Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 24.11.1982)

LG Hamburg (Urteil vom 22.09.1981)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. November 1982 teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 22. September 1981 teilweise geändert.

Es wird festgestellt, daß der Anstellungs- und Pensionsvertrag vom 12. April 1979 durch die Kündigungsschreiben der Beklagten bis einschließlich 9. Juni 1982 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wann der Kläger aus dem Vorstand der Beklagten, einer Wohnungsbaugenossenschaft, ausgeschieden ist und zu welchem Zeitpunkt die dienstvertraglichen Beziehungen zwischen ihnen beendet sind.

Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1970 Leiter des Rechnungswesens der Beklagten. Deren Aufsichtsrat hat ihn am 5. März 1979 zum Vorstandsmitglied bestellt und mit ihm am 12. April 1979 einen (neuen) Anstellungs- und Pensionsvertrag geschlossen. Am 4. März 1981 hat der Kläger nach einem Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden diesem ein an den Aufsichtsrat gerichtetes Schreiben vom gleichen Tage übergeben. Darin hat er erklärt, daß er hiermit als Vorstand zurücktrete, weil ihn diese Tätigkeit in Verbindung mit der Leitung des Rechnungswesens zeitlich und gesundheitlich Überfordere. Das hat der Vorstand mit Rundschreiben – ebenfalls vom 4. März 1981 – allen Mitarbeitern der Beklagten mitgeteilt und ergänzend ausgeführt, daß der Kläger weiterhin das Rechnungswesen leiten werde. Nach Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Vorstandsvorsitzenden hat ihm dieser am 16. März 1981 den Entwurf eines neuen Anstellungsvertrages übergeben, mit dessen Inhalt der Kläger nicht einverstanden war. Am gleichen Tage hat er in einem Schreiben an den Aufsichtsrat seine Erklärung vom 4. März 1981 widerrufen. Dieser hat am 17. März 1981 dem Kläger erwidert, daß er sein Schreiben vom 4. März 1981 am folgenden Tag erhalten und zur Kenntnis genommen habe und mit seinem Rücktritt „aus dem Amt als Vorstandsmitglied” einverstanden sei. Zugleich hat er dessen Widerruf zurückgewiesen und bemerkt, es bleibe dabei, daß der Kläger „mit dem 4. März 1981 aus dem Vorstand ausgeschieden und der Anstellungsvertrag vom 12. April 1979 zum gleichen Zeitpunkt erloschen sei”. Dem hat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 18. März 1981 widersprochen. Darauf hat der Vorstand am 23. März 1981 dem Kläger mitgeteilt, daß „erst heute” die Gespräche mit den Damen aus dem Bereich des Rechnungswesens über deren Klagen wegen „tätlicher Belästigungen” durch ihn hätten „abgerundet” werden können; danach könne der Vorstand nicht länger das Risiko hinnehmen, ihn weiterarbeiten zu lassen; er möge die Räume der Beklagten unverzüglich verlassen; auch werde er, falls der Anstellungsvertrag noch fortbestehen sollte, mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Dem Schreiben war am gleichen Tage eine Aufsichtsratsitzung „wegen der außerordentlichen Eilbedürftigkeit per Telefon” mit dem Ergebnis vorausgegangen, den Vorstand zu beauftragen, den Kläger unverzüglich aus den Diensträumen zu entfernen und ihn fristlos zu entlassen. Da der Kläger Schwerbehinderter ist, hat die Beklagte mit Schreiben vom 24. März 1981 vorsorglich bei der Hauptfürsorgestelle beantragt, der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zuzustimmen. Dem Antrag wurde am 5. August 1981 – im Widerspruchsverfahren – stattgegeben. Noch an diesem Tage hat Rechtsanwalt S. als Bevollmächtigter der Beklagten dem Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle geschrieben, er kündige „hierdurch jedwedes etwa mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung”. Außerdem hat er ihm gegenüber mit Schreiben vom 6. August 1981 „klargestellt”, daß sich die Kündigung auch auf den Vertrag vom 12. April 1975! beziehe, falls dieser noch bestehen sollte. Als Kündigungsgründe hat er u.a. angegeben, daß der Kläger über lange Zeit ihm untergebene Mitarbeiterinnen unsittlich belästigt habe, Mit Schreiben vom 9. Juni 1982 hat Rechtsanwalt S. seitens der Beklagten erneut „fristlos jedwedes wie auch immer geartete Rechtsverhältnis” zwischen den Parteien gekündigt. Dem war vorausgegangen, daß das Berufungsgericht in dem vorliegenden Rechtsstreit mit Verfügung vom 14. Mai 1982 die Parteien darauf hingewiesen hatte, daß nur die Vertreterversammlung für die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers zuständig wäre, und darauf diese am 7. Juni 1982 beschlossen hatte, den Anstellungsvertrag mit dem Kläger sofort zu kündigen.

