Leitsatz (amtlich)

›1. Ist wegen besonderer Gefahren für Mutter und Kind eine Schnittentbindung geboten, so hat der Arzt, wenn er dennoch eine Vaginalentbindung vornehmen will, der Schwangeren die damit verbundenen Risiken deutlich vor Augen zu führen.

2. Daß er dies getan hat, steht auch dann zu seiner Beweislast, wenn nach seiner Behauptung die Schwangere eine Schnittentbindung verweigert hat.‹

 

Tatbestand

Die Kläger, Mutter und Sohn, verlangen vom Erstbeklagten Ersatz für Gesundheitsschäden, die ihnen bei der Geburt des Zweitklägers entstanden sind.

Die Erstklägerin begab sich nach Einsetzen der Wehen der Nacht zum 15. Mai 1982 in das Krankenhaus J. in A., an dem der Erstbeklagte als gynäkologischer Belegarzt tätig ist. Sie wurde dort gegen 3.00 Uhr von der früher mitverklagten, inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Hebamme Hanna S. aufgenommen, die u.a. ein CTG (Cardiotokogramm) anfertigte. Etwa um 4.00 Uhr traf der Erstbeklagte (künftig: der Beklagte) im Krankenhaus ein und übernahm die Geburtshilfe. Ein CTG wurde bis 5.00 Uhr nicht mehr geschrieben; bis 6.00 Uhr stellte sich kein wesentlicher Geburtsfortschritt ein. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 7.18 Uhr nahm der Beklagte eine Vakuumextraktion mit Hilfe einer Saugglocke vor. Der Zweitkläger wurde mit schweren geistige und körperlichen Schäden geboren; auch die Erstklägerin erlitt bei der Entbindung Verletzungen und Gesundheitsschäden.

Die Kläger haben geltend gemacht, nach dem Verlauf der Geburt bis 5.00 Uhr sei jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine Schnittentbindung indiziert gewesen. Darüber sei die Erstklägerin vom Beklagten nicht aufgeklärt worden; anderenfalls hätte sie darin eingewilligt. Die vom Beklagten stattdessen vorgenommene Vaginalentbindung habe bei beiden Klägern zu Körper- und Gesundheitsschäden geführt. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, die Erstklägerin habe trotz mehrfacher Aufklärung und wiederholter Hinweise auf die Risiken einer vaginalen Geburt ihre Einwilligung in eine Schnittentbindung verweigert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verurteilt, der Erstklägerin auf ihren materielle Schaden 407,50 DM sowie ein Schmerzensgeld von 5.000 DM und dem Zweitkläger ein Schmerzensgeld von 150.000 DM, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen; es hat ferner festgestellt, daß der Beklagte dem Zweitkläger allen nach dem 30. März 1983 entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seine Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe einen schweren Behandlungsfehler begangen. Er habe auch in der Zeit von 4.00 bis 5.00 Uhr ein CTG schreiben lassen müssen. Aufgrund des Geburtsverlaufs habe jedenfalls ab 5.00 Uhr eine Indikation zur Schnittentbindung bestanden. Bei einer um 5.00 Uhr und selbst noch bei einer erst um 6.00 Uhr eingeleiteten Schnittentbindung wäre der Gehirnschaden des Zweitklägers nicht eingetreten. Die vom Beklagten durchgeführte Vakuumextraktion sei rechtswidrig gewesen. Der Beklagte habe nicht bewiesen, daß er die Erstklägerin über die Notwendigkeit einer Schnittentbindung und die gegenüber einer vaginalen Geburt unterschiedlichen Risiken aufgeklärt und die Klägerin dennoch eine Schnittentbindung abgelehnt habe.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Unbegründet sind allerdings die Bedenken der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht von einer zulässigen Berufung auch des Zweitklägers ausgegangen ist. Zwar war das Rechtsmittel von den Prozeßbevollmächtigten de. Kläger "namens und im Auftrag unserer Mandantin" eingelegt worden, und es ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist ausdrücklich vorgetragen worden, daß es sich insoweit um einen Schreibfehler ("Mandantin" statt "Mandanten") gehandelt hab und die Berufung auch für den Zweitkläger erhoben sein sollte. Dies ergab sich aber hinreichend deutlich bereits aus der Berufungsschrift. Denn in ihr waren beide Kläger als Berufungskläger benannt. Dem stand die Bezeichnung nur der "Mandantin" als Auftraggeber nicht entgegen, weil die Erstklägerin als alleinige gesetzliche Vertreterin des Zweitklägers zugleich für diesen handeln konnte. So hat auch der Beklagte, wie sich aus der Anwaltsbestellung seines Prozeßbevollmächtigten ergibt, von vornherein erkannt, daß beide Kläger Berufungskläger sein sollten.

