Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlageberater. Aufklärungspflicht gegenüber Zedenten über strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Kreditwesengesetz gegen Fondsverantwortliche

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters über ein ihm bekanntes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche.

 

Normenkette

BGB § 675

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 16.03.2011; Aktenzeichen 20 U 3799/10)

LG München I (Entscheidung vom 06.05.2010; Aktenzeichen 35 O 20783/09)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des OLG München vom 16.3.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen verschiedener behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit einer Anlageberatung.

Rz. 2

Der Zedent zeichnete nach Beratung durch die Beklagte am 2.11.2001 über die A/T/G A. T. - und W. mbH eine mittelbare Kommanditbeteiligung an der A. GmbH & Co. V. 4 KG (im Folgenden: A. 4 KG) über 60.000 DM zzgl. 3.000 DM Agio. Auf die Einlage und das Agio erbrachte er eine anfängliche Einmalzahlung von 3.067,75 EUR, anschließend von Februar 2002 bis Juli 2009 monatliche Raten zu je 102 EUR, insgesamt mithin 12.247,75 EUR.

Rz. 3

Gegen den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der A. GmbH, der Komplementärin der KG, den Zeugen P.-K., sowie gegen die Geschäftsführerin und Hauptgesellschafterin der A/T/G, der Treuhandgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin und laut Prospekt auch Gründungskommanditistin, führte die Staatsanwaltschaft M. seit Frühjahr 2000 ein Ermittlungsverfahren, das das Engagement der Beschuldigten für die A. 1 und die A. 3 KG betraf. Im Zuge der Ermittlungen wurden im April 2000 die Geschäftsräume der A. GmbH wegen des Verdachts diverser Verstöße gegen das Kreditwesengesetz durchsucht. Das Ermittlungsverfahren erstreckte sich zusätzlich u.a. auch auf den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs. Insoweit ging es um die Vorwürfe, dass Investitionen durch die A. 1 und 3 KG über längere Zeiträume nicht getätigt worden seien, ohne Wissen zahlreicher Anleger ein erheblicher Teil der prospektierten Kosten Gesellschaften der Beschuldigten zu Gute gekommen war und die Struktur der Beteiligung die Erzielung eines den Anlegern versprochenen Gewinns am Ende der Laufzeit nicht erlaubte. Unter dem 30.1.2002 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen gemeinschaftlicher Untreue in 4 Fällen sowie 79 bzw. 66 vorsätzlichen Verstößen gegen das Kreditwesengesetz. Gleichzeitig sah die Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung u.a. des Kapitalanlagebetrugs ab, weil die insoweit zu erwartende Strafe angesichts der angeklagten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle. Am 2.10.2002 wurden die Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht bzw. sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.

Rz. 4

Der Kläger, der über das Ermittlungsverfahren bei seiner Anlageentscheidung nicht informiert war, hat die Beklagte auf Rückzahlung von 12.247,75 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der KG-Beteiligung in Anspruch genommen. Die Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Rz. 6

Nach Auffassung des OLG hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Beratervertrag jedenfalls dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, den Zedenten über das im Zeitpunkt der Zeichnung anhängige und ihr bekannte Ermittlungsverfahren aufzuklären. Als für eine Anlageentscheidung wesentlich und damit aufklärungspflichtig müssten alle Umstände angesehen werden, die geeignet seien, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen ernsthaft in Frage zu stellen. Hierzu zähle nicht nur eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit begangenen Straftat. Auch dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts solcher Straftaten anhängig sei, könne aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen erschüttern, und sei deshalb offen zu legen. Denn die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens bedeute, dass die Staatsanwaltschaft sich veranlasst sehe, wegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte tätig zu werden und den Sachverhalt zu erforschen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO). Es bestehe also ein konkreter Anfangsverdacht, was einen durchschnittlich vorsichtigen Interessenten bereits davon abhalten könne, eine Beteiligung zu zeichnen, solange sich dieser Verdacht nicht als haltlos erweise. Bereits der Umstand, dass hier wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz ermittelt worden sei, hätte aufgeklärt werden müssen. Zwar habe das Verfahren andere Gesellschaften und andere Vertragsgestaltungen betroffen. Die Frage aber, ob sich die hinter einer Beteiligung stehenden verantwortlichen Personen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit - sei es auch im Zusammenhang mit anderen Finanzgeschäften - an Recht und Gesetz zu halten pflegten oder in strafrechtlich relevanter Weise hiergegen verstießen, sei ein ihre Zuverlässigkeit ernsthaft in Frage stellender Umstand. Jedenfalls aber die Anhängigkeit eines Verfahrens wegen des Verdachts, einen Betrug zum Nachteil von Anlegern - wenn auch im Zusammenhang mit anderen Beteiligungsgesellschaften - begangen zu haben, sei geeignet, einen vernünftig denkenden Interessenten davon abzuhalten, denselben Personen seine Gelder anzuvertrauen oder diesen Personen entsprechende Anlageentscheidungen zu überlassen. Der durchschnittlich vorsichtige Kunde werde zumindest die Klärung des Verdachts abwarten wollen.

