Tatbestand

Der Kläger errichtete 1980 ein Einfamilienhaus in weitgehend offener Bauweise mit einem den Wohnbereich einschließenden durchgehenden Luftraum vom Keller bis zum Dach. Mit der Planung und Herstellung der Heizungsanlage beauftragte er den Beklagten, der u.a. im Erdgeschoß eine Fußbodenheizung mit zwei Zusatzkonvektoren im Wohnbereich und im Obergeschoß gewöhnliche Heizkörper einbaute. Der Kläger zahlte die Rechnung vom 31. Dezember 1980 über 31.818,46 DM, nachdem über einen Restbetrag ein Rechtsstreit anhängig gewesen war. Wegen verschiedener Mängel an der Heizung leitete er im Dezember 1984 ein Beweissicherungsverfahren ein.

Der Kläger hat den Beklagten wegen mehrerer Mängel auf Schadensersatz in Höhe von zunächst 140.187,20 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und u.a. ausgeführt, der auf eine zu geringe Wärmeleistung der Heizung gestützte Anspruch sei verjährt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der der Kläger wegen mangelnder Heizleistung im Wohnbereich und fehlender Rohrisolierung noch 94.626,80 DM geltend gemacht hat, mit Ausnahme eines Betrages von 1.000 DM zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch im übrigen weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht legt dar, dem Kläger stehe wegen der nicht genügenden Erwärmung des Wohnbereiches ein Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 635 BGB dem Grunde nach zu. Der Kläger habe jedoch einen hierdurch entstandenen Schaden nicht dargetan. Um den Wohnbereich ausreichend zu beheizen, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Fußbodenheizung zu erneuern, sondern allein die offene Bauweise des Hauses zu ändern; anschließend seien zusätzliche Heizkörper einzubauen. Die Kosten für zusätzliche Heizkörper und erforderliche Umbaumaßnahmen hätte der Kläger bei rechtzeitigem Hinweis des Beklagten auf den notwendigen Wärmebedarf ohnehin tragen müssen; entsprechendes gelte für eine nach einem Umbau eintretende Wertminderung des Hauses.

II. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts hat der Beklagte die Heizungsanlage mangelhaft geplant; bei richtiger Planung hätte er zum Ergebnis kommen müssen, daß der Wohnbereich durch die Fußbodenheizung allein, auch in Verbindung mit den beiden Konvektoren unter den Fenstern, nicht ausreichend beheizbar sei. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

2. Das Berufungsgericht hat die Beschreibung der Mangelerscheinung im Antrag des Klägers auf Beweissicherung als ausreichend angesehen, um die Verjährung des Anspruchs zu unterbrechen. Diese, der Revision günstige Beurteilung ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden.

3. Das Berufungsgericht hat jedoch den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers übergangen, sein Haus sei wegen der unzureichenden Beheizung in Höhe von 95.000 DM im Wert gemindert. Die hierauf gestützte Rüge ist begründet, § 286 ZPO.

a) Der Besteller kann im Rahmen des "kleinen" Schadensersatzanspruches nach § 635 BGB entweder den mangelbedingten Minderwert des Werkes oder den Betrag geltend machen, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist (Senat BGHZ 59, 365, 366; Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl. § 635 Rdn. 34 f). Zu den Mangelbeseitigungskosten kann im Einzelfall ein merkantiler Minderwert hinzuzurechnen sein, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht (st. Rspr.; vgl. Senat Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 158/84 = NJW 1986, 428, 429 m.w.N.). Der Gläubiger kann zwischen diesen beiden Berechnungsarten des kleinen Schadensersatzanspruchs nach § 635 BGB grundsätzlich auch noch während des Rechtsstreits wählen (Senat BGHZ 59, 365).

b) Die fehlerhaft geplante Heizungsanlage führt zu einem Minderwert des Hauses. Der Schaden besteht in der Differenz des Verkehrswertes des Hauses, den es bei mangelfrei geplanter und funktionstüchtiger Heizungsanlage hätte, und des Verkehrswertes, den es mangelbedingt hat (vgl. Staudinger/Peters aaO. § 635 Rdn. 34; Glanzmann BGB-RGRK 12. Aufl. § 635 Rdn. 10).

Der Kläger hat nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen in erster Linie den mangelbedingten Minderwert geltend gemacht. Dies folgt aus der Reihenfolge der Ansprüche in seinem Schriftsatz, in dem er erstmals zu diesem Gutachten Stellung nimmt. Zu dem mangelbedingten Minderwert hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Seine Ausführungen, der Kläger könne einen merkantilen Minderwert nicht ersetzt verlangen, haben als Bezugspunkt die Wertminderung nach einem Umbau des Hauses; sie beziehen sich allein auf eine Schadensberechnung im Falle bei einer Mangelbeseitigung.

c) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit es für die Höhe des mangelbedingten Minderwertes erheblich ist, falls eine funktionstüchtige Heizung ohne durchgreifende Änderungen im Hause des Klägers nicht einzubauen sein sollte. Weder das Vorbringen der Parteien noch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen geben Anlaß, diese Frage zu entscheiden.

Die Parteien haben hierzu nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, nach den Erklärungen des Sachverständigen sei eine ausreichende Beheizung des hinteren Wohnraumes nicht durch eine Erneuerung der Fußbodenheizung, sondern nur dadurch zu erreichen, daß der Kläger die offene Bauweise seines Hauses nachträglich ändert und dann zusätzliche Heizkorper installiert. Daraus folgt aber nicht zwingend, eine funktionstüchtige Heizungsanlage sei in keinem Falle ohne bauliche Änderungen herstellbar. Die Erklärungen des Sachverständigen beziehen sich möglicherweise entsprechend dem Beweisbeschluß des Gerichts nur auf die Eignung der eingebauten Fußbodenheizung. Zu anderen denkbaren Möglichkeiten einer Beheizung, die ohne Umplanung der offenen Bauweise des Hauses zu verwirklichen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Erklärung des Klägers, er hätte bei rechtzeitigem Hinweis auf die mangelnde Eignung einer Fußbodenheizung das Haus anders geplant, keine entscheidende Bedeutung zu.

4. Nach alledem ist das Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben. Da der Senat über den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht abschließend selbst entscheiden kann, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird nunmehr den mängelbedingten Minderwert zu ermitteln haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993090

BauR 1991, 744

NJW-RR 1991, 1429

ZfBR 1991, 265

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