Der Kläger, der seit 29. Dezember 1981 Leiter das Rechnungswesens eines anderen Unternehmens ist, hat – zuletzt – beantragt festzustellen, daß er bis 15. Juni 1982 (Zugang des Kündigungsschreibens vom 9. Juni 1982) Vorstandsmitglied der Beklagten gewesen sei und das Dienstverhältnis mit ihr (nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Anstellungs- und Pensionsvertrages vom 12. April 1979) bis 30. April 1984 bestehe. Er sieht in seinem Schreiben vom 4. März 1981 lediglich das Angebot, als Vorstandsmitglied zurückzutreten. Dieses habe der Aufsichtsrat nicht unverzüglich angenommen. Die wiederholten Kündigungen seitens der Beklagten hält er teils aus förmlichen Gründen, jedenfalls aber deshalb für unwirksam, weil die Vorwürfe gegen ihn unzutreffend seien.

Die Beklagte meint, daß der Kläger durch das Schreiben vom 4. März 1981 seine Tätigkeit als Vorstand und den Anstellungsvertrag vom 12. April 1979 fristlos gekündigt habe. Zumindest seien die vertraglichen Beziehungen der Parteien mit der fristlosen Kündigung in dem Vorstandsschreiben vom 23. März 1981 wirksam beendet worden. Erst zu diesem Zeitpunkt seien dem Vorstand und dem Aufsichtsrat die Verfehlungen des Klägers in ihrem ganzen Ausmaß bekannt gewesen.

Das Landgericht hat den – in erster Instanz allein gestellten – Antrag „festzustellen, daß der Kläger Mitglied des Vorstands der Beklagten ist”, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Entgegen der Ansicht der Revision ist das angefochtene Urteil nicht schon wegen Verstoßes gegen § 543 Abs. 2 ZPO aufzuheben. Richtig ist, daß im Urteilstatbestand ergänzend auf die „im zweiten Rechtszug gewechselte Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen” wird. Ferner trifft es zu, daß zu diesen Anlagen das mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. Februar 1982 überreichte Exemplar ihrer Satzung gehört und dieses sich nicht mehr bei den Akten befindet. Jedoch geben auch die Schriftsätze der Parteien den Inhalt jener Satzungsbestimmungen wieder, die für die Entscheidung des Streitfalls bedeutsam sein können. Deshalb besteht kein Mangel des Urteilstatbestandes im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO.

