Versorgungsordnung der TBT Anwendung.

Vor Vertragsunterzeichnung war keine Gelegenheit, diese Versorgungsordnung einzusehen.

Es wird davon ausgegangen, daß diese Versorgungsordnung keine für Herrn Z. vom Vertrag negativ abweichenden Bestimmungen enthält.”

Der Verhandlungsbevollmächtigte der Beklagten,

Dr. Lausterer, und der Kläger seien sich bei den Vertragsverhandlungen darüber einig gewesen, daß für das Erreichen des Altersruhegeldes i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Geschäftsführervertrages eine Wartezeit nicht eingehalten werden müsse. Das habe in der Formulierung dieser Bestimmung seinen Niederschlag gefunden.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kosten, die durch den den Verfahrensstreitwert übersteigenden Gegenstandswert des gerichtlichen Vergleiches vom 18. Dezember 1986 entstanden sind, hat es gegeneinander aufgehoben. Das Berufungsgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und erstrebt eine Änderung der Kostenentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten verneint, dem Kläger von der Vollendung des 65. Lebensjahres an ein Altersgeld zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus § 10 Abs. 1 Satz 1 des Geschäftsführervertrages vom 25. Juli/4. August 1977 folge ein solcher Anspruch nicht, weil diese Bestimmung voraussetze, daß der Kläger bei Erreichen des 65. Lebensjahres noch in den Diensten der Beklagten stehe. Der Kläger sei aber schon vorher aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Auch auf § 10 Abs. 1 Satz 2 des Geschäftsführervertrages könne sich der Kläger nicht berufen. Aufgrund dieser Vorschrift könne ein Ruhegeld vor Erreichen des 65. Lebensjahres nur nach der Versorgungsordnung der Beklagten gewährt werden. § 14 der Versorgungsordnung binde die Gewährung an eine 10jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit. Diese liege beim Kläger nicht vor.

II.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nur deswegen zu diesem Ergebnis gelangen können, weil es die „Anmerkungen” zu § 10.5 des Geschäftsführervertrages bei dieser Auslegung unter Verkennung anerkannter Auslegungsgrundsätze nicht hinreichend berücksichtigt habe. Außerdem habe es beweiserheblichen Vortrag des Klägers zu Unrecht übergangen.

Der letztgenannten Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden.

1. Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wendet, die Versorgungsordnung enthalte keine „vom Vertrag negativ abweichenden Bestimmungen” im Sinne der „Anmerkungen” zu § 10.5 des Geschäftsführervertrages. Dieses Ergebnis beruht nicht auf der Verkennung anerkannter Auslegungsgrundsätze. Wortlaut und Inhalt des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Geschäftsführervertrages, eines Individualvertrages, lassen es zu, diese Bestimmung, wie es das Berufungsgericht getan hat, dahin auszulegen, daß der Geschäftsführer Altersruhegeld bei Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit nur in dem Falle verlangen kann, daß er das 65. Lebensjahr in den Diensten der Beklagten vollendet. Damit steht diese Regelung in Übereinstimmung mit der bei Vertragsabschluß gültigen Versorgungsordnung vom 15. Dezember 1970. Denn § 3 Abs. 1 lit. b dieser Versorgungsordnung knüpfte die Gewährung einer Ruhegeldleistung an die Voraussetzung, daß der Ruhegeldfall während der Tätigkeit in den Diensten der Beklagten eintrat. Nach § 7 wurde Altersrente nur den Betriebsangehörigen gewährt, die das 65. Lebensjahr vollendeten und aus der Firma ausschieden. Die in § 3 Abs. 1 lit. a dieser Versorgungsordnung getroffene Regelung, daß darüber hinaus für die Gewährung eines Ruhegeldes noch eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren erforderlich war, konnte sich, weil der Kläger bereits mit 43 Jahren in die Dienste der Beklagten eingetreten war, auf die Entstehung des Altersgeldes unter diesen Umständen nicht negativ auswirken.

Wie der Kläger zutreffend vorgetragen hat, betraf § 10 Abs. 1 Satz 2 des Geschäftsführervertrages somit nur die Invalidenrente i. S. des § 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 8 der Versorgungsordnung. Der Fall des Erhaltes der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten, den § 1 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Betriebsrentengesetz, BGBl. 1974 I, 3610) regelt, ist demnach im Geschäftsführervertrag nicht enthalten. Insoweit griff während der Geltungsdauer der Versorgungsordnung vom 15. Dezember 1970 § 1 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes ein.

Durch die am 8. Februar 1984 in Kraft gesetzte neue Versorgungsordnung der Beklagten wird der Fall der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden durch Kündigung in deren § 14 Abs. 1 geregelt. Danach bleibt die Versorgungsanwartschaft aufrechterhalten, sofern der Betriebsangehörige im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet und in den letzten 10 Jahren vor seinem Ausscheiden ununterbrochen im Dienste der Beklagten gestanden hat. Diese Regelung stellt unter den oben dargelegten Voraussetzungen keine Schlechterstellung des Klägers im Vergleich zu der Vereinbarung über die Altersgeldregelung im Geschäftsführervertrag dar.