Rz. 7

Auf Verjährung könne sich die Beklagte nicht berufen. Dass auf der Gesellschafterversammlung am 14.7.2002, an der der Kläger teilgenommen habe, über die Ermittlungen gesprochen wurde, sei nicht bewiesen. Gleiches gelte für den streitigen Zugang des an "Anleger und Interessenten" gerichteten Schreibens der Fondsgesellschaft vom 14.1.2004 beim Zedenten, in dem über das Ermittlungsverfahren berichtet worden sei. Schließlich lasse auch der Umstand, dass der Zedent über einen privaten Log-In auf das A/T/G-Infocenter habe zugreifen können und darauf nach eigener Aussage auch zugegriffen habe, nicht darauf schließen, dass er von dem dort u.a. eingestellten Schreiben vom 14.1.2004 Kenntnis genommen habe. Selbst wenn es sich dabei aus Sicht der Beklagten um die einzig interessante Information im Infocenter gehandelt haben möge, beweise dies weder eine positive Kenntnis seitens des Zedenten noch begründe der Umstand, dass dieser das Dokument nicht zum Zwecke der Kenntnisnahme aufgerufen habe, den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis.

II.

Rz. 8

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Rz. 9

1. Ein Anlageberater hat die Pflicht, seinen Kunden über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil v. 18.1.2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rz. 10; Urt. v. 19.11.2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rz. 19). Dies betrifft nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen. Die Aufklärungspflicht des Beraters setzt dabei nicht erst ein, wenn es zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung oder auch nur zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen ist. Vielmehr kann ein Berater, dem der Kunde weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt (Senat, a.a.O.), bereits verpflichtet sein, darüber aufzuklären, dass gegen Fondsverantwortliche ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf diesbezügliche Straftaten anhängig ist, um auf diese Weise dem Kunden die Entscheidung zu ermöglichen, ob er ungeachtet dessen das Risiko einer Kapitalanlage in diesem Fonds eingehen oder die Anlageentscheidung bis zum Abschluss des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens zurückstellen oder ganz davon Abstand nehmen und sein Geld anderweitig investieren will.

Rz. 10

Ob eine solche Pflicht im Einzelfall besteht, es also um einen Sachverhalt geht, der aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen, obliegt grundsätzlich der revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilung des Tatrichters. Diesbezügliche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Die Rüge, die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft müssten zumindest sachlich mit der konkreten Kapitalanlage im Zusammenhang stehen, was hier nicht der Fall sei, da die Ermittlungen andere Gesellschaften und andere Vertragsgestaltungen betroffen hätten, greift nicht durch. Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit können sich auch aus Umständen ergeben, die nicht die streitgegenständliche Anlage und nicht den gleichen Vertragstyp betreffen. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier - die betroffenen (Fonds-)Gesellschaften (A. 1 KG und A. 3 KG) mit der in Rede stehenden Anlagegesellschaft wirtschaftlich und personell in der Weise verflochten sind, dass die Initiatoren bzw. die für die Geschicke der Gesellschaften Verantwortlichen, gegen die sich das Ermittlungsverfahren gerichtet hat, personenidentisch sind.

Rz. 11

Auch geht die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe bezüglich der Aufklärungspflicht über Ermittlungsverfahren nicht hinreichend nach der - aus damaliger Sicht - "Stichhaltigkeit" der Vorwürfe und der "Intensität" der Ermittlungen differenziert. Der diesbezügliche Hinweis, es gehöre zum Alltag von Finanzdienstleistungsunternehmen und ihren Repräsentanten, mit zahlreichen - zumeist substanzlosen - Strafanzeigen und dadurch in Gang gesetzten Ermittlungen konfrontiert zu werden, trifft auf den konkreten Fall nicht zu. Zwar mag keine Aufklärungspflicht bestehen, wenn es sich um von vorneherein erkennbar substanzlose Vorwürfe handelt. Aber abgesehen davon, dass dies der Anlageberater mangels Fachkompetenz und ausreichender Tatsachenkenntnis regelmäßig nicht hinreichend sicher wird beurteilen können, geht es nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um einen solchen Sachverhalt. So belegt etwa der Umstand, dass die Geschäftsräume der A. GmbH durchsucht worden sind, hinreichend, dass gegen die beiden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der Treuhandgesellschaft ein über bloße Vermutungen hinausreichender, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützter konkreter Verdacht einer Straftat bestand (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2008 - 2 StR 479/08, NStZ-RR 2009, 142, 143; v. 13.10.1999 - StB 7, 8/99, NJW 2000, 84, 85; s. auch BVerfG NJW 1999, 2176). Auch wurden die Ermittlungen nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sondern Anklage erhoben und im Übrigen von der Verfolgung nach § 154 StPO abgesehen.

