Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßführungsbefugnis

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Die Vorschrift des § 13 II Nr. 2 UWG hat rechtlich eine Doppelnatur. Sie ist die Rechtsgrundlage sowohl der Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) als auch der Prozeßführungsbefugnis eines Verbands i. S. dieser Bestimmung.
  2. Einem Verband, der bestimmte einzelne Rechtsanwälte laufend Wettbewerbsprozesse in seinem Namen führen läßt, selbst jedoch nicht über die personelle und sachliche Ausstattung verfügt, um gegebenenfalls selbst abmahnen und konkrete Auftrags-, Überwachungs- und Abrechnungsmaßnahmen im Verhältnis zu den Rechtsanwälten vornehmen zu können, fehlt die Prozeßführungsbefugnis i. S. des § 13 II Nr. 2 UWG.
 

Normenkette

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Ende des Jahres 1975 gegründeter Verein, der sich selbst als Schutz- und Selbsthilfeorganisation der Selbständigen bezeichnet. Seit August 1977 gehört es unter anderem zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben, "Wettbewerbsverstöße und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen".

Die Beklagte betreibt Schuheinzelhandelsgeschäfte.

Der Kläger hat eine bestimmte Werbemaßnahme der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet und einen entsprechenden Unterlassungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat die Klagebefugnis des Klägers in Zweifel gezogen. Der Kläger nehme selbst keine Abmahnungen vor; ihm fehlten die persönlichen und sachlichen Mittel für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Im Rhein-Main-Gebiet mahne ausschließlich Rechtsanwalt T. im Namen des Klägers ab. In keinem einzigen Falle habe Rechtsanwalt T. den Differenzbetrag zwischen Anwaltskosten und Abmahnpauschale dem Kläger berechnet. Im übrigen sei die angegriffene Werbung nicht zu beanstanden, auf jeden Fall die Wiederholungsgefahr weggefallen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat nach abgesonderter Verhandlung über die Frage des Prozeßführungsrechts des Klägers und nach dabei vorgenommenen Anhörungen die Klage als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im wesentlichen deshalb abgesprochen, weil sein Finanzgebaren undurchsichtig sei, drei von ihm ausschließlich mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beauftragte Rechtsanwälte teilweise bis zu 100 % überhöhte Abmahngebühren im Namen des Klägers verlangten und den Kläger teilweise auch durch Nichteinforderung von Anwaltsgebühren begünstigten, und weil die Regionen, in denen die drei Anwaltsbüros tätig seien, schwerpunktmäßig nicht mit der Mitgliederzusammensetzung übereinstimmten, so daß Zweifel an der tatsächlichen Wahrnehmung von Mitgliederinteressen durch den Kläger bestünden.

II.

Die Abweisung der Klage als unzulässig hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1.

Bei der vom Berufungsgericht allgemein in Frage gestellten Klageberechtigung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt es sich - soweit es um die von ihr mitumfaßte Befugnis zur Prozeßführung geht - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden muß (vgl. BGH, Beschl. v. 10.3.1971 - I ZR 73/69, GRUR 1971, 516 = WRP 1971, 264 - Brockhaus-Enzyklopädie; BGH, Urt. v. 19.5.1988 I ZR 52/86, GRUR 1988, 918 = WRP 1988, 362 - Wettbewerbsverein III). Dem steht nicht entgegen, daß durch die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG überhaupt erst die materielle Anspruchsberechtigung des Verbands geschaffen wird, dem ohne diese Bestimmung ein eigener wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen einen Verletzer nicht zustünde (vgl. Borck, WRP 1977, 707 f.). Denn § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG hat rechtlich eine Doppelnatur als Grundlage sowohl der Prozeßführungsbefugnis als auch der materiell-rechtlichen Aktivlegitimation.

Das Revisionsgericht ist demnach gehalten, die Frage der Prozeßführungsbefugnis von sich aus umfassend zu prüfen.

2.

Zu den Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Interessenverband über die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung verfügen muß, um den Satzungszweck erfüllen zu können; dazu gehört, soweit Satzungszweck auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist, eine Ausstattung, die ausreicht, um das Wettbewerbsverhalten beobachten und bewerten zu können, so daß typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße vom Verband selbst erkannt und abgemahnt werden könnten, falls er sich nicht, was ihm freisteht, im Einzelfall eines Rechtsanwalts bedienen wollte (vgl. BGH aaO. - Wettbewerbsverein I; BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 14/84, GRUR 1986, 676, 677 = WRP 1986, 467 Bekleidungswerk; BGH aaO. - Wettbewerbsverein III und IV; vgl. ferner auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 13 UWG Rdn. 25).

3.