2. Eine andere Beurteilung ergibt sich aber dann, wenn die Parteien bei Abschluß des Geschäftsführervertrages die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 übereinstimmend so verstanden haben, daß für das Erreichen des Altersruhegeldes durch den Beklagten eine Wartezeit nicht erfüllt werden müsse. Der Kläger hat insoweit behauptet, als ihm die endgültige Fassung des Geschäftsführervertrages durch den als Zeugen benannten Verhandlungsführer der Beklagten, Dr. L., zugesandt worden sei, habe er diesem mitgeteilt, er habe den Vertrag nur unter der Voraussetzung unterschrieben, daß er durch die ihm im einzelnen nicht bekannte Ruhegeldordnung der Beklagten nicht schlechter gestellt werde als er durch die ihm erteilte Ruhegeldzusage der Firma B. GmbH in G. gestellt worden sei. Insbesondere dürfe sein Anspruch auf Ruhegeld keiner Wartezeit unterliegen. Darauf habe ihm Dr. L. bestätigt, daß der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ruhegeld selbstverständlich einer Wartezeit nicht unterliege, sofort voll wirksam werde und von keiner weiteren Bedingung abhängig sei.

Das Berufungsgericht hätte dieser Behauptung des Klägers nachgehen und den angebotenen Beweis erheben müssen. Erweist sich der Vortrag des Klägers als zutreffend, steht ihm eine unverfallbare Anwartschaft und damit ein nach § 10 Abs. 2 des Geschäftsführervertrags zu berechnender Altersruhegeldanspruch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 bei Erreichen des 65. Lebensjahres zu. Zwar ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ausdrücklich, daß die Parteien auch die Voraussetzung abbedungen haben, der Kläger müsse bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren in den Diensten der Beklagten stehen. Da der Kläger bei Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten aber erst 43 Jahre alt war, hätte er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch 22 Jahre bei der Beklagten tätig sein müssen. Es war nur dann sinnvoll, die Wartezeit von 10 Jahren abzubedingen, wenn die Parteien gleichzeitig vereinbarungsgemäß davon ausgingen, daß der Kläger auch dann einen Ruhegeldanspruch erwerben könne, wenn er bei Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr in den Diensten der Beklagten stehen würde. Ein Abbedingen der 10jährigen Wartezeit hätte anderenfalls nur zum Tragen kommen können, wenn der Kläger bei Aufnahme seiner Tätigkeit im Betrieb der Beklagten das 55. Lebensjahr schon vollendet gehabt hätte.

Denn unter diesen Umständen hätte er bei der Beklagten nicht mehr 10 Jahre lang tätig sein können. Die Behauptung des Klägers ist daher dahin zu verstehen, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Geschäftsführervertrages nach übereinstimmender Ansicht der Parteien eine unverfallbare Altersruhegeldanwartschaft auch unter der Voraussetzung gewähren sollte, daß er bei einem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten vor Vollendung seines 65. Lebensjahres eine Wartezeit von 10 Jahren nicht erreicht habe.

Auch wenn man in dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Geschäftsführervertrages eine eindeutige Regelung in dem Sinne sieht, daß dem Kläger als Geschäftsführer ein Anspruch auf Altersruhegeld nur dann zusteht, wenn er sein 65. Lebensjahr in den Diensten der Beklagten vollendet, ist die Erhebung des vom Kläger angebotenen Beweises nicht überflüssig. Haben die Parteien eines Vertrages eine Willenserklärung übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden, ist für den Inhalt der Erklärung der übereinstimmende Parteiwille, nicht jedoch ihr Wortlaut maßgebend. Dabei ist es nicht erforderlich, daß sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Es genügt vielmehr, daß er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 – IV a ZR 80/82, NJW 1983, 721). Nach dem Vortrag des Klägers wird die in § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung von einem derart zustande gekommenen übereinstimmenden Willen der Parteien getragen. Der Kläger hat den Zeugen L. unter Hinweis auf die ihm durch die Firma B. erteilte Ruhegeldzusage ausdrücklich darauf hingewiesen, er habe den Geschäftsführervertrag nur unter der Voraussetzung unterzeichnet, daß er durch die Versorgungsordnung der Beklagten nicht schlechter gestellt werde, als er durch die Ruhegeldzusage der Firma B. gestellt sei, und daß insbesondere sein Anspruch auf Ruhegeld keiner Wartezeit unterliege. Der Zeuge L. hat dem Kläger fernmündlich darauf geantwortet, der Anspruch unterliege keiner Wartezeit und sei auch von keinen weiteren Bedingungen abhängig, sondern werde sofort voll wirksam. Nachdem diese Übereinkunft zwischen dem Kläger und dem Verhandlungsbevollmächtigten der Beklagten erzielt worden war, ist der Geschäftsführervertrag auch von den Geschäftsführern der Beklagten unterzeichnet worden. Ob diese von der vorgenannten Übereinkunft Kenntnis erlangt haben, kann dahinstehen. Denn die Beklagte muß sich die Kenntnis ihres Verhandlungsbevollmächtigten Dr. L. entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 55, 307, 311).

III.

Die Revision rügt ferner zu Recht die nach § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung. Die gesamte, von dem Landgericht getroffene Kostenentscheidung ist schon deswegen fehlerhaft, weil sie über die nach §§ 91, 91 a ZPO angefallenen gesamten Verfahrenskosten nicht einheitlich unter Festlegung einer quotenmäßigen Verteilung befindet. Nach dem vom Landgericht ausgesprochenen und dem Berufungsgericht bestätigten Kostentenor ist infolge der Gebührenstaffelung eine zweifelsfreie Errechnung und Verteilung der Kosten nicht gewährleistet.

Die Sache war zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht – gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien – die weiterhin erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dem Kläger bleibt es unbenommen, seine Einwendungen gegen die Verteilung der Kosten, soweit diese den von den Parteien für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits erster Instanz betreffen, erneut vorzubringen.

 

Unterschriften

Boujong, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1237609

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