2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine vertraglich und deliktische Haftung des Beklagten bejaht.

a) Das Berufungsgericht hält es, sachverständig beraten, für einen schweren Behandlungsfehler, daß der Beklagte trotz erkennbarer Risikogeburt (übergewichtige Erstklägerin, übergroßes Kind, Überschreitung der Tragezeit lang andauernde Wehen) den Geburtsverlauf nicht auch von 4.00 bis 5.00 Uhr mit dem vor dieser Zeit eingesetzten CTG-Gerät überwacht hat. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Der Beklagte hatte, wie die Revision mit Recht rügt vorgetragen und durch Antrag auf eigene Parteivernehmung sowie auf Vernehmung der (damaligen) Zweitbeklagten unter Beweis gestellt, daß er zusammen mit der Zweitbeklagten zwischen 4.00 und 5.00 Uhr den Geburtsverlauf kontinuierlich mit einem Herztonrohr überwacht habe und daß diese von ihm mit medizinischem Schrifttum und dem Antrag auf Sachverständigengutachten als dem CTG gleichwertig eingestufte konservative Methode insbesondere deshalb gewählt worden sei, weil es trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen sei, bei der äußerst unruhigen Erstklägerin die Elektroden des CTG-Gerätes anzulegen. Mit diesem Vortrag hat sich der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. D. in seinem Gutachten nicht befassen können, da er erst nach dessen Erstattung vom Beklagten in den Prozeß eingeführt worden ist. Das Berufungsgericht spricht das Vorbringen des Beklagten zwar in anderem Zusammenhang (BU 22 oben) an, unterläßt aber eine Prüfung dahin, ob es der Feststellung entgegenstehen kann, daß in dem Absehen von einer CTG-Überwachung ein schwerer Behandlungsfehler liege. Diese dem Tatrichter obliegende Beurteilung ist, sofern es nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen auf diesen Punkt überhaupt noch ankommt, vom Berufungsgericht nachzuholen.

bb) Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Unterlassen von CTG-Aufzeichnungen begründe eine Schadensersatzpflicht, bestehen nämlich noch aus einem weiteren Grund rechtliche Bedenken. Nach der Behauptung des Beklagte hat die Erstklägerin trotz mehrfacher Hinweise auf die Risiken einer vaginalen Geburt ihre Einwilligung in eine Schnittentbindung verweigert. Das Berufungsgericht erachtet das Gegenteil für bewiesen. Seine dahingehenden Feststellungen werden jedoch, wie sogleich (unter Ziff. 2 b) näher auszuführen sein wird, von der Revision mit Recht angegriffen. Sollte sich, was ebenfalls weiterer Aufklärung bedarf, das Vorbringen des Beklagten als zutreffend erweisen, dann hat sich das Unterlassen einer CTG-Überwachung auf die geburtsbedingten Schäden der Kläger nicht ausgewirkt. Denn bei solcher Sachlage war die Schnittentbindung wegen der Weigerung der Erstklägerin nicht durch. führbar.

b) Das Berufungsgericht hält das Absehen von einer Schnittentbindung und die Durchführung der Vakuumextraktion für eine rechtswidrige Behandlung, weil die Erstklägerin über die unterschiedlichen Risiken nicht aufgeklärt worden sei und sie ihre Einwilligung in eine Kaiserschnittentbindung nicht verweigert habe. Zu diesen Feststellungen ist das Berufungsgericht auf nicht verfahrensfehlerfreie Weise gelangt.

