Leitsatz (amtlich)

Zur Gültigkeit von § 65 Abs. 4, 5 VBLS.

 

Normenkette

GG Art. 3

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.11.1983)

LG Karlsruhe (Urteil vom 23.04.1982)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. November 1983 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der VI. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 23. April 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gültigkeit der Ruhensvorschriften in §§ 65 Abs. 4 und 5 der Satzung der beklagten Zusatzversorgungsanstalt (VBLS).

Mit der Klage wird die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Witwenversorgungsrente ohne Anwendung der genannten Bestimmungen zu gewähren. § 65 VBLS enthält unter der Überschrift „Ruhen der Rente” unter anderem folgende Regelungen:

„(4) Die Versorgungsrente eines Versorgungsberechtigten, …, und die Versorgungsrente eines versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen ruhen ferner, wenn er aus einem Beschäftigungsverhältnis bei

  1. einem Beteiligten
  2. einer Gebietskörperschaft oder bei einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge erhält, soweit das Arbeitsentgelt oder der laufende Bezug bei Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Witwen zusammen mit der Gesamtversorgung das dieser zugrundeliegende gesamtversorgungsfähige Entgelt … übersteigt.

(5) Die Versorgungsrente eines Versorgungsrenteberechtigten, bei dem der Versicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit eingetreten ist, und die Versorgungsrente einer versorgungsrentenberechtigten Witwe, die unter § 49 Abs. 3 fällt, ruhen in Höhe jeglicher Arbeitseinkünfte, soweit diese monatlich 425,– DM übersteigen.”

Die am 28. April 1939 geborene Klägerin ist bei einem Sozialgericht beschäftigt. Sie ist Witwe und hat keine Kinder zu versorgen, die einen Anspruch auf eine Zusatzversorgungs- Waisenrente haben. Ihr am 3. Februar 1981 verstorbener Ehemann war im öffentlichen Dienst tätig und bei der Beklagten nach deren Satzung pflichtversichert. Die Beklagte wandte auf die Bezüge der Klägerin die Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 5 VBLS an mit der Folge, daß die Klägerin Witwenversorgungsrente nur in Höhe der Mindestrente von 69,10 DM nach § 65 Abs. 8 VBLS erhielt. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 12. Oktober 1981 um Überprüfung der Rentenberechnung, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 1981 unter Rechtsmittelbelehrung erklärte, die Ruhensvorschrift werde weiterhin angewandt. Die Klägerin hält § 65 Abs. 5 VBLS ebenso für unwirksam wie die Bestimmung des § 65 Abs. 4 VBLS, welche die Beziehungen zwischen den Parteien in der Zeit nach dem 1. Mai 1984 betrifft.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, die nachträglich ihr Begehren auf den Zeitraum ab 1. November 1981 beschränkt hat, hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Beklagte dürfe die Ruhensvorschriften des § 65 Abs. 4 und Abs. 5 VBLS nicht zur Kürzung ihrer Leistungen heranziehen. Beide Bestimmungen verstießen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der auf die Beziehungen zwischen den Parteien anwendbar sei. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, bei der satzungsmäßigen Regelung des Zusammentreffens von Versorgungsansprüchen mit Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst danach zu unterscheiden, ob die Bezüge aus der Tätigkeit einer Person oder aus der Tätigkeit zweier Personen stammten. Mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30. Oktober 1980 AP § 242 BGB Ruhegehalt – Zusatzversorgung Nr. 5) sei zu fordern, daß im letztgenannten Fall eine der versorgungsberechtigten Witwe günstigere Regelung getroffen werde. § 65 Abs. 5 VBLS behandle demgegenüber die Witwe, die keine waisenrentenberechtigten Kinder zu erziehen und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, genauso wie einen Versorgungsempfänger wegen Berufsunfähigkeit.