II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat das Vorstandsamt des Klägers nicht mit der Rücktrittserklärung in dem Schreiben vom 4. März 1981 geendet. Vielmehr habe es bis zu der am 15. Juni 1982 erfolgten Mitteilung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 7. Juni 1982 fortbestanden, den Anstellungsvertrag mit dem Kläger sofort zu kündigen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß der Anstellungs- und Pensionsvertrag vom 12. April 1979 keine Regelung über einen Rücktritt des Klägers von dem Vorstandsamt vorsieht. Ferner hat es rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß das Schreiben des Klägers vom 4. März 1981 keine fristlose Kündigung seiner dienstvertraglichen Beziehungen zu der Beklagten enthält. Jedoch hat das Berufungsgericht verkannt, daß die von dem Kläger in dem genannten Schreiben eindeutig und unbedingt sowie aus wichtigem Grunde (zeitliche und gesundheitliche Überforderung durch Vorstandstätigkeit und Leitung des Rechnungswesens) erklärte sofortige Amtsniederlegung auch ohne gleichzeitige fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses wirksam ist. Dazu kann auf die Senatsurteile vom 9. Februar 1978 – II ZR 189/76 (WM 1978, 319) und vom 14. Juli 1980 – II ZR 161/79 (BGHZ 78, 82) verwiesen werden, Beide Entscheidungen betreffen allerdings die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer einer GmbH. Indes machen sie deutlich, daß Organmitglieder, denen ein wichtiger Grund für die Niederlegung ihres Amts zur Seite steht, ihren „Rücktritt” ohne gleichzeitige Beendigung eines etwaigen Anstellungsverhältnisses wirksam erklären können und die Wirksamkeit einer derartigen Erklärung auch dann nicht entfällt, wenn über die objektive Berechtigung des wichtigen Grundes gestritten wird (vgl. auch Fleck, WM Sonderbeilage 3/1981 S. 10). Damit soll dem Schutz einer GmbH oder einer Genossenschaft, ihrer Organe und des Rechtsverkehrs der Vorrang vor unklaren Vertretungsverhältnissen zukommen (vgl. BGHZ 78, 82, 92). Auch sollen Organmitglieder, denen die Weiterführung ihres Amts nicht zuzumuten Ist, nicht gezwungen sein, nur um sich aus der Organstellung lösen zu können, das für sie vielfach existenziell bedeutsame Anstellungsverhältnis ebenfalls zu kündigen oder, weil sie das nicht wünschen, das Vorstandsamt oder das Amt eines Geschäftsführers einer GmbH beizubehalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat daher das Vorstandsamt des Klägers nicht erst am 15. Juni 1982, sondern mit dem Zugang seiner Rücktrittserklärung vom 4. März 1981 an den Aufsichtsrat der Beklagten geendet, der nach § 27 Abs. 2 und 5 der Satzung die Beklagte gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt. Zugegangen ist die Rücktrittserklärung dem Aufsichtsrat nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Beklagten vor ihrem Widerruf im Schreiben des Klägers vom 16. März 1982 Danach ist der Antrag „festzustellen, daß der Kläger bis zum 15. Juni 1982 Vorstandsmitglied der Beklagten gewesen ist”, unbegründet.

III. 1. Keinen Erfolg kann, die Rüge der Revision haben, das Berufungsgericht habe gegen § 263 ZPO verstoßen, indem es den erst in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag „festzustellen, daß das Dienstverhältnis zwischen den Parteien vom 12. April 1979 bis 30. April 1984 besteht”, für zulässig erachtet hat. Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß insoweit keine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des erstinstanzlichen Klageantrags, sondern eine Änderung der Klage vorliegen sollte, deren Sachdienlichkeit bejaht. Das ist für die Revisionsinstanz hinzunehmen (§ 268 ZPO; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. Oktober 1969 – VIII ZR 136/67, LM § 264 ZPO Nr. 25).

2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der für die Zeit vom 1. Mai 1979 bis 30. April 1984 fest abgeschlosse Anstellungs- und Pensionsvertrag vom 12. April 1979 bisher von der Beklagten nicht wirksam gekündigt worden. Insoweit könne ungeprüft bleiben, ob für die Beklagte ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung des Vertrages vorgelegen habe und die Schreiben des Aufsichtsrats vom 17. März 1981 sowie des Vorstands vom 23. März 1981 eine Kündigungserklärung enthalten hätten. Weder der Aufsichtsrat noch der Vorstand seien berechtigt gewesen, den Anstellungs- und Pensionsvertrag zu kündigen. Diese Befugnis habe nur der Vertreterversammlung zugestanden. Deren Kündigungsschreiben vom 9. Juni 1982 liege aber nach Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Sie müsse sich zurechnen lassen, daß der ihr nach § 27 Abs. 3 der Satzung berichtspflichtige Aufsichtsrat spätestens seit Ende März 1981 die Gründe für eine sofortige Kündigung des Ansteilungs- und Pensionsvertrages vom 12. April 1979 gekannt habe.

Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen ohne Erfolg:

§ 36 der Satzung der Beklagten hat den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Vertreterversammlung vorbehalten. Die Vorschrift steht damit im Einklang mit der sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 40 GenG ergebenden zwingenden Regelung, daß nur die Generalversammlung – oder die hier an ihrer Stelle entscheidende Vertreterversammlung (§ 43 a Abs. 1 GenG) – die Bestellung eines Vorstandsmitglieds widerrufen kann (Müller, GenG § 24 Rnr. 65). Das gilt auch für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit einem Vorstandsmitglied (Senatsurt. v. 4. Oktober 1973 – II ZR 130/71, LM GenG § 24 Nr. 4 = WM 1973, 1920 ff.). Anders liegt es allerdings, wenn sich das Dienstverhältnis nach dem Widerruf der Bestellung zum Vorstand oder nach einer Amtsniederlegung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat. Dessen fristlose Kündigung fällt unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Vorstands (Senatsurt. v. 4. Oktober 1973 – II ZR 130/71 a.a.O.; vgl. auch Fleck in Festschrift für Marie Luise Hilger und Hermann Stumpf S. 210). Sie greift im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds nicht in die Kompetenz der Generalversammlung (Vertreterversammlung) ein.

Indes geht es hier nicht um die fristlose Kündigung eines gewöhnlichen, nach der Amtsniederlegung des Klägers begründeten Anstellungsverhältnisses. Wirklicher Anlaß für die Rücktrittserklärung des Klägers war nach seinem eigenen Vortrag das zwischen ihm und dem Vorstandsvorsitzenden am 4. März 1981 geführte Gespräch über sein persönliches Verhalten gegenüber einzelnen im Bereich des Rechnungswesens tätigen weiblichen Angestellten. Dieses Verhalten war auch der Grund für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Vorstand am 23. März 1981. Bei einem solchen inneren Zusammenhang zwischen Amtsniederlegung und Kündigung kann aber nicht angenommen werden, daß die Kündigung nicht auf die Beendigung des Anstellungs- und Pensionsvertrages vom 12. April 1979 gerichtet gewesen sein soll. Zudem ist nicht ersichtlich, wodurch das dadurch begründete Dienstverhältnis in der kurzen Zeit zwischen Amtsniederlegung und Kündigung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt worden sein soll. Gewiß hat der Vorstand in dem Rundschreiben vom 4. März 1981 an die Mitarbeiter der Beklagten erwähnt, daß der Kläger weiterhin das Rechnungswesen leiten werde. Jedoch zeigen schon die unmittelbar darauf folgenden Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Vorstandsvorsitzenden über einen neuen Anstellungsvertrag und die Ablehnung des Klägers hinsichtlich des ihm am 16. März 1981 übergebenen Vertragsentwurfs ganz deutlich, daß zwischen ihm und der Beklagten ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis erst noch begründet werden sollte. Dem Berufungsgericht ist deshalb zuzustimmen, daß der Vorstand zur fristlosen Kündigung des (noch nicht umgewandelten) Anstellungsverhältnisses nicht befugt war. Zutreffend hat es ferner ausgeführt, daß die von der Vertreterversammlung erst am 7. Juni 1982 beschlossene sofortige Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 2 BGB verspätet war. Die Vertreterversammlung ist – ausweislich des Kündigungsschreibens des Rechtsanwalts S. vom 9. Juni 1982 – bereits in ihrer Sitzung am 14. Mai 1981 von dem Aufsichtsratsvorsitzenden über die Vorgänge um den Kläger unterrichtet worden. Dieses Schreiben dürfte allerdings, was hier nicht weiter interessiert, eine ordentliche Kündigung des Anstellungs- und Pensionsvertrages vom 12. April 1979 gemäß dessen § 10 Abs. 1 enthalten.

3. Danach ist festzustellen, daß der Anstellungs- und Pensionsvertrag vom 12. April 1979 durch die wiederholten fristlosen Kündigungen der Beklagten einschließlich des (letzten) Schreibens vom 9. Juni 1982 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist. Diese Feststellung entspricht der Sache nach auch dem Begehren des Klägers, soweit es sich auf das Anstellungsverhältnis zur Beklagten bezieht.

 

Unterschriften

Stimpel, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1502398

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