Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellung

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Eine Zustellung ist nicht mehr demnächst erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat.
  2. Der Mieter eines Kfz, der wegen Beschädigung des Kfz in Anspruch genommen wird, kann sich sowohl gegenüber dem vertraglichen als auch dem deliktischen Anspruch (§ 823 BGB) auf die kurze Verjährung nach § 558 BGB berufen, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Vermieter eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht (hier: zwei GmbH mit gleichem Geschäftsführer und Geschäftssitz).
 

Normenkette

ZPO § 270 Abs. 3; BGB § 558

 

Tatbestand

Der Beklagte mietete am 11. März 1988 von der S-GmbH einen Lkw, wobei nach einer auf dem Vertragsformular vorgedruckten Klausel seine Haftung für Unfallschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt war. Das Fahrzeug gehörte der klagenden GmbH, deren Tochtergesellschaft die S-GmbH ist; beide Gesellschaften haben denselben Geschäftsführer und Geschäftssitz. Am 12. März 1988 kam es zu einem Unfall, als der Beklagte mit dem 3, 60 m hohen Lkw durch eine Straßenunterführung mit einer lichten Höhe von nur 3 m fahren wollte. An dem Fahrzeug entstand Sachschaden in Höhe von 19.147, 84 DM; es wurde noch am 12. März 1988 zurückgegeben.

In dem am 7. September 1988 eingereichten Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides, mit dem die Klägerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht der S-GmbH den Schaden geltend machte, war der Vorname des Beklagten unrichtig mit "Dieter" statt "Dietmar" angegeben, so daß die Post den Mahnbescheid am 13. September 1988 mit dem Vermerk "Dieter L. unbekannt" zurücksandte. Nach Benachrichtigung hiervon fragte die Klägerin beim zuständigen Einwohnermeldeamt an, das am 29. September 1988 antwortete. Die Klägerin teilte den richtigen Vornamen dem Gericht mit einem am 18. Oktober 1988 eingegangenen Schreiben mit, woraufhin die Zustellung an den Beklagten am 25. Oktober 1988 bewirkt wurde. Im anschließenden Streitverfahren, in dem dieser insbesondere bestritt, den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt zu haben, verurteilte ihn das Landgericht nach dem Antrag der Klägerin.

Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Es ging davon aus, daß die vom Beklagten nunmehr erhobene Einrede der Verjährung durchgreife. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.

Das Berufungsgericht hat die Verjährungsvorschrift des § 558 BGB nicht nur auf den vertraglichen Ersatzanspruch der Vermieterin (S-GmbH) angewendet, der der Klägerin abgetreten worden ist, sondern auch auf deren deliktischen Anspruch als Eigentümerin des Fahrzeugs (§ 823 BGB). Dazu hat es ausgeführt: Die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Ansprüche des Eigentümers sei zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden geboten, in dem ein Kraftfahrzeug zur gewerblichen Vermietung an ein zwar rechtlich selbständiges, aber wirtschaftlich vom Eigentümer abhängiges Unternehmen überlassen worden sei. Andernfalls könne die den Mieter schützende kurze Verjährung dadurch umgangen werden, daß der Eigentümer das Fahrzeug nicht selbst vermiete, sondern dazu einen eng mit ihm verbundenen Dritten einschalte. Sinn und Zweck des § 558 BGB sei es, innerhalb kurzer Zeit Klarheit darüber zu schaffen, ob Ersatzansprüche wegen einer Beschädigung der vermieteten Sache geltend gemacht würden. Deshalb sei die Vorschrift nach herrschender Auffassung weit auszulegen. Dem entspreche die vertretene Auslegung.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

a)

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 9, 301, 304; 47, 53, 55; 71, 175, 180; 98, 235, 237 f), die in die gleiche Richtung gehende Judikatur des Reichsgerichts fortgesetzt hat (u.a. RGZ 62, 329, 331; 142, 258, 262), daß die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache auch dann gilt, wenn die Ansprüche nicht auf Mietvertrag, sondern auf andere Vorschriften gestützt werden, insbesondere auf eine unerlaubte Handlung des Mieters. Denn weil meist der Vermieter auch Eigentümer der vermieteten Sache ist, würde es den Zweck der gesetzlichen Regelung vereiteln, wenn der Geschädigte nach Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Ansprüche ausweichen könnte. Der Bundesgerichtshof war auch bereits mit einem Fall befaßt, in dem Vertragspartner und Eigentümer nicht identisch waren; ein Kaufinteressent hatte bei einer Probefahrt den ihm von einem Kraftfahrzeughändler überlassenen Pkw beschädigt, der einem Dritten gehörte (Urteil vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 1/69 - NJW 1970, 1736). Der Kraftfahrzeughändler, der nach der Verjährung seiner vertraglichen Ansprüche aus abgetretenem Recht des Eigentümers vorging, mußte sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die §§ 558, 606 BGB entgegenhalten lassen, weil kein Grund ersichtlich sei, ihn gegenüber dem Fall besserzustellen, daß er eigene Ansprüche aus Eigentum geltend mache. In dieser Entscheidung ist die hier gegebene Fallgestaltung allerdings ausdrücklich offen- gelassen worden, daß der Eigentümer bei Bestehen zweier "hintereinandergeschalteter" Überlassungsverhältnisse aufgrund des § 823 BGB direkt gegen den Schädiger vorgeht. Im Schrifttum wird eine entsprechende Anwendung des § 558 BGB etwa auch für den Fall befürwortet, daß der Vermieter als Eigentümer deliktische Ansprüche gegen einen Untermieter erhebt, zu dem er nicht in vertraglichen Beziehungen steht (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 6. Aufl. Rdn. 353; insoweit zweifelnd BGH, Urteil vom 2. Oktober 1985 - VIII ZR 326/84 - NJW 1986, 254). Hinzuweisen ist ferner auf die Rechtsprechung, wonach die in § 64 ADSp statuierte kurze Verjährung für Ansprüche des nicht in Vertragsbeziehungen zum Spediteur stehenden Eigentümers gilt, wenn dieser weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sein Eigentum einem nach den ADSp arbeitenden Spediteur zur Beförderung oder Lagerung übergeben wird (BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 - I ZR 52/82 - VersR 1984, 932, 934).