Auch die nach dem Wortlaut der Satzung ab 1. Mai 1984 auf die Beziehungen zwischen den Parteien anwendbare Bestimmung des § 65 Abs. 4 VBLS unterlasse die sachlich gebotene Differenzierung, indem sie beide Fallgestaltungen gleich behandle. Zwar könne die Witwe eines Pflichtversicherten wegen der Berechnung ihrer Zusatzversorgung ungekürzt 55% des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ihres verstorbenen Ehemannes hinzuverdienen, während der Zuverdienst bei selbst erdienter Versorgung auf 25% beschränkt sei. Diese Begünstigung komme aber in einer Vielzahl von Fällen nicht zum Tragen. Daß das eigene Einkommen der Witwe zusammen mit ihrer Gesamtversorgung das gesamtversorgungsfähige Entgelt des verstorbenen Ehegatten übersteige, stelle keine Ausnahme dar, die im Rahmen einer allgemeinen Regelung hingenommen werden müßte, sondern sei Ausdruck einer veränderten Stellung der Frau im Erwerbsleben. Solange die Satzung keine neuen, wirksamen und auf die Rechtsbeziehung der Parteien anwendbaren Ruhensregelungen enthalte, sei die Witwenversorgung der Beklagten ungekürzt zu zahlen. Eine Anpassung der Satzung scheide aus.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

Die Satzung der Beklagten unterliegt in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle. Da die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, erfolgt diese Kontrolle auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes (vgl. Senat Urteil vom 16. Oktober 1985 – IVa ZR 154/83 unter III. m.w.N.). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Verstöße gegen § 242 BGB und das Gleichheitsgebot des Artikels 3 Abs. 1 GG (Senat Urteil vom 27. März 1985 – IVa ZR 192/82 – VersR 1985, 759 unter 2) in Betracht kommen. Im Vordergrund steht hier das Ziel der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die der Beamten anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22). Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darf die Beklagte keinen Betroffenen aus sachfremden, willkürlichen Gründen gegenüber anderen Versorgungsberechtigten benachteiligen. Die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung können allerdings nicht außer Betracht bleiben. Letztere ist ihrer Natur nach eine Vollversorgung, während die Leistungen der Beklagten nur einen ergänzenden Charakter haben. Im Einzelfall kann daher die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts systemwidrig und fehlerhaft sein. Die Zusatzversorgung hat ihre eigene tatsächliche und rechtliche Problematik. Satzungsbestimmungen, die darauf angemessen eingehen, unterliegen keiner Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte. Insoweit kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.

Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind die maßgebenden Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner. Deren Konsens bleibt es vorbehalten, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll. Die Gerichte haben diese Entscheidungen grundsätzlich hinzunehmen.

III.

Die Bestimmungen der §§ 65 Abs. 4 und Abs. 5 VBLS halten einer solchen Inhaltskontrolle stand.

1. Beide Ruhensbestimmungen können sich für die betroffenen Witwen dahin auswirken, daß eigene Einkünfte, die sie neben ihrer Witwenversorgung beziehen, ihre Gesamtbezüge deshalb nicht vermehren, weil die von der Beklagten zu zahlende Zusatzhinterbliebenenversorgung zum Ruhen kommt. Im ungünstigsten Fall fällt die gesamte dynamische Zusatzversorgung weg. Auch dann verbleibt der hinzuverdienenden Witwe jedoch immer gemäß § 65 Abs. 8 VBLS die nach §§ 49 Abs. 4, 40 Abs. 3 (jetzt §§ 49 Abs. 5, 40 Abs. 4) VBLS errechnete Versorgungsrente. Diese ist allerdings beitragsbezogen und von der Dynamisierung nach § 56 VBLS ausgenommen.

Der Umstand, daß die Satzung für die Fälle des Zusammentreffens von Versorgung und Arbeitseinkommen überhaupt das Ruhen von Bezügen vorsieht, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Gleiches gilt, soweit die Leistungsminderung auf die Bezieher solcher Einkünfte beschränkt wird, die – in weiterem Sinn – aus öffentlichen Mitteln herrühren (BAG AP § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 178). Die Kürzungs- und Ruhensbestimmungen der Satzung wollen verhindern, daß der Versorgungsberechtigte aus der letztlich auch die Zusatzversorgung finanzierenden „Kasse” Bezüge erhält, die insgesamt das angemessene und sozialpolitisch erwünschte Maß übersteigen. Die Satzung folgt damit dem Herkunftsprinzip (BGHZ 20, 15, 18 ff.; BVerwGE 12, 102). Sie lehnt sich insoweit mit ihren Ruhensbestimmungen eng an die beamtenrechtlichen Regelungen in §§ 53 ff. BeamtVG an. Bei der § 65 Abs. 4 VBLS in den tatbestandlichen Voraussetzungen entsprechenden Vorschrift des § 53 BeamtVG rechtfertigt sich die vorgesehene Leistungsminderung aus der Eigenart des Alimentationsanspruchs. Der Alimentationsverpflichtung wird genügt, wenn die Alimentierung aus irgendeiner Kasse der öffentlichen Hand kommt und sei es als Vergütung für eine Leistung des Berechtigten (BVerfG DÖD 1981, 28, 33).

