Leitsatz (amtlich)

Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine besondere Art der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare der Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.

 

Normenkette

ZPO § 270 Abs. 3 a. F

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 30.10.2002)

LG Frankfurt (Oder)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG v. 30.10.2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15.3.1990 wies das Grundbuch noch den am 12.1.1981 verstorbenen O. S. als Eigentümer des ihm aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücks aus. Der Bodenreformvermerk war eingetragen. O. S. war von den Beklagten, seinen beiden Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt worden. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig.

Mit Notarvertrag v. 29.11.1993 verkauften sie das Grundstück für 202.120 DM an die Amtsgemeinde G. -R. -N. und ließen es der Käuferin auf. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß bezahlt. Die Käuferin wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Das klagende Land (Kläger) behauptet, das Grundstück sei bei Ablauf des 15.3.1990 als Schlag genutzt worden. Mit der am 2.10.2000 eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung von je 101.060 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 30.8.2000 zu verurteilen. Die Klage ist dem in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 am 1.3.2001 zugestellt worden. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat der Klage gegenüber beiden Beklagten stattgegeben. Das OLG hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin von dem Beklagten zu 2 Zahlung verlangt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des LG.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch für verjährt. Es meint, die Zustellung der Klage am 1.3.2001 habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil die am 2.10.2000 eingereichte Klageschrift nicht demnächst i. S. v. § 270 Abs. 3 ZPO a. F. zugestellt worden sei. Der Kläger habe seiner Obliegenheit nicht genügt, auf die größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken. Er habe weder bei Einreichung der Klage die förmliche Zustellung an den in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 beantragt, noch die hierfür erforderlichen weiteren Abschriften ohne Gesetzesabkürzungen der Klage beigefügt und auch nicht binnen angemessener Frist nachgefragt, was der Zustellung der Klage entgegenstehe.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Die Vorinstanzen sind ohne Erörterung allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind.

Die auch unter der Geltung von § 545 Abs. 2 ZPO n. F. von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (BGH, Urt. v. 28.11.2002 -III ZR 102/02, BGHReport 2003, 248 = MDR 2003, 348 = NJW 2003, 426 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urt. v. 27.5.2003 - IX ZR 203/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist schon deshalb gegeben, weil sich der Beklagte zu 2 ohne Rüge der Zuständigkeit zur Sache eingelassen hat (Art. 18 S. 1 EuGVÜ, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO).

III.

Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.

1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 wegen des Grundstücks findet deutsches Recht Anwendung. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Ansprüche aus Art. 233 § 11 EGBGB i. S. d. Internationalen Privatrechts als schuldrechtlich (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 4 EGBGB) oder im Hinblick auf die mit In-Kraft-Treten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes kraft Gesetzes eingetretene Zuordnung des Eigentums an den Grundstücken aus der Bodenreform (Art. 233 § 11 Abs. 1, 2 EGBGB) als sachenrechtlich zu qualifizieren sind. Bei einer Qualifikation als sachenrechtlich folgt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus dem Grundsatz der Anwendung des Rechts der Belegenheit der Sache (vgl. Art. 43 EGBGB). Die Qualifikation der Ansprüche als schuldrechtlich führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 EGBGB bewirken den Ausgleich der gesetzlichen Zuordnung des Eigentums durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB, soweit die Zuordnung nicht mit den Übertragungsgrundsätzen der Besitzwechselverordnung übereinstimmt. Der Ausgleich unterliegt als gesetzlich begründete Verpflichtung der Rechtsordnung, durch die die Zuordnung erfolgt ist (vgl. Art. 38 Abs. 2, 3 EGBGB).

2. Die Klage ist innerhalb der gem. Art. 233 § 14 EGBGB mit Ablauf des 2.10.2000 endenden Verjährungsfrist eingereicht worden. Ihre Zustellung an den Beklagten zu 2 am 1.3.2001 ist i. S. v. § 270 Abs. 3 ZPO a. F. "demnächst" erfolgt. Die Erhebung der Klage hat die Verjährung daher unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a. F.), obwohl die Zustellung erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen worden ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung als "demnächst" i. S. d. gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil sie von ihnen nicht beeinflusst werden können (BGH v. 16.12.1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20 [28 f.]; BGHZ 143, 343 [351] [Anm. der Red.: offensichtl. Fehlzitat]; v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358 [362] = BGHReport 2001, 54 = MDR 2001, 164). Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (st. Rspr., vgl. BGH BGHZ 25, 250 [255 f.]; v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358 [362] = BGHReport 2001, 54 = MDR 2001, 164; Urt. v. 27.5.1974 - II ZR 109/72, NJW 1974, 1557 [1558]; Urt. v. 7.4.1983 - III ZR 193/81, MDR 1984, 124 = VersR 1983, 831 [832] = WM 1983, 985, 986; Urt. v. 15.6.1987 - II ZR 261/86, MDR 1988, 119 = GmbHR 1988, 20 = NJW 1988, 411 [413]; Urt. v. 30.9.1998 - IV ZR 248/97, VersR 1999, 217 f.).

