Leitsatz (amtlich)

›Unter die von dem Bankkunden nach § 22 Abs. 2 AGB-Banken zu tragenden Auslagen fallen nicht die Kosten eines Rechtsstreits, den eine kreditgebende Bank gegen eine Bürgen führt, um von ihm ein Pfandrecht zur Sicherung der Bürgschaft zu erlangen.‹

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart

OLG Stuttgart

 

Tatbestand

Die Klägerin gewährte den Beklagten im Jahre 1983 ein Darlehen in Höhe von 120.000 DM. Für die Darlehensverbindlichkeit übernahmen die Eheleute A und J B (die Eltern bzw. Schwiegereltern der Beklagten) gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 60.000 DM und bestellten ihr eine Sicherungsgrundschuld. In der Folgezeit gerieten die Beklagten und die Eheleute B in finanzielle Schwierigkeiten. Die Eheleute B veräußerten im Einvernehmen mit der Klägerin das belastete Hausgrundstück. Der nach Abzug der Belastungen verbleibende Kaufpreisrest von 50.000 DM wurde auf ein Girokonto überwiesen, das die Eheleute B bei der Klägerin unterhielten. Als die Eheleute B dieses Konto auflösen wollten, verweigerte die Klägerin unter Berufung auf ein Pfandrecht nach Nr. 19 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die insoweit mit Nr. 19 Abs. 2 der AGB der Banken übereinstimmen, die Auszahlung des Guthabens von 50.000 DM. Die Klägerin machte damals geltend, ohne diesen Betrag biete ihr die Bürgschaft keine hinreichende Sicherheit mehr.

Die daraufhin von A B gegen die jetzige Klägerin erhobene Klage auf Auszahlung des Betrages von 50.000 DM wurde in erster Instanz abgewiesen. Im Berufungsrechtszug kam es zum Abschluß eines Vergleichs, wonach A 2/3 und die Klägerin 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatten. Mit dem hiernach auf die Klägerin entfallenden Anteil an den außergerichtlichen Kosten in Höhe von 6.437,04 DM belastete sie am 30. Dezember 1985 das bei ihr bestehende Konto der Beklagten. Wenn diese die Kontobelastung akzeptiert hätten, so hätte die Klägerin auf die Erstattung der von ihr anteilig zu tragenden Gerichtskosten in Höhe von 810,60 DM verzichtet. Die Beklagten lehnten das jedoch ab.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten, deren Konto inzwischen einen Sollstand von 7.627,50 DM aufweist, die Erstattung der nach dem Vergleich auf sie entfallenden Prozeßkosten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.247,64 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer (zugelassenen) Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Nach Nr. 22 Abs. 2 der AGB der Klägerin, die unstreitig Vertragsbestandteil geworden sind, trägt der Kunde u. a. Prozeßkosten, die der Bank im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten sowie der Inanspruchnahme von Mitverpflichteten entstanden sind. Bei dieser Regelung handelt es sich, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, um eine Konkretisierung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach den §§ 675, 670 BGB (Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rn. 2710, 2632; Horn WM 1984, 449, 462 f.; Werhahn/Schebesta, AGB und Sonderbedingungen der Banken, Stand 30. Juli 1988, Nr. 22 AGB Rn. 377). Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel, die den Kunden nur mit Kosten belastet, die er ohnehin nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen hat, bestehen nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) keine Bedenken (Canaris aaO. Rn. 2710; Horn aaO. S. 463; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 5. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rn. 163; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 1984, § 23 Rn. 647; vgl. auch zu Kosten der Rechtsverfolgung der Bank gegen den Kunden selbst BGH Urteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83 = NJW 1985, 320, 324 f. unter X).