Im Hinblick auf die Zielsetzung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann es nicht beanstandet werden, daß die Satzung für vergleichbare Fälle ebenfalls eine Minderung der Bezüge vorsieht (BGHZ 69, 171, 178). Die gegenüber den Beziehern einer ungekürzten Zusatzversorgung unterschiedliche Behandlung der von § 65 Abs. 4 und 5 VBLS betroffenen Berechtigten beruht im Gegensatz nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern dient gerade der Verwirklichung eines übergreifenden Satzungsprinzips.

2. Durch § 65 Abs. 4 und 5 VBLS werden die betroffenen Witwen auch im Vergleich zu anderen Versorgungsberechtigten, deren Zusatzversorgung ruht, nicht in unzulässiger Weise ungleich behandelt. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 97) kann anderes nicht entnommen werden. Gegenstand dieser Entscheidung war die Regelung des § 162 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1970. Sie betraf einen Fall, in dem die Kürzungsregelung zum vollständigen Verlust der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung führte. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, das Gesetz behandle den Fall, daß zwei Versorgungsansprüche zusammentreffen, die beide einer Verwendung des Berechtigten im öffentlichen Dienst entspringen, ebenso wie den Fall, daß von zwei zusammentreffenden Versorgungsansprüchen der eine auf die Verwendung des Anspruchsberechtigten, der andere auf die Verwendung von dessen Ehegatten im öffentlichen Dienst zurückgehe, also von verschiedenen Personen erdient worden sei. Diese Differenz im Sachverhalt sei aber so schwerwiegend, daß sie der Gesetzgeber bei einer Regelung nicht vernachlässigen dürfe. Beide Fälle seien also mit Rücksicht auf Artikel 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Der oben an zweiter Stelle genannten Gruppe müsse wenigstens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben.

Dieses letztgenannte Gebot ist bei den Ruhensbestimmungen des § 65 Abs. 4 und 5 VBLS nach Maßgabe von § 65 Abs. 8 VBLS erfüllt. Selbst wenn die eigenen Einkünfte der Witwe eine Höhe erreichen, die zum vollständigen Ruhen der Zusatzversorgungsrente führt, garantiert die letztgenannte Bestimmung weiterhin die Mindestversorgungsrente nach §§ 49 Abs. 4, 40 Abs. 3 (jetzt §§ 49 Abs. 5, 40 Abs. 4) VBLS. Damit wird sichergestellt, daß die Zusatzversorgungsbezüge nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens der Witwe völlig aufgezehrt werden. Die ineinandergreifenden Bestimmungen der §§ 65 Abs. 4, 5 und 8 VBLS stellen eine der Sache angemessene Regelung des Problems der Kumulation abgeleiteter Versorgungsbezüge mit eigenem Einkommen dar, zumal die Versorgungsrente nicht endgültig wegfällt, sondern nur solange ganz oder teilweise ruht, als der Versorgungsberechtigte oder der versorgungsberechtigte Hinterbliebene aus anderen öffentlichen Mitteln entsprechendes Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge erhält (vgl. auch BAG AP Nr. 178 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

Allerdings wird im Falle des § 65 Abs. 4 VBLS die Mindestrente auch solchen Versorgungsempfängern garantiert, bei denen selbst erdiente Zusatzversorgungsbezüge mit eigenem Arbeitseinkommen zusammentreffen. Auch § 65 Abs. 5 VBLS betrifft nicht nur die Kumulation von Bezügen bei den sogenannten „kleinen Witwen”, sondern regelt in übereinstimmender Weise auch die Ansprüche eines Versorgungsrentenberechtigten, bei dem der Versicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Darin liegt jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, aus dem die Klägerin die Unwirksamkeit der beiden Rubensregelungen geltend machen könnte.