Einer Partei sind jedoch solche nicht nur ganz geringfügige Verzögerungen der Zustellung zuzurechnen, die ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können (BGH, Urt. v. 6.4.1972 - III ZR 210/69, NJW 1972, 1948; Urt. v. 29.6.1993 - X ZR 6/93, MDR 1993, 1009 = BB 1993, 1836; Urt. v. 9.11.1994 - VIII ZR 327/93, MDR 1995, 307 = NJW-RR 1995, 254 m. w. N.; BGHZ 69, 361 [363]; v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358 [362] = BGHReport 2001, 54 = MDR 2001, 164 m. w. N.). Nach feststehender Rechtsprechung ist daher eine Klage nur dann i. S. d. § 270 Abs. 3 ZPO a. F. "demnächst" zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dazu gehört es auch, dass sie im Sinne einer "möglichsten" Beschleunigung wirken (BGH, Urt. v. 23.1.1967 - III ZR 3/66, NJW 1967, 779 [780]; BGHZ 69, 361 [363]; Urt. v. 1.12.1993 - XII ZR 177/92, MDR 1994, 508 = NJW 1994, 1073 [1074]; OLG Frankfurt NVersZ 2000, 429 [430]). Daran fehlt es, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. So verhält es sich schon, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkennen kann, dass die Zustellung einer Klage aussteht, und nach dem Grund hierfür nicht fragt (vgl. BGH BGHZ 69, 361 [364], Urt. v. 15.1.1992 - IV ZR 13/91, MDR 1992, 900 = VersR 1992, 433).

a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Meinung des Berufungsgerichts, die Verzögerung der Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2 beruhe auf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, nicht frei von Rechtsirrtum. Der Kläger hat nach der Einreichung der Klage am 2.10.2000 mit Schriftsatz v. 17.10.2000 ausdrücklich um unverzügliche Zustellung der Klage gebeten, weil Verjährung drohe. Mit Verfügung v. 17.11.2000 hat das LG den Kläger um Mitteilung gebeten, ob die Klage dem Beklagten zu 2 formlos oder förmlich zugestellt werden solle, ihn auf eine voraussichtliche Dauer eines förmlichen Zustellungsverfahrens von sechs bis acht Monaten hingewiesen und zur Übermittlung zweier weiterer Abschriften der Klage "ohne Abkürzungen, Schreibfehler oder Berichtigungen" und eines weiteren Exemplars der Anlagen zur Klage aufgefordert. Mit am 22.11.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger um förmliche Zustellung gebeten und die verlangten weiteren Abschriften übermittelt. Am 15.12.2000 hat die Rechtspflegerin die Fertigung der Übersetzung der Klageschrift in Auftrag gegeben. Die Vorsitzende der Kammer des LG hat am 1.2.2001 den Präsidenten des LG um die Weiterleitung des Zustellungsantrags gebeten. Am 1.3.2001 ist die Zustellung erfolgt. Schon damit ist die Auffassung kaum zu vereinbaren, die Verzögerung der Zustellung sei dem Kläger anzulasten.

b) Der Kläger war nicht gehalten, ohne besondere Aufforderung des LG weitere Exemplare der Klageschrift und der in dieser in Bezug genommenen Anlagen zu fertigen und schon bei der Einreichung der Klage die förmliche Zustellung zu beantragen (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 3 HZÜ Rz. 3; Pfennig, NJW 1989, 2172 [2173]; a.M. OLG Schleswig, 29.7.1988 - 14 U 251/87, NJW 1988, 3104 [3105]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 167 Rz. 16; Brand/Reichhelm, IPRax 2001, 173 [176 f.]). Mit der Einreichung der Klageschrift und der Angabe der ausländischen Anschrift der beklagten Partei hatte der nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kostenbefreite Kläger alles Erforderliche getan, um die Auslandszustellung einzuleiten, und durfte abwarten, ob und welche Auflagen ihm das Gericht machen würde.