II.1. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall Nr. 22 Abs. 2 der AGB der Klägerin überhaupt Anwendung findet. Dem erkennenden Senat erscheint es zweifelhaft, ob die Kosten, deren Ersatz von der Klägerin begehrt wird, im Zusammenhang mit der Verwaltung bzw. Verwertung von Sicherheiten oder bei der Inanspruchnahme eines Mitverpflichteten entstanden sind. Selbst wenn man das annehmen wollte, fallen die hier geltend gemachten Kosten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht unter die angeführte AGB-Klausel. Da diese Bestimmung, wie ausgeführt, lediglich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den §§ 675, 670 BGB näher ausgestaltet, kann sie nur zur Anwendung kommen, wenn der Klägerin materiell-rechtlich ein derartiger Anspruch gegen die Beklagten zusteht. Das ist jedoch nicht der Fall.

2. Auch wenn man davon ausgeht, daß zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. des § 675 BGB bestand, kann die Klägerin den begehrten Betrag nicht als Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) beanspruchen. Die nach dem gerichtlichen Vergleich mit dem Bürgen auf die Klägerin zu einem Drittel entfallenden Prozeßkosten stellen keine Aufwendungen dar, die die Klägerin den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

a) Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks erbringt (vgl. BGH Urteil vom 30. Mai 1960 - II ZR 113/58 = NJW 1960, 1568, 1569). Auch Prozeßkosten für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Ausführung des Auftrags oder der Geschäftsbesorgung ergeben, können als Aufwendungen i. S. des § 670 BGB anzusehen sein (Steffen in: RGRK-BGB 12. Aufl. § 670 Rn. 3 m. w. Nachw.). Ersatzfähig sind zunächst objektiv erforderliche Aufwendungen und (bei fehlender objektiver Notwendigkeit) solche, die der Beauftragte oder Geschäftsführer nach sorgfältiger, den Umständen nach gebotener Prüfung für erforderlich halten durfte (BGHZ 95, 375, 388). Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

b) Die von der Klägerin für den Vorprozeß gegen den Bürgen aufgewendeten Prozeßkosten waren zur Durchführung der Geschäftsbesorgung nicht objektiv erforderlich. In jenem Prozeß verlangte der Bürge von der (jetzigen) Klägerin die Auszahlung eines Guthabens von 50.000 DM. Die Klägerin trat dem Klageanspruch unter Berufung auf ihr Pfandrecht nach § 19 Abs. 2 ihrer AGB mit der Begründung entgegen, die zu ihren Gunsten übernommene Bürgschaft sei "gefährdet". Der Klägerin stand jedoch das von ihr in Anspruch genommene Pfandrecht nicht zu. Das ergibt sich aus den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 92, 295 entwickelten Rechtsgrundsätzen. Danach hält die in einer von einer Bank verwendeten formularmäßigen Bürgschaftserklärung enthaltene Klausel, der Bürge sei auf ihr Verlangen verpflichtet, für seine Bürgschaft eine ihr genehme Sicherheit zu leisten, der richterlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Der Bundesgerichtshof hat in den Gründen dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß die dem Bürgen auferlegte Verpflichtung, der Bank auf ihr Verlangen für seine Bürgschaft eine Sicherheit zu leisten, gegenüber dem Leitbild der Bürgschaft eine sachfremde Regelung darstellt, welche die Interessen des Bürgen unangemessen beeinträchtigt (BGHZ 92, 295, 300).

c) Diese Erwägungen treffen auch auf den Streitfall zu. Zwar hat die Klägerin hier (anders als im Falle der vorgenannten Entscheidung) von dem Bürgen keine Bestellung von Sicherheiten gemäß Nr. 19 Abs. 1 ihrer AGB für seine Bürgschaft gefordert. Sie wollte vielmehr nach Nr. 19 Abs. 2 ihrer AGB auf das Guthaben des Bürgen, das auf seinem bei ihr geführten Konto bestand, als Sicherheit zugreifen. Auch ein solches Vorgehen widerspricht indes grob dem Leitbild der Bürgschaft (vgl. § 9 AGBG). Denn der Bürge braucht, bevor er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden, seine Bürgschaftsschuld also noch nicht fällig ist, weder konkrete Mittel zugunsten der Gläubigerbank aufzuwenden (BGH aaO.) noch - was dem gleichkommt - den Zugriff der Bank auf sein Kontoguthaben als Pfandobjekt hinzunehmen. Demnach konnte durch Nr. 19 Abs. 2 der AGB der Klägerin nicht die - dem Recht der Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) fremde - Verpflichtung des Bürgen begründet werden, ein Pfandrecht der Klägerin an seinem Guthaben zu dulden, das der Auszahlung des Kontobetrages von 50.000 DM entgegengestanden hätte.

