Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf ehrverletzender Behauptungen. Urkundenbeweis. Auskunft des Arbeitgebers über ausgeschiedenen Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. In einem Rechtsstreit auf Widerruf ehrverletzender Behauptungen führt die Berufung des Beklagten auf Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht schon dazu, daß der Kläger die Unwahrheit der Behauptungen beweisen muß, wenn nicht der Beklagte die Unwahrheit substantiiert bestreitet.

2. Auf Grund der das Arbeitsverhältnis überdauernden Treuepflicht und Fürsorgepflicht muß der frühere Arbeitgeber in der Regel dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Verlangen die Auskunft bekanntgeben, die er auf dessen Bewerbung um Einstellung an anderer Stelle über ihn erteilt hat.

3. Die Durchschrift der Auskunft kann Gegenstand des Urkundenbeweises sein.

 

Fundstellen

BB 1959, 919 (T)

NJW 1959, 2011

NJW 1959, 2011-2013 (LT1-3)

LM BGB § 1004, Nr. 45 (LT1-3)

BGHWarn 1959, 200 (LT1)

AP HGB § 73, Nr. 5

JZ 1959, 645 (LT2)

MDR 1959, 1001

MDR 1959, 1001-1002 (LT1-3)

ZZP 1960, 121

ZZP 73, 121-122 (LT3)

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