aa) Zu Unrecht meint allerdings die Revision, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe nicht der Beklagte die hinreichende Aufklärung der Erstklägerin zu beweisen, sondern die Kläger hätten das Vorbringen des Beklagten zu widerlegen, er habe die von ihm vorgesehene Schnittentbindung nicht vornehmen können, weil sich die Erstklägerin dem widersetzt habe. Denn gerade weil die vaginale Geburt im Streitfall mit besonderen Risiken verbunden war, schuldete der Beklagte vor ihrer Durchführung der Erstklägerin zur Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts eine sorgfältige Beratung über die unterschiedlichen Verläufe und Risiken de. vaginalen und der Schnittentbindung (BGHZ 106, 153, 156 ff) Wenn es, wie der Beklagte behauptet, an der Entscheidung de. Erstklägerin gelegen haben sollte, daß entgegen medizinischer Vernunft auf eine Schnittentbindung verzichtet wurde, so war die Belastung der Gesundheit von Mutter und Kind mit den hier besonders hohen Gefahren dieses Verzichts nur gerechtfertigt, wenn der Erstklägerin die mit ihrer Entscheidung verbundenen Risiken eindringlich vor Augen gestellt wurden. Das Berufungsgericht hat die Beweislast zur genügenden Aufklärung deshalb zutreffend dem Beklagten zugewiesen. Darauf kam es für das Berufungsurteil allerdings deshalb nicht entscheidend an, weil das Berufungsgericht, wie gesagt, für bewiesen gehalten hat, daß die Erstklägerin nicht aufgeklärt worden sei und sie ihre Einwilligung in eine Schnittentbindung auch nicht verweigert habe.

bb) Diese Feststellungen sind jedoch ebenfalls mit Verfahrensfehlern behaftet. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht gegen das Gebot der Unmittelbarkeit de Beweisaufnahme verstoßen und verfahrenswidrig Beweisergebnisse unberücksichtigt gelassen hat.

(a) Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Beklagte die Erstklägerin rechtzeitig und medizinisch richtig auf die Notwendigkeit eines Kaiserschnitts hingewiesen, die Erstklägerin eine Schnittentbindung aber abgelehnt habe. Es hat die Überzeugung von solchem Geschehensablauf u.a. auf die für glaubhaft gehaltenen Bekundungen der Zeugen Dr. Z., Dr. Bö. und Dr. Sch. gestützt, während es die Aussage der Zeugin P. für falsch gehalten hat. Das Berufungsgericht hat demgegenüber nach erneuter Vernehmung des Zeugen Dr. Z. und der Zeugin P die Aussage der letztgenannten Zeugin für glaubhaft, die Bekundungen des Zeugen Dr. Z. dagegen für unglaubhaft gehalten; die Zeugen Dr. Bö. und Dr. Sch. hat es nicht nochmals vernommen, weil sie im ersten Rechtszug keine sachdienlichen Angaben gemacht, sondern nur Äußerungen aus mitgehörten Diskussionen und Debatten wiedergegeben hätten. Diese Verfahrensweise widerspricht den Grundsätzen des Beweisrechts. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muß das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen nicht nur dann nochmals hören, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als der Richter der Vorinstanz; die erneute Vernehmung ist auch erforderlich, wenn das Gericht den Bekundungen des Zeugen ein andere Tragweite oder ein anderes Gewicht geben will (Senatsurteile vom 20. November 1984 - VI ZR 73/83 - VersR 1985, 183, 184 und vom 3. November 1987 - VI ZR 95/87 - NJW 1988, 566, 567 m.w.N.). Letzteres gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Aussage eines Zeugen im Zusammenhang anders werten, ihr also etwa bei der Würdigung der Bekundungen eines anderen Zeugen ein vom erstinstanzlichen Gericht abweichendes Gewicht beimessen will (Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341, 342 und vom 13. Mai 1986 - VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen Dr. Bö. und Dr. Sch. den Bekundungen des Zeugen Dr. Z. gegenüber denjenigen der Zeugin P. den Vorzug gegeben. Das Berufungsgericht meint, den Aussagen der Zeugen Dr. Bö. und Dr. Sch. ohne erneute Vernehmung einen sachdienlichen Gehalt absprechen zu können Dabei gewichtet es, wie die Revision mit Recht rügt, in unzulässiger Weise den Inhalt der Aussagen dieser Zeugen anders als das Landgericht. Insbesondere beachtet es nicht genügend, daß es sich bei diesen Beweispersonen nicht eigentlich nur um "Zeugen vom Hörensagen" handelte; sie waren zum Beweis für Erörterungen und Diskussionen der Arzt über die unterbliebene Schnittentbindung benannt, die im unmittelbaren Anschluß an das Behandlungsgeschehen stattgefunden haben sollten. Das Berufungsgericht durfte deshalb von der erneuten Vernehmung der Zeugen Dr. Bö. und Dr. Sch. nicht, wie es wohl gemeint hat, schon dann absehen, wenn ihm der objektive Beweiswert ihrer als wahr unterstellten Aussagen nicht ausreichte, um die Beweisfrage (Verweigerung der Schnittentbindung durch die Erstklägerin) zu bejahen (z solcher Fallgestaltung s. Senatsurteil vom 8. Januar 1985 aaO). Die nochmalige Anhörung der Zeugen Dr. Bö. und Dr. Sch. wäre vielmehr nur dann entbehrlich gewesen, wenn den von ihnen vor dem Landgericht bekundeten Debatten und Diskussionen der Ärzte auch im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Dr. Z. und zu deren Unterstützung aus objektiven Gründen keinerlei Beweiswert zugekommen wäre. Daß das Berufungsgericht dies hat sagen wollen, läßt sich seinem Urteil jedoch nicht entnehmen.

(b) Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht ferner die Aussage des Beklagten als Partei vor dem Landgericht bei der Würdigung seines Vorbringens außer Betracht gelassen. Auch wenn das Berufungsgericht, wie es ausführt, der Ansicht war, daß wegen der von ihm anders gesehenen Beweislage die Voraussetzungen des § 448 ZPO für eine erneute Parteivernehmung des Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr vorlagen, so berechtigte dies doch nicht dazu, die erstinstanzliche Aussage des Beklagten unbeachtet zu lassen. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht bei der Beweiswürdigung den gesamten Inhalt der Verhandlungen zu berücksichtigen und dabei in Fällen wie hier insbesondere auch zu bedenken, daß an den dem Arzt obliegenden Beweis de ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbillig hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361, 362 und vom 8. Mai 1990 - VI ZR 227/89 - VersR 1990, 1010, 1012). Da das Berufungsgericht nicht aufzeigt und auch sonst nichts dafür spricht, daß die Parteivernehmung des Beklagten im ersten Rechtszug unzulässig gewesen wäre, hätte das Berufungsgericht die dortige Aussage des Beklagten auch in die Würdigung seines Vorbringens miteinbeziehen müssen und sie nicht nur zur Widerlegung der Aussage des Zeugen Z. verwenden dürfen.

3. Ein weiterer Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts liegt schließlich noch darin, daß es dem Zweitkläger ein Schmerzensgeld von 150.000 DM zuerkannt hat, obwohl dieser nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für ein Schmerzensgeldbegehren "bis zu 100.000 DM" sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug nur einen solchen Antrag gestellt hat. Damit hat das Berufungsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen (zur Obergrenze der Größenordnung bei unbezifferten Leistungsanträgen s. Senatsbeschluß vom 21. Juni 1977 VI ZA 3/75 - VersR 1977, 861; Senatsurteile vom 9. November 1982 - VI ZR 23/81 - VersR 1983, 151 und vom 7. März 1989 - VI ZR 183/88 - NJW-RR 1989, 1087; Dunz NJW 1984, 1734, 1736; Wurm JA 1989, 65, 69 f).

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Sollte das Berufungsgericht nach ergänzender Beweiserhebung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß in dem Unterlassen von CTG-Aufzeichnungen in der Zeit zwischen 4.0 und 5.00 Uhr ein Behandlungsfehler des Beklagten liegt, so wird es bezüglich der Kausalität für die geltend gemachten Gesundheitsschäden u.a. zu beachten haben, daß nach den bisherigen Feststellungen auch bei einer um 5.00 Uhr und selbst noch bei einer erst um etwa 6.00 Uhr eingeleiteten Schnittentbindung der Gehirnschaden des Zweitklägers nicht eingetreten wäre.

2. Ergibt die weitere Sachaufklärung, daß die Erstklägerin ihre Einwilligung in eine Schnittentbindung verweigert hat, so wird es ergänzender Feststellungen dazu bedürfen, ob dieser Verweigerung die erforderliche gründlich Aufklärung über die gerade hier drohenden besonderen Risiko einer Vaginalentbindung durch den Beklagten vorausgegangen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993100

NJW 1992, 741

BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 60

BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 13

DRsp I(125)385d

JR 1992, 241

MDR 1992, 651

VersR 1992, 237

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