Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionszahlungspflicht des Maklerkunden bei Erwerb des nachgewiesenen Grundstücks durch Lebensgefährtin
Leitsatz (redaktionell)
Sind in dem vom Maklerkunden unterzeichneten Maklervertrag sowohl der Kunde als auch seine Lebensgefährtin als Kaufinteressenten aufgeführt, dann hat der Kunde die versprochene Provision auch dann zu zahlen, wenn allein seine Lebensgefährtin das nachgewiesene Objekt erwirbt, weil dann die wirtschaftliche Identität zwischen dem beabsichtigten und dem geschlossenen Vertrag ohne weiteres bejaht werden kann.
Orientierungssatz
Zitierungen: vergleiche BGH, 1983-12-14, IVa ZR 66/82, WM IV 1984, 412 unter IV und BGH, 1983-10-12, IVa ZR 36/82, WM IV 1984, 60.
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 18.09.1989; Aktenzeichen 18 U 268/88) |
LG Essen (Entscheidung vom 09.08.1987; Aktenzeichen 12 O 275/88) |
Fundstellen
Haufe-Index 537873 |
BB 1990, 2296 |
NJW 1991, 490 |
JZ 1991, 256 |
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