Rz. 12

2. Soweit die Revision beanstandet, die Würdigung des Berufungsgerichts, auch Gesichtspunkte des Datenschutzes stünden einer Aufklärungspflicht nicht entgegen, beruhe auf einem Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz, wird schon nicht erkennbar - und ist auch sonst nicht ersichtlich -, warum es der Beklagten überhaupt aus Gründen des Datenschutzes verwehrt gewesen sein sollte, auf das laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hinzuweisen. Gleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, bei Vornahme einer Güterabwägung - entsprechend den Grundsätzen zur sog. Verdachtsberichterstattung - überwiege das Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten gegenüber dem Informationsinteresse der Anleger. Denn es geht hier nicht um einen presserechtlichen Vorgang, sondern um die Pflichten eines Anlageberaters gegenüber seinem Kunden, dem er ein bestimmtes Anlageobjekt empfiehlt und den er insoweit über alle wesentlichen Umstände zu informieren hat. Im Übrigen wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über das Ermittlungsverfahren im Sommer 2000 zweimal in der Presse berichtet, so dass von einem - nach Auffassung der Revision als schützenswert einzustufenden - Bedürfnis nach Geheimhaltung ohnehin nicht gesprochen werden kann.

Rz. 13

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klageforderung nicht verjährt.

Rz. 14

Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für diese subjektiven Voraussetzungen trägt die Beklagte als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur BGH, Urt. v. 8.7.2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rz. 25 m.w.N.).

Rz. 15

a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das OLG nach durchgeführter Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten, auf der Gesellschafterversammlung am 24.7.2002 sei in Gegenwart des Klägers über die Ermittlungen berichtet worden, nicht als bewiesen angesehen hat.

Rz. 16

Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gem. § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.6.2008 - III ZR 46/06, NJW-RR 2008, 1484 Rz. 22 und 5.11.2009 - III ZR 6/09, NJW 2010, 1456 Rz. 8, jeweils m.w.N.).

Rz. 17

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Wertung des OLG als fehlerfrei.

Rz. 18

Die beiden von der Beklagten benannten Zeugen A. und W. haben nach den gerichtlichen Feststellungen, gegen die sich die Revision auch nicht wendet, keine sicheren Angaben zum Beweisthema machen können. Konkrete - und gegensätzliche - Aussagen haben lediglich der Zedent und der Zeuge P.-K. getätigt. Das Berufungsgericht hat sich insoweit keine Überzeugung dahingehend bilden können, dass letzterer die Wahrheit und ersterer die Unwahrheit gesagt hat; wessen Aussage stimme, lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit klären.

Rz. 19

Dafür, dass das Berufungsgericht, wie die Revision mutmaßt, bei seiner Beweiswürdigung unter Verstoß gegen § 286 ZPO (s. dazu BGH, Urt. v. 8.1.1976 - III ZR 148/73, WM 1976, 424; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 827) übersehen hat, dass der Zedent ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt habe, besteht kein hinreichender Anhalt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb das Gericht dem vorbestraften Fondsverantwortlichen P.-K., der ebenfalls nicht als unbeteiligter, neutraler Zeuge bezeichnet werden kann, eher hätte glauben und aufgrund seiner Aussage den der Beklagten obliegenden Beweis als geführt hätte ansehen müssen, zumal auch das über die Gesellschafterversammlung aufgenommene, sehr ausführliche Protokoll hierzu keinerlei Hinweise gibt.