3. Nach alledem war die Rechtsverteidigung der (jetzigen) Klägerin im Vorprozeß bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht erfolgversprechend. Die hierfür aufgewendeten Kosten waren daher im Blick auf die Geschäftsbesorgung objektiv nicht notwendig. Die Klägerin hat die Prozeßkosten allein in ihrem eigenen Interesse aufgewendet. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Klägerin, statt ein (vermeintliches) Pfandrecht gegen den Bürgen geltend zu machen, möglicherweise von den Beklagten eine Verstärkung der bereits gewährten Sicherheiten hätte verlangen können. Die Beklagten brauchen nur die Folgen eines rechtmäßigen Vorgehens ihrer Vertragspartnerin, der Klägerin, zu tragen. Diese kann aber den Beklagten nicht nach § 670 BGB Aufwendungen anlasten, die sie erbracht hat, um gegen den Bürgen Rechte durchzusetzen, die ihr nicht zustehen. Das gilt um so mehr, als die Klägerin die Beklagten auch nicht etwa vor die Alternative gestellt hatte, weitere Sicherheiten zu bestellen, oder für die Kosten eines Rechtsstreits gegen den Bürgen einstehen zu müssen.

4. Die Klägerin durfte die Aufwendungen bei sorgfältiger Prüfung anhand aller maßgeblichen Umstände auch nicht für erforderlich halten. Für diese Beurteilung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Klägerin die Aufwendungen zur Prozeßführung gemacht hat. Die mehrfach zitierte Entscheidung BGHZ 92, 295 ist allerdings erst bekannt geworden, als der Vorprozeß schon in erster Instanz anhängig war. Aber auch bevor diese Entscheidung erging, war die Rechtslage insoweit hinsichtlich eines Pfandrechtes, das die Klägerin von dem Bürgen beanspruchte, zumindest zweifelhaft. Das Gesetz sah ein solches Pfandrecht nicht vor; daher hätte für die Klägerin der Gedanke, daß dieses mit dem Leitbild der Bürgschaft unvereinbar sei, bei sorgfältiger und nicht nur von den eigenen Interessen geleiteter Beurteilung nicht fernliegen dürfen. Wenn sich die Klägerin in dieser Frage gleichwohl auf einen Rechtsstreit mit dem Bürgen einließ, so ging sie ein vermeidbares Risiko ein, daß sie nicht nach § 670 BGB auf die Beklagten abwälzen kann (vgl. auch Steffen aaO. § 670 Rn. 9). Wenn sie sich entschloß, einen Prozeß zu führen, dessen Ausgang sie nach sorgfältiger Prüfung zumindest für unklar hätte halten müssen, so muß sie sich das daraus entstandene Kostenwagnis allein zurechnen lassen.

5. Die Klägerin kann den Klageanspruch auch nicht auf Nr. 11 des mit den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages stützen. Nach dieser Klausel haben die Beklagten alle im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag entstehenden Auslagen und Nebenkosten zu tragen. Auch diese Vertragsbestimmung konkretisiert jedoch nur den Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz nach den §§ 675, 670 BGB (vgl. oben I und das dort angeführte Schrifttum). Diese Klausel wäre ebenfalls mit den Vorschriften des AGB-Gesetzes unvereinbar, wenn man ihr entnehmen wollte, sie solle der Klägerin eine über die gesetzlichen Ansprüche auf Aufwendungsersatz hinausgehende Forderung verschaffen (vgl. BGH Urteil vom 31. Oktober 1984 aaO.).

Nach alledem ist die Klage unbegründet. Daher war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992964

NJW 1989, 1284

ZIP 1989, 159

ZIP 1989, 289

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