Entscheidungsstichwort (Thema)

Transparenzgebot der kundenbelastenden Zinsberechnungsklausel beim Annuitätendarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, welche Anforderungen eine kundenbelastende Zinsberechnungsklausel beim Annuitätendarlehen erfüllen muß, um dem Transparenzgebot nach AGBG § 9 zu genügen (Fortführung BGH, 1988-11-24, III ZR 188/87, BGHZ 106, 42).

 

Orientierungssatz

1. Liegen die Voraussetzungen des AGBG § 24 nicht vor, so kommt es beim Annuitätendarlehen entscheidend auf die Durchschnittserwartungen und -erkenntnismöglichkeiten von Privatpersonen an, die erst- oder einmalig Grundbesitz erwerben und nicht über besondere Finanzierungserfahrungen verfügen. Die Möglichkeit, daß der konkrete Vertragspartner, etwa aufgrund seiner Ausbildung oder Berufsausübung, weitergehende Kenntnisse und Verständnismöglichkeiten hatte, bleibt außer Betracht.

2. AGB können nicht stets so formuliert werden, daß dem Kunden jedes eigene Nachdenken erspart bleibt. Der AGB-Verwender ist jedoch gehalten, auch bei der Klauselformulierung auf die Interessen des Kunden Rücksicht zu nehmen und, wenn das ohne unangemessene Ausweitung des Textumfangs möglich ist, zwischen mehreren möglichen Klauselfassungen diejenige zu wählen, bei der die kundenbelastende Wirkung einer Regelung nicht unterdrückt, sondern deutlich gemacht wird.

 

Normenkette

AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 607

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.06.1989; Aktenzeichen 6 U 186/87)

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.06.1987; Aktenzeichen 1 O 509/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542508

BGHZ, 115

BB 1990, 1656

NJW 1990, 2383

ZIP 1990, 980

ZBB 1990, 165

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