Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichung von Zuwendungen unter Ehegatten nach Scheitern der Ehe: Zugewinnausgleich und Wegfall der Geschäftsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zuwendungen, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben und deren Wert sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, werden grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung BGH, 1981-11-26, IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227; BGH, 1982-04-22, IX ZR 35/81, FamRZ 1982, 778).

2. Erstrebt der Zuwender in Abweichung von diesem Grundsatz eine Ausgleichung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, so gehört zur schlüssigen Klagebegründung die Darlegung, daß das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, schlechthin unangemessen und für ihn unzumutbar ist.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Ausgleichung der Zuwendung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangt werden kann.

 

Orientierungssatz

1. Weitere Zitierungen zu Leitsatz 1 und 2: Festhaltung BGH, 1975-12-03, IV ZR 110/74, BGHZ 65, 320; BGH, 1977-04-27, IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299; BGH, 1988-10-05, IVb ZR 52/87, FamRZ 1981, 147 und BGH, 1990-04-04, IV ZR 42/89, FamRZ 1990, 855.

2. Die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit wird kaum je überschritten sein, solange der Zuwender einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Aber auch wenn sein Ausgleichsanspruch dahinter zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten, weil sich in gewissen Abweichungen von der hälftigen Beteiligung ein noch normal zu nennendes Risiko verwirklicht, wie es im Zugewinnausgleich angelegt ist und vor dem auch der Ehegatte, der die Zuwendung gemacht hat, nicht völlig bewahrt bleiben kann.

3. Um die Unabweisbarkeit einer Korrektur durch die Anwendung von BGB § 242 zu begründen, müssen weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles zwingend gebieten. Derartige Gründe mögen in Betracht kommen, wenn einerseits der Zuwendungsempfänger bei Ehezeitende keinen Zugewinn aufzuweisen hat, weil die Zuwendung ihm zur Erhaltung des Anfangsvermögens gedient hat und damit keine Zugewinnausgleichsverpflichtung auslöst, obwohl sie wertmäßig im Endvermögen noch vorhanden ist, und wenn andererseits der Zuwendende in seinem Auskommen beeinträchtigt ist, weil er mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann (Notbedarfsfall).

4. Ein Ausnahmefall, in dem Ausgleichung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangt werden kann, ist in der bisherigen Rechtsprechung auch dann angenommen worden, wenn zu dem finanziellen Interesse des Zuwendenden an einem wertmäßigen Ausgleich besondere Umstände hinzutraten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums an dem zugewendeten Vermögensgegenstand begründeten und es unerträglich erscheinen ließen, daß der andere Ehegatte auf dem Eigentum beharrte, statt gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs auf den Zuwendenden zurückzuübertragen (vergleiche BGH, 1977-04-27, IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299; BGH, 1981-11-26, IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227 und BGH, 1982-04-22, IX ZR 35/81, FamRZ 1982, 778).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1372, § 1372 ff., § 1378 Abs. 1, § 1380 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 26.10.1989; Aktenzeichen 13 U 295/88)

LG Lüneburg (Entscheidung vom 12.08.1988; Aktenzeichen 3 O 284/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542438

BGHZ, 132

NJW 1991, 2553

ZIP 1991, 1567

DNotZ 1992, 435

JZ 1992, 370

JuS 1991, 961

ZBB 1992, 55

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