Rz. 20

Auch die weitere Rüge der Revision, die Beweiswürdigung sei deshalb widersprüchlich, weil das Berufungsgericht den Angaben des Zeugen P.-K. nicht gefolgt sei, obwohl es an anderer Stelle - im Rahmen der Erörterung, ob datenschutzrechtliche Bedenken einer Aufklärung durch die Beklagte entgegenstünden - seinen Ausführungen die Aussage dieses Zeugen zugrunde gelegt habe, greift nicht durch. Denn für das Berufungsgericht war in letzterem Zusammenhang, wie die diesbezügliche Passage in den Entscheidungsgründen zeigt ("Wenn also schon ab Mai 2000 die Anleger informiert wurden, so bestand keine Rechtfertigung, aus Gründen des Datenschutzes Anlageinteressenten Ende 2001 über diese wesentlichen Gesichtspunkte im Unklaren zu lassen."), ersichtlich nur die Zeit bis zum Beitritt des Zedenten im Jahr 2001 von Bedeutung. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Berufungsgericht dem Zeugen seine Darstellung, wonach auch auf allen Gesellschafterversammlungen seit dem Beitritt des Zedenten bis 2005 die Ermittlungen thematisiert worden seien, einmal geglaubt und dann wiederum nicht geglaubt hat.

Rz. 21

Ebenso wenig ist der von der Revision angesprochene Umstand, dass das LG im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur - in der Darlegungs- und Beweislast des Klägers liegenden - Frage der Prospektübergabe an den Zedenten nicht der als unglaubhaft empfundenen Darstellung des Zedenten zu folgen vermochte, geeignet, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu einem anderen Beweisthema mit entgegen gesetzter Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entscheidend in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang von der Revision als "befremdlich" bezeichnete Nichtkenntnisnahme des Zedenten von dem im A/T/G-Infocenter eingestellten Schreiben vom 24.1.2004.

Rz. 22

b) Fehl geht auch die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft keinen Beweis über den Zugang des Schreibens vom 14.1.2004 erhoben. Die Beklagte hat in dem in der Revision insoweit in Bezug genommenen Schriftsatz vom 18.11.2010 lediglich behauptet, das Schreiben sei an den Zedenten mit einfacher Post versandt worden. Dieser Vortrag - als richtig unterstellt - besagt aber nichts über den Zugang beim Zedenten.

Rz. 23

c) Mit der Revision rügt die Beklagte zuletzt, das Berufungsgericht habe nach der Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft unterlassen, sie auf die beabsichtigte Beweiswürdigung hinzuweisen und ihr im Rahmen des § 356 ZPO Gelegenheit zu geben, die ladungsfähigen Anschriften weiterer bereits im Schriftsatz vom 10.11.2010 erwähnter Zeugen nachzureichen.

Rz. 24

Auch dieser Einwand ist unbegründet. Die Beklagte hat selbst verschuldet, dass keine weiteren Zeugen vernommen worden sind. In dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 10.11.2010 hat die Beklagte vorgetragen, der Zedent habe an der Gesellschafterversammlung vom 24.7.2002 teilgenommen (hierzu hat sie auf die dem Schriftsatz als Anlagen beigefügte Anmeldung des Zedenten und das Teilnehmerverzeichnis verwiesen) und auf dieser seien die Anwesenden über die Ermittlungen informiert worden (Beweis im Bestreitensfalle: "Teilnehmer der ordentlichen Gesellschafterversammlung der A. 4 KG am 24.7.2002, ladungsfähige Anschriften werden im Bestreitensfalle nachgereicht"). Nach Bestreiten der Darstellung der Beklagten über die Erörterung des Ermittlungsverfahrens durch den Kläger hat sich die Beklagte lediglich auf die Zeugen A., P.-K. und W. unter Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften berufen. Folgerichtig sind nur diese drei Zeugen - neben dem klägerseits benannten Zedenten - vernommen worden. Angesichts dieses Verfahrensablaufs musste das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Beklagte noch weitere bei der Gesellschafterversammlung anwesende Personen als Zeugen benennen wollte, und ihr für die Ermittlung sowie Mitteilung der diesbezüglichen Anschriften eine zusätzliche Frist nach § 356 ZPO geben. Hierfür bestand auch nach der Beweisaufnahme keine Veranlassung, nachdem sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Rahmen seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme darauf beschränkt hat, die Glaubwürdigkeit des Zedenten in Frage zu stellen.

Rz. 25

Die Revision war daher auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2847932

DB 2011, 2769

NWB 2011, 4206

EBE/BGH 2011

NJW-RR 2012, 283

NZG 2012, 147

WM 2011, 2353

WuB 2012, 143

ZIP 2012, 85

MDR 2012, 24

VersR 2012, 1518

VuR 2012, 61

GWR 2012, 65

NWB direkt 2011, 1372

ZBB 2012, 68

Kreditwesen 2012, 277

RdF 2012, 135

ZWH 2012, 204

ZWH 2012, 5

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