aa) Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt seit jeher durch das Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich Angelegenheit der Justizverwaltung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 183 Rz. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 183 Rz. 48).

bb) Die Zustellung der Klage hatte auf Veranlassung des Vorsitzenden (§ 202 Abs. 1 ZPO a. F.) unter Beachtung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) v. 19.10.1956 i. d. F. der Bekanntmachung v. 26.2.1976 (wiedergegeben bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Nr. 900) zu erfolgen, ohne dass es eines besonderen Antrags des Klägers bedurfte. Welche von den in § 199 ZPO a. F. genannten Zustellungsarten stattfinden soll, bestimmen das Gericht oder die Prüfungsstelle i. S. v. § 9 ZRHO - das ist der Präsident des angerufenen Gerichts -, die hierbei vorrangige bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere Staatsverträge, zu beachten haben (Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsbd., § 183 Rz. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 183 Rz. 5).

Die Art und Weise der Zustellung richtete sich im vorliegenden Streitfall nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen v. 15.11.1965 (BGBl. II 1977, 1452, HZÜ, wiedergegeben bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Nr. 351), das für die Bundesrepublik Deutschland am 26.6.1979 (BGBl. II 1979, 779) und für Italien am 24.1.1982 (BGBl. II 1982, 522) in Kraft getreten ist. Es stellt trotz der Möglichkeit einer formlosen Zustellung nach Art. 5 Abs. 2 HZU die förmliche Zustellung in den Vordergrund (Denkschrift, BT-Drucks. 8/217, 43 f.; Geimer, Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts, 1999, S. 181). Deswegen kann das Gericht von vornherein um förmliche Zustellung ersuchen.

cc) Der Kläger brauchte weder einen Antrag auf Zustellung zu stellen noch oblag es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersuchen. Die Verantwortung für die korrekte und effiziente Durchführung des Verfahrens bei Zustellungen im Ausland liegt nach der gesetzlichen Regelung allein bei den Justizbehörden. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Zustellung erreicht und das hierfür notwendige und geeignete Rechtshilfeersuchen gestellt wird (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 3 HZÜ Rz. 3; Pfennig, NJW 1989, 2172 [2173]). Es obliegt den Justizbehörden, die einschlägigen Staatsverträge, die zu diesen ergangenen Ausführungsregelungen zu ermitteln und die dort gestellten Anforderungen (Benutzung von Musterformularen, Veranlassung notwendiger Übersetzungen, Beifügung weiterer Abschriften etc.) zu erfüllen und, soweit hierzu dazu besondere Anforderungen an eine Partei zu stellen sind, die betroffene Partei zu veranlassen, diese Anforderungen zu erfüllen.

c) Die Situation bei der Auslandszustellung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit derjenigen der Klageeinreichung ohne den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss verglichen werden. Denn auf Grund der Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 GKG kann der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Klageschrift ohne vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestellt wird, während er bei der Auslandszustellung gem. § 183 ZPO darauf vertrauen darf, dass das Gericht die Zustellung veranlasst und ihn, falls erforderlich, zur Mitwirkung auffordern wird.

d) Der Umstand, dass der Kläger beim Wohnort des Beklagten zu 2 eine falsche Postleitzahl angegeben hat, hat zu keiner Verzögerung der Zustellung geführt. Wegen der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für die Zustellung in Italien und im Hinblick auf die übliche Dauer von Auslandszustellungen in der Europäischen Union, die nach Schack (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rz. 600) i. d. R. vier bis sechs Monate beträgt, bedurfte es auch keiner Nachfrage des Klägers bei dem LG, ob die Zustellung veranlasst und ob noch Auflagen zu erfüllen seien.

IV.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Klage ist zwar nicht schlüssig. Die Parteien haben die Unvollständigkeit des Vortrags des Klägers bisher jedoch nicht gesehen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist dem Kläger daher Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu geben.

1. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB.

Die Beklagten haben das Eigentum an dem Grundstück mit dem Tod ihres Vaters als Miterben erworben. Mit In-Kraft-Treten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22.7.1992 wurde die gesamthänderische Berechtigung der Beklagten an dem Grundstück beendet. Seither waren die Beklagten Miteigentümer des Grundstücks zu jeweils hälftigem Anteil (BGH, Urt. v. 17.12.1998 - V ZR 341/97, MDR 1999, 473 = WM 1999, 453 [454]). Als Besserberechtigter konnte der Kläger von den Beklagten gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB die Auflassung des Grundstücks oder von jedem der beiden Beklagten die Auflassung seines jeweiligen Miteigentumsanteils an dem Grundstück verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1998 - V ZR 188/96, ZOV 1999, 113; v. 20.10.2000 - V ZR 194/99, MDR 2001, 79 = WM 2001, 212). Entsprechendes gilt für den Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 4 EGBGB. Dem Besserberechtigten steht es frei, statt von den Miteigentümern gemeinschaftlich die Bezahlung des Verkehrswerts des Grundstücks zu verlangen, von jedem Miteigentümer Zahlung des Verkehrswerts seines Anteils an dem Grundstück zu fordern.