Eine entsprechende Ausstattung des Klägers ist nicht vorhanden. Aus den Angaben seines vom Berufungsgericht gehörten Vorsitzenden ergibt sich, daß es beim Kläger selbst niemanden gibt, der sich mit einem Mindestmaß an rechtlichen Grundkenntnissen und mit dem zu fordernden Interesse um wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten wie die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen kümmert. Über die Zahl und Funktion sogenannter "Wettbewerbsbeauftragter", die angeblich für den Kläger tätig sein sollen, hat dieser keine näheren Angaben gemacht, obgleich die im Prozeß aufgekommenen Zweifel dringend Veranlassung dazu gegeben hätten. Denn durch die bekannt gewordenen Einzelheiten der Struktur und Betätigungsweise des Klägers ist die normalerweise für eine satzungsgemäße Interessenwahrnehmung sprechende Vermutung widerlegt und der Kläger wieder in vollem Maße darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH aaO. - Wettbewerbsverein I). Der Vorsitzende des Klägers hat dazu nur erklärt, daß den sogenannten Wettbewerbsbeauftragten, deren Zahl er nicht einmal angeben konnte, sondern nur auf zur Zeit drei bis fünf Personen geschätzt hat, vom Kläger keinerlei Anweisungen hinsichtlich ihres Vorgehens gegeben würden. Welche Aufgaben ihnen überhaupt zukommen sollen und in welchem Verhältnis sie zum Kläger stehen, ist nicht dargelegt worden. Auch die Revisionsbegründung hat bestätigt, daß der Kläger seit dem Tod des einzigen bei ihm beschäftigt gewesenen Juristen im Jahre 1985 die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im wesentlichen den beauftragten Rechtsanwälten überlassen hat, selbst also keine entsprechenden Aktivitäten mehr entwickelt.

Aber auch in weiteren Hinsichten fehlen dem Kläger die personellen und sachlichen Voraussetzungen, die erforderlich sind, ihn als prozeßführungsbefugt im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 UWG anzusehen.

Der Kläger hat nicht nur - unstreitig - seit Jahren keinen Prozeßkostenfonds mehr. Er hat auch kein eigenes Büro und keinen einzigen von ihm angestellten und bezahlten Mitarbeiter. Nach seinem eigenen Vortrag (und übereinstimmenden Angaben seines Vorsitzenden bei dessen Anhörung vor dem Berufungsgericht) wird er bereits seit Jahren in Bürogemeinschaft und mit gemeinsamem Etat mit dem später gegründeten Bundesverband Mittelständische Wirtschaft (BMVW) geführt; sämtliche für ihn tätigen Mitarbeiter haben Arbeitsverträge nur mit diesem Verband und werden ausschließlich von diesem bezahlt. Abrechnungen mit den drei Rechtsanwaltsbüros sollen nach den Angaben des Vorsitzenden zwar quartalsweise stattfinden. Jedoch ist der Kläger einer Auflage des Berufungsgerichts, Einnahmen und Ausgaben, betreffend die Wettbewerbsverfahren der Jahre 1986 und 1987, darzulegen und insoweit Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, es könne mangels ausreichender Angaben des Klägers nicht festgestellt werden, ob die Einnahmen die Ausgaben überwiegen oder ob es umgekehrt ist. Hinreichenden Vortrag insoweit hat der Kläger auch in der Revisionsinstanz nicht gehalten.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Abmahnpauschalen, die der Kläger von den von ihm Abgemahnten verlangt, die Obergrenze seiner Unkosten um 100 % überschreitet. Das Berufungsgericht hat daraus hergeleitet, daß die überhöhten Abmahnpauschalen eine wesentliche Quelle für die Finanzierung der Prozeßtätigkeit des Klägers bildeten und daß deshalb - auch mit Blick auf die Unüberschaubarkeit der Einnahmen und Ausgaben des Klägers - durchgreifende Zweifel an der finanziellen Fähigkeit des Klägers, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, bestünden.

Hinzu kommt, daß der Kläger, wie die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, sich die finanziellen Mittel zur Prozeßführung auch dadurch verschafft, daß der von ihm beauftragte Rechtsanwalt T. auf Anwaltsgebühren verzichtet. Der Kläger, dem vom Berufungsgericht die Vorlage von Belegen über Abrechnungen mit dem laufend für ihn tätigen Rechtsanwalt T. aufgegeben worden war, ist dieser Auflage nur für einige wenige Einzelfälle nachgekommen. Daraus sowie aus widersprüchlichen Angaben des Rechtsanwalts T. über seine Abrechnungen mit dem Kläger, insbesondere über regelmäßig anfallende Korrespondenzgebühren, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei geschlossen, daß es unmöglich sei, sich ein ungefähres Bild darüber zu machen, in welchem Ausmaß Verzichte von Rechtsanwalt T. auf angefallene Rechtsanwaltsgebühren dem Kläger zugute gekommen seien, daß aber davon auszugehen sei, daß ohne das Entgegenkommen des Rechtsanwalts T. eine Führung von Wettbewerbsprozessen in dem in Frage stehenden Umfang nicht möglich gewesen wäre.

All dies belegt, daß es beim Kläger keine personellen und finanziellen Möglichkeiten und keine Verantwortlichkeiten für die Bearbeitung oder gar Kontrollen wettbewerbsrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen gibt, die betrauten Anwaltsbüros vielmehr buchstäblich in eigener Regie und nach eigenem Ermessen frei verfahren können, und daß der Kläger außerdem nicht imstande ist, das Vorhandensein und die Herkunft sowie insbesondere die Art und Weise des Einsatzes von Mitteln zur Führung von Wettbewerbsprozessen näher darzulegen und nachzuweisen. Der Kläger erweist sich somit als ungeeignet zur Prozeßführung, woraus folgt, daß ihm auch die Prozeßführungsbefugnis im Sinne des § 13 Abs. 2 UWG fehlt.

III.

Die Revision erweist sich somit als erfolglos. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456215

GRUR 1991, 684

ZIP 1991, 1026

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