Entscheidungsstichwort (Thema)

Enteignungsentschädigung: Vorwirkung der Eintragung in das Denkmalbuch

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes angeordnete Maßnahme als "Vorwirkung" einer späteren Eigentumsentziehung das Grundstück von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausschließen kann.

 

Orientierungssatz

Ziel des Denkmalschutzes ist es nicht, die zu schützenden Kulturdenkmäler insgesamt oder auch nur zum überwiegenden Teil in das Eigentum des Staates zu überführen. Zu den vorherrschenden Grundgedanken des Denkmalschutzes gehört vielmehr die Erhaltung und Nutzung der Kulturdenkmäler in Privateigentum. Die förmliche Enteignung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt, nämlich dann, wenn eine Gefahr für den Bestand, die Eigenart oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden kann. Daher haben aufgrund der Denkmalschutzgesetze getroffene Maßnahmen nicht bereits für sich gesehen eine enteignende Wirkung.

 

Normenkette

GG Art. 14; DSchG BE §§ 6, 13-14

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 02.12.1986; Aktenzeichen U 3386/86 Baul)

LG Berlin (Entscheidung vom 19.02.1986; Aktenzeichen O 7/85 Baul)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542250

NJW 1988, 3158

BRS 1988, 279

BRS 1993, 345

DVBl. 1988, 1213

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