Zahlung kann gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB jedoch nur an Stelle der Auflassung verlangt werden. Kann der Anspruch auf Auflassung nicht erfüllt werden, schuldet der Verpflichtete nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB auch nicht die Bezahlung des Verkehrswerts (BGH v. 17.12.1998 - V ZR 200/97, BGHZ 140, 223 [238] = MDR 1999, 474; Urt. v. 14.2.1997 - V ZR 32/96, MDR 1997, 632 = WM 1997, 777 [778]). Daran scheitert ein Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 4 EGBGB. Mit der Eintragung der Käuferin in das Grundbuch wurde der Beklagte zu 2 unvermögend, den Anspruch des Klägers auf Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu erfüllen. Damit erloschen sowohl der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB als auch der Zahlungsanspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 4 EGBGB.

2. Einem Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB a. F. steht entgegen, dass der Beklagte zu 2 sein Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs nicht zu vertreten hat.

Die Beklagten haben das Grundstück an die Gemeinde verkauft, in der es belegen ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten haben sowohl der Bürgermeister der Käuferin als auch der beurkundende Notar sie dahin belehrt, sie könnten über das Grundstück frei verfügen. Überdies war das Grundstück nach dem Text des Kaufvertrags und den von den Beklagten vorgelegten Fotografien bebaut. Verhält es sich so, war das Grundstück kein Schlag i. S. v. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Dass die Beklagten im Herbst 1993 nicht erkannt haben, dass sie das Grundstück trotzdem an den Kläger aufzulassen hatten, kann ihnen unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Dass Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Anspruch auf Auflassung bebauter Grundstücke begründet, die nicht unter Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB fallen, ist erst seit dem Urteil des Senats v. 16.2.1996 (BGH, Urt. v. 16.2.1996 - V ZR 208/94, BGHZ 132, 71 ff. = MDR 1996, 606) Stand der Rechtsprechung. Bis dahin war diese Meinung, soweit ersichtlich, nur vom LG Chemnitz - ohne nähere Begründung -vertreten worden (LG Chemnitz v. 21.3.1995 - 8 O 3066/94, VIZ 1995, 475). Stellungnahmen der juristischen Literatur fehlten.

3. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB, §§ 275, 281 Abs. 1 BGB a. F.

Das Unvermögen des Beklagten zu 2 zur Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück führt gem. § 281 Abs. 1 BGB a. F. dazu, dass der Beklagte zu 2 dem Kläger als stellvertretendes commodum herauszugeben hat, was er wirtschaftlich als Äquivalent wegen des Umstands erhalten hat, der zu seinem Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs geführt hat. Stellvertretendes commodum ist jedoch nur das, was dem Schuldner tatsächlich zugeflossen ist (BGH BGHZ 119, 34 [39] [Anm. der Red.: offensichtl. Fehlzitat]; RGZ 120, 297 [299 f.]; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 281 Rz. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 281 Rz. 8; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 281 Rz. 37). Die Erstattung des anteiligen Kaufpreises schuldet der Beklagte zu 2 dem Kläger daher nur, soweit die von der Käuferin geleistete Zahlung an ihn gelangt ist. Dass es sich so verhält, hat der Kläger nicht behauptet. Der Beklagte zu 2 hat hierzu vielmehr vorgetragen, die Zahlung der Käuferin sei vertragsgemäß auf das Bankkonto seines Bruders erfolgt, zur Auszahlung auch nur eines Teilbetrags an ihn sei es niemals gekommen. War dies zwischen den Beklagten anfänglich vereinbart, beschränkte sich das von dem Beklagten zu 2 durch den Verkauf des Grundstücks erlangte stellvertretende commodum auf den - erfüllten - Anspruch gegen die Käuferin, Zahlung auf das Konto des Beklagten zu 1 zu leisten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 969390

NJW 2003, 2830

BGHR 2003, 1153

FamRZ 2003, 1462

JurBüro 2004, 111

ZfIR 2004, 210

MDR 2003, 1368

NJ 2004, 80

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