Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Vorschriften des Bauforderungssicherungsgesetzes. Abgrenzung Tatsachenirrtum und Verbotsirrtum. Haftung des Baugeldempfängers. Tatsachenirrtum. Verbotsirrtum

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Verletzung des BauFordSiG § 1 muß bezüglich eines Verbotsirrtums das Vorliegen von Vorsatz nach der sogenannten "Schuldtheorie" beurteilt werden.

2. Zur Abgrenzung von Tatsachenirrtum und Verbotsirrtum bei normativen Tatbestandsmerkmalen.

 

Orientierungssatz

1. Der Baugeldempfänger haftet jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderung bis das Baugeld für Bauforderungen verbraucht ist.

2. Die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale gehört nach der strafrechtlichen Schuldtheorie nicht zum Vorsatz (Anschluß BGH, 1953-09-24, 5 StR 225/53, BGHSt 4, 347, 352).

3. Der Geltungsanspruch des Rechts fordert grundsätzlich, daß der Verpflichtete das Risiko seines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt; auch ein Richterkollegium kann ihn hiervon nur unter besonderen Umständen entlasten (Festhaltung BGH, 1981-12-01, VI ZR 180/80, NJW 1982, 635, 637).

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; BauFordSiG §§ 1, 5

 

Verfahrensgang

Saarländisches OLG (Entscheidung vom 13.07.1982; Aktenzeichen 2 U 14/79)

BGH (Entscheidung vom 24.11.1981; Aktenzeichen VI ZR 47/80)

Saarländisches OLG (Entscheidung vom 15.01.1980; Aktenzeichen 2 U 14/79)

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 11.01.1979; Aktenzeichen 6 O 48/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542398

NJW 1985, 134

JZ 1984, 1047

JZ 1985, 433

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