Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularleasingvertrag: Gewinnanspruch des Leasinggebers bei ordentlicher und bei vom Leasingnehmer veranlaßter fristloser Kündigung des Teilamortisationsvertrags - Inhaltskontrolle; Verwertung durch Veräußerung zum Händlereinkaufspreis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Veranlaßt der Leasingnehmer durch Zahlungsverzug die fristlose Kündigung des Leasingvertrages, so umfaßt der von ihm zu leistende Schadensersatz den vollen entgangenen Gewinn, den der Leasinggeber bis zum Zeitpunkt einer nach dem Vertrag zulässigen ordentlichen Kündigung hätte beanspruchen können (Fortführung BGH, 1985-06-12, VIII ZR 148/84, BGHZ 95, 39 und BGH, 1986-03-19, VIII ZR 81/85, WM IV 1986, 673).

2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers, die ihm für den Fall vorzeitiger ordentlicher Kündigung den vollen kalkulierten Gewinn zubilligt, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen und ist unwirksam. Eine solche Regelung kann deshalb für die Schadensberechnung nach fristloser Kündigung nicht herangezogen werden.

3. Der Leasinggeber genügt seiner nach fristloser Kündigung entstehenden Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes nicht ausnahmslos durch eine Veräußerung an einen Händler zu dessen unter dem Verkehrswert liegenden Einkaufspreis. Die Außerachtlassung sonstiger Verwertungsmöglichkeiten begründet aber jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers, wenn der erzielte Erlös weniger als 10% unter dem Verkehrswert liegt (Ergänzung BGH, 1985-04-24, VIII ZR 95/84, BGHZ 94, 195 und BGH, 1985-06-12, VIII ZR 148/84, BGHZ 95, 39).

 

Orientierungssatz

1. Zitierung zu Leitsatz 2: vergleiche BGH, 1986-03-19, VIII ZR 81/85, WM IV 1986, 673.

2. Zitierungen zu Leitsatz 3, Satz 1: entgegen OLG Karlsruhe, 1986-02-28, 10 U 143/85, IuR 1987, 188 und OLG Düsseldorf, 1990-02-08, 6 U 151/89, WM IV 1990, 1062 - letzteres zur Verwertung von Sicherungseigentum.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 554 Abs. 1 S. 1, §§ 252, 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; AGBG § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 29.08.1989; Aktenzeichen 6 U 7/89)

LG Ulm (Entscheidung vom 21.11.1988; Aktenzeichen 2 O 620/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542367

BB 1990, 2359

NJW 1991, 221

ZIP 1990, 1582

JZ 1991, 195

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