Das Bundesarbeitsgericht hatte hierzu zwar in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung (AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt – Zusatzversorgung) die gegenteilige Ansicht vertreten. Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich jedoch aufgegeben (BAG Urteil vom 23. April 1985 –- 3 AZR 28/83 –). Im Anschluß an die Kritik im Schrifttum (Gilbert/ Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes § 65 Anm. 10a; Clemens AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt – Zusatzversorgung) und unter Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 1982 (5 U 141/81), das der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27.3.1985 – IVa ZR 192/82 – VersR 1985, 759 – insoweit nicht beanstandet hat, vertritt das Bundesarbeitsgericht nunmehr die Meinung, die unterschiedlichen Fallgestaltungen der Kumulation von Versorgungsbezügen und eigenem Einkommen zwängen nicht zu einer Unterscheidung dahin, daß die Witwe stets, nämlich auch dann bevorzugt werden müsse, wenn ihr von der Zusatzversorgungsrente des verstorbenen Ehemannes der verfassungsmäßig gebotene Rest verbleibt. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

IV.

Auch im übrigen halten § 65 Abs. 4 und 5 VBLS einer Inhaltskontrolle stand.

1. Allerdings läßt sich schon bei § 65 Abs. 4 VBLS nicht verkennen, daß die Bestimmung mit ihrer Kürzungsgrenze deutlich von der beamtenrechtlichen Regelung abweicht. Gemäß § 65 Abs. 4 VBLS setzt eine Minderung der nach §§ 49, 50 ff, 56 VBLS errechneten dynamischen Hinterbliebenenzusatzversorgung bereits dann ein, wenn Gesamtversorgung und Arbeitseinkommen zusammen das der Berechnung zugrundeliegende gesamtversorgungsfähige Entgelt erreichen. Diese in § 43 VBLS näher umschriebene Größe nimmt Bezug auf die Einkünfte, die der verstorbene Ehegatte aus seiner pflichtversicherten Tätigkeit tatsächlich erzielt hat. In der Beamtenversorgung ist dagegen die Schwelle, an der eine Leistungsminderung einsetzt, in mehrfacher Hinsicht höhergelegt. Gemäß § 53 Abs. 2 BeamtVG gelten hier als Höchstgrenze im wesentlichen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechnet (allgemeine Höchstgrenze), erhöht um 40% des Betrages des Gesamteinkommens aus der Versorgung und der Verwendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige Höchstgrenze übersteigt (erhöhte Höchstgrenze – vgl. das Berechnungsbeispiel bei Stegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVG § 53 Rdn. 7 b; Kümmel BeamtVG § 53 Rdn. 9, 7). Damit wird einer erheblichen Gruppe von Zusatzversorgungsempfängern keine der Beamtenversorgung in vollem Umfang angepaßte Hinterbliebenenversorgung gewährt. Eine derartige an den Zielen der Satzung orientierte Angleichung, die mit einer Anhebung der Leistungen der Beklagten verbunden wäre, kann jedoch im Wege der Inhaltskontrolle nicht herbeigeführt werden. In welchem Maße mit der Zusatzversorgung eine Anpassung an die Beamtenversorgung geschaffen werden soll, unterfällt der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers. Auf diese Einfluß zu nehmen, ist in erster Linie Sache der beteiligten Sozialpartner.

2. Gleiches gilt für die Ruhensregelung des § 65 Abs. 5 VBLS. Diese Bestimmung steht zwar mit dem Herkunftsprinzip nicht voll in Einklang, da nicht nur Einkünfte aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, sondern Arbeitseinkünfte jeglicher Art zur Anrechnung gelangen. Inwieweit sich hieraus Beanstandungen ergeben könnten, kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Soweit die Beklagte auf die Bezüge der Klägerin die Bestimmung des § 65 Abs. 5 VBLS angewendet hat, liegen der Kürzung nämlich Arbeitseinkünfte der Klägerin zugrunde, die diese aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erlangt hat.

Die Bestimmung des § 65 Abs. 5 VBLS regelt die Kumulation von Versorgungsansprüchen und eigenem Arbeitseinkommen der sogenannten „kleinen Witwe” in sachangemessener Weise. Dies hat bereits das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23. April 1985 (3 AZR 28/83) für die inhaltsgleiche Bestimmung des § 55 Abs. 4 der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Zusatzversorgungskassen ausgesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung darauf hingewisen, daß die Regelung ihren sachlichen Grund darin hat, daß bei Witwen, die ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben, eine weitere Berufstätigkeit erwartet werden kann. Auch insoweit schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts an.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen, Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs, Dr. Ritter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237672

Nachschlagewerk BGH

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