Leitsatz (amtlich)

1. Hat sich eine Baugenossenschaft in ihrer Satzung verpflichtet, ihren Genossen zum Erwerb von Eigenheimen Erbbaurechte an den Eigenheimgrundstücken zu übertragen oder zu verschaffen, so erwirbt der Genosse einen klagbaren genossenschaftlichen Anspruch auf Übertragung oder Verschaffung des Erbbaurechts an einem bestimmten Grundstück bereits dann, wenn die zuständigen Organe der Genossenschaft die Überlassung des Grundstücks an ihn satzungsgemäß beschließen und ihm den Beschluß mitteilen. Eine derartige „Zuteilung” unterliegt nicht der Formvorschrift des BGB § 313.

2. Klagbare genossenschaftliche Ansprüche können den Genossen gegen ihren Willen auch durch Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung nicht entzogen werden.

3. Generalversammlungsbeschlüsse, die unentziehbare Rechte der Genossen beeinträchtigen, sind beschränkt unwirksam. Die beschränkte Unwirksamkeit kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649097

BGHZ, 177

NJW 1955, 178

DNotZ 1955, 74

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