Leitsatz (amtlich)

Zur groben Fahrlässigkeit einer Bank beim Erwerb abhanden gekommener Inhaberpapiere.

 

Normenkette

BGB § 935 Abs. 2, § 932 Abs. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 29.09.1993)

LG Berlin (Urteil vom 01.02.1993)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. September 1993 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1993 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte war Eigentümerin von sechs Inhaberschuldverschreibungen im Werte von je 5.000 DM, die sie in einem verschlossenen Behältnis in ihrer Wohnung verwahrte. Ihr damals 19jähriger Sohn entwendete diese Wertpapiere und legte sie am 4. Februar 1991 der Klägerin mit dem Auftrag vor, sie zu verkaufen. Zugleich eröffnete er ein Konto, auf das der Verkaufserlös gutgeschrieben werden sollte. In dem schriftlichen Kontoeröffnungsantrag gab er seine Personalien und seine Adresse richtig an. Die für die Angabe des Berufes vorgesehene Rubrik versah er mit einem Strich. Der Angestellte der Klägerin überprüfte die Personalien anhand des Reisepasses. Nach der Herkunft der Papiere erkundigte er sich nicht.

Die Klägerin führte den Verkaufsauftrag am 5. Februar 1991 an der Börse durch Selbsteintritt aus und schrieb den Erlös von 30.000 DM am gleichen Tage auf dem hierfür errichteten Konto gut. Am 7. Februar 1991 hob der Sohn der Beklagten 25.000 DM ab.

Die Beklagte hatte am 5. Februar 1991 über ihre Bank veranlaßt, daß hinsichtlich der Wertpapiere eine Opposition in die Sammelliste der mit Oppositionen belegten Wertpapiere eingetragen wurde. Die Oppositionsliste wurde am 9. Februar 1991 veröffentlicht. Außerdem teilte die Beklagte, die durch die Übersendung der Kontoauszüge an ihren bei ihr wohnenden Sohn vom Verkauf der Wertpapiere Kenntnis erhalten hatte, der Klägerin am 7. Februar 1991 – nach Abhebung des Betrages von 25.000 DM – mit, daß ihr Sohn die Papiere entwendet habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe die Wertpapiere vom Sohn der Beklagten gutgläubig erworben. Sie hat beantragt festzustellen, daß sie Eigentümerin der Wertpapiere sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin sei infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, daß die Wertpapiere nicht dem Sohn der Beklagten gehörten:

Die Klägerin habe die ihr bei der Durchführung von Wertpapiergeschäften obliegende Sorgfalt bei der Einlieferung der Papiere am 4. Februar 1991 in besonders schwerer Weise verletzt. Zwar sei der Verlust der Papiere weder dem Bundesanzeiger noch den in den Wertpapiermitteilungen veröffentlichten Oppositionslisten zu entnehmen gewesen, zu deren Durchsicht die Klägerin verpflichtet sei. Damit sei die Sorgfaltspflicht der Klägerin jedoch nicht erschöpft. Bei Geschäften mit bislang unbekannten Kunden könne es geboten sein, daß die Bank weitere Prüfungen anstelle oder jedenfalls die Zeit bis zur Veröffentlichung der nächsten Oppositionsliste abwarte, ehe sie die angebotenen Wertpapiere ankaufe. Hätte die Klägerin sich hier entsprechend verhalten, hätte sie bereits am 7. Februar 1991 durch die Mitteilung der Beklagten vom Verlust der Wertpapiere erfahren und ihn in der am 9. Februar 1991 veröffentlichten Oppositionsliste bestätigt gefunden.

Im vorliegenden Fall hätten sowohl in der Person des Einlieferers wie in der Art des Geschäfts besondere Umstände vorgelegen, vor denen der Angestellte der Klägerin in gröblicher Weise die Augen verschlossen habe. Der Sohn der Beklagten sei am 4. Februar 1991 erst 19 Jahre alt und der Klägerin bis dahin völlig unbekannt gewesen. Er habe bei der Einlieferung der Papiere erstmals ein Konto bei der Klägerin eröffnet. Es habe sich um ein Wertpapiergeschäft in einer für einen berufslosen jungen Mann ungewöhnlicher Höhe gehandelt. Der Angestellte der Klägerin wäre daher verpflichtet gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen und den Sohn der Beklagten nach der Herkunft der Papiere zu fragen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Erwerb der Papiere durch den Selbsteintritt der Klägerin spätestens mit der Gutschrift des Erlöses auf dem Konto des Einlieferers am 5. Februar 1991 abgeschlossen war (vgl. dazu Canaris, GroßKomm. zum HGB, Bankvertragsrecht, 2. Aufl. Rdn. 1919, 1920; Hdb KapitalanlageR/Roth § 11 Rdn. 70–72). Es nimmt auch zutreffend an, daß der gute Glaube der Klägerin nicht nach § 367 Abs. 1 HGB ausgeschlossen war, da der Verlust der Papiere im Zeitpunkt der Veräußerung nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden war.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin das Eigentum an den Papieren gutgläubig erworben, weil sie beim Erwerb nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

a) Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist zwar ein Rechtsbegriff. Die Feststellung der Voraussetzungen ist jedoch tatrichterliche Würdigung und mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1993 – XI ZR 76/92, NJW 1993, 1066, 1067 m.w.Nachw.). Das Revisionsgericht kann die Beurteilung des Verschuldensgrades selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 – XI ZR 238/90, NJW 1992, 316, 317 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Begleitumstände beim Erwerb der Papiere durch die Klägerin sind durch den unbestrittenen Tatsachenvortrag der Parteien umfassend dargelegt worden.

b) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit überspannt und bei der Würdigung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände nicht berücksichtigt.

Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt (Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 a.a.O. m.w.Nachw.). Dieser Vorwurf wäre nur gerechtfertigt, wenn das Geschäft nach den besonderen Umständen des Falles ungewöhnlich erscheint oder besondere Gründe in der Person des Veräußerers vorliegen, die einen sorgfältigen Kaufmann zur Vorsicht oder zu weiteren Nachforschungen veranlassen würden (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1962 – II ZR 42/61, NJW 1962, 1056; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1969 – II ZR 22/69, WM 1969, 1383).

c) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Klägerin hat Inhaberschuldverschreibungen erworben, bei denen der Besitz die Vermutung begründet, daß der Inhaber Eigentümer der Papiere ist. Wegen des besonders starken Verkehrsschutzbedürfnisses ist bei diesen Papieren ein gutgläubiger Erwerb auch dann möglich, wenn sie abhanden gekommen sind (§ 935 Abs. 2 BGB). Es würde den Geschäftsverkehr erheblich erschweren, wenn einer Bank gegenüber Personen, deren Personalien feststehen und die schon durch den Besitz der Inhaberpapiere zur Geltendmachung der Rechte aus ihnen legitimiert sind, weitergehende Kontrollen zur Pflicht gemacht werden, falls – wie hier – sonst keine auffälligen Verdachtsumstände vorliegen (vgl. RGZ 67, 27, 29). Der Verkauf von Wertpapieren über eine Bank ist – anders als der Verkauf im freien Handel – kein ungewöhnliches Geschäft (vgl. RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl. § 932 Rdn. 54; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl. § 932 Rdn. 16).

In der Person des Veräußerers lagen ebenfalls keine Umstände vor, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprachen, daß er nicht Eigentümer der