b)

Der vorliegende Fall ist dem eingangs erörterten insofern angenähert, als Eigentümer und Vermieter zwar nicht identisch, aber wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind. Es handelt sich um zwei Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, die den gleichen Geschäftsführer haben, also nicht die Fähigkeit zu selbständiger, voneinander unabhängiger Willensbildung (vgl. dazu auch Staudinger/Reuter BGB 12. Aufl. § 652 Rdn. 124). Die Klägerin hat die S-GmbH demgemäß selbst als ihre Tochtergesellschaft bezeichnet. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß jedenfalls bei einer derartigen wirtschaftlichen Verflechtung nichts anderes gilt als bei einer Identität von Eigentumer und Vermieter, d.h. der Mieter kann sich bei einer Inanspruchnahme wegen der Beschädigung der gemieteten Sache sowohl gegenüber dem vertraglichen als auch dem deliktischen Anspruch auf die Verjährungsvorschrift des § 558 BGB berufen. Auch im Maklerrecht hat eine solche Verflechtung die rechtliche Folge, daß die Gesellschaften nicht als zwei, sondern als eine Rechtsperson behandelt werden, daß z.B. die Klägerin nicht als Vermittlerin eines Vertrages mit der S-GmbH auftreten könnte (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. März 1974 - IV ZR 53/73 - NJW 1974, 1130 und vom 24. April 1985 - IVa ZR 211/83 - NJW 1985, 2473; s.a. BGHZ 112, 240). Speziell bei der Kraftfahrzeugvermietung ist weiter zu berücksichtigen, daß es sich um ein Massengeschäft des täglichen Lebens handelt, bei dem die Kunden als selbstverständlich davon ausgehen, daß das angemietete Fahrzeug dem Vermieter gehört und daß über die meist formularmäßig geregelte Haftung für Unfallschäden hinaus keine anderweiten Ansprüche in Betracht kommen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84 - NJW 1986, 1608). Vorliegend hat denn auch die Klägerin die von der S-GmbH mit dem Beklagten vereinbarte Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gegen sich gelten lassen.

2.

Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, daß die danach am 12. September 1988 endende Verjährungsfrist nicht durch die Einreichung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheides am 7. September 1988 unterbrochen wurde, weil die Zustellung des Bescheides erst am 25. Oktober 1988 erfolgte und damit nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO. Die eingetretene Verzögerung von mehr als sechs Wochen beruhe auf einem fahrlässigen Verhalten der Klägerin, weil sie im Mahnantrag den Vornamen des Beklagten nicht richtig angegeben habe, obwohl dieser ohne weiteres dem Mietvertrag, der Schadensmeldung, der Abtretungsurkunde und einem vorprozessualen Schreiben hätte entnommen werden können. Auch habe sie nach Eingang der Auskunft des Einwohnermeldeamts am 29. September 1988 erst mit einem am 18. Oktober 1988 bei Gericht eingegangenen Schreiben den richtigen Vornamen mitgeteilt, also weiterhin verzögerlich gehandelt. Der Beklagte habe die Zustellung auch nicht treuwidrig vereitelt. Er habe bestritten, von dem fehlgeschlagenen Zustellversuch am 13. September 1988 Kenntnis erlangt zu haben, ohne daß die Klägerin für Gegenteiliges Beweis angeboten hätte.

Auch dagegen wendet sich die Revision vergebens.

Ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser dem § 270 Abs. 3 ZPO entsprechenden Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Denn derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflußbereichs. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihre Bevollmächtigten bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können.

Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung des Mahngesuchs bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihre Bevollmächtigten unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Die Zustellung ist hingegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zur einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154; BGH, Urteil vom 21. März 1991 - III ZR 94/89 - NJW 1991, 1745, jeweils m.w.N.).

Hiernach hat das Oberlandesgericht die Anwendung des § 693 Abs. 2 ZPO mit Recht abgelehnt. Die falsche Angabe des Vornamens des Beklagten durch einen Bediensteten der Klägerin war eine vorwerfbare Nachlässigkeit, die die Zustellung des Mahnbescheides mehr als nur geringfügig verzögert hat. Soweit die Revision das Verhalten des Postzustellers beim ersten Zustellversuch als pflichtwidrig ansieht, kann ihr in Anbetracht der Häufigkeit von Personen mit gleichem Nachnamen nicht gefolgt werden. Selbst nach der Benachrichtigung von dem Fehlschlagen des ersten Zustellversuchs hat die Klägerin nicht im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung des weiteren Verfahrens gehandelt (zur Verpflichtung dazu vgl. BGHZ 98, 295, 301), sondern ihre Nachlässigkeit fortgesetzt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat. Das war in Anbetracht der nunmehr drohenden Verjährung leichtfertig. Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten des Beklagten liegen nicht vor; daß dieser beim ersten Zustellversuch nicht zur Annahme bereit gewesen sei, ist eine durch nichts erhärtete Vermutung der Revision.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456231

BGHZ, 293

BB 1992, 945

NJW 1992, 1820

ZIP 1992, 184

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge