Entscheidungsstichwort (Thema)

Güterrech, hier: Zustimmungsbedürftigkeit für Wohnungsrechtsbestellung; Berücksichtigung des Rentenstammrechts bei Vermögensberechnung. Gesetzliches Güterrecht: Zustimmungsbedürftigkeit für Wohnungsrechtsbestellung. Berücksichtigung des Rentenstammrechts bei Vermögensberechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Frage, ob die Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Wohnrecht (BGB § 1093) nach BGB § 1365 Abs 1 der Zustimmung des Ehegatten bedarf.

2. Auch wenn bereits ein Anspruch auf laufende Rente besteht, ist das Rentenstammrecht weder Vermögen iSv BGB § 1365 Abs 1 noch in einen Wertvergleich zwischen dem ursprünglichen und dem nach der Verfügung verbleibenden Vermögen einzubeziehen (Fortführung, BGH, 1975-05-16, V ZR 16/74, WM IV 1975, 865).

 

Orientierungssatz

1. Es ist weder der rein rechtlichen Betrachtungsweise zu folgen, wonach jede Belastung eines das gesamte Vermögen ausmachenden Grundstücks gem BGB § 1365 zustimmungsbedürftig ist, noch der Ansicht, daß die Belastung eines Grundstücks mit Dienstbarkeiten niemals zustimmungsbedürftig ist. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann die Bestellung eines dinglichen Wohnrechts nicht von vornherein aus dem Kreis der gem BGB § 1365 zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte ausgeklammert werden. Vielmehr muß im Einzelfall geprüft werden, ob dadurch insbesondere unter Berücksichtigung bereits bestehender Belastungen der Wert des Grundstücks in einem Maße absinkt, daß dem verfügenden Ehegatten nur ein unwesentlicher Teil seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleibt.

2. Zitierungen: Fortführung BGH, 1965-09-23, II ZR 60/63, FamRZ 1966, 22; Bestätigung OLG Celle, 1987-01-29, 12 UF 122/86, FamRZ 1987, 942 und OLG Karlsruhe, 1960-11-18, 1 W 130/60, FamRZ 1961, 317; entgegen KG Berlin, 1975-11-03, 15 U 2366/75, NJW 1976, 717; OLG Hamburg, 1961-03-30, 2 W 296/60, MDR 1961, 690 und OLG Frankfurt, 1984-04-03, 20 W 848/83, FamRZ 1984, 698.

 

Normenkette

BGB §§ 1093, 1365 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 17.03.1988; Aktenzeichen 1 U 2558/86)

LG Oldenburg (Entscheidung vom 01.07.1987; Aktenzeichen 3 O 170/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537933

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