Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionszahlungspflicht des Maklerkunden bei Erwerb des nachgewiesenen Grundstücks durch Lebensgefährtin

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind in dem vom Maklerkunden unterzeichneten Maklervertrag sowohl der Kunde als auch seine Lebensgefährtin als Kaufinteressenten aufgeführt, dann hat der Kunde die versprochene Provision auch dann zu zahlen, wenn allein seine Lebensgefährtin das nachgewiesene Objekt erwirbt, weil dann die wirtschaftliche Identität zwischen dem beabsichtigten und dem geschlossenen Vertrag ohne weiteres bejaht werden kann.

 

Orientierungssatz

Zitierungen: vergleiche BGH, 1983-12-14, IVa ZR 66/82, WM IV 1984, 412 unter IV und BGH, 1983-10-12, IVa ZR 36/82, WM IV 1984, 60.

 

Normenkette

BGB § 652

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 18.09.1989; Aktenzeichen 18 U 268/88)

LG Essen (Entscheidung vom 09.08.1987; Aktenzeichen 12 O 275/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537873

BB 1990, 2296

NJW 1991, 490

JZ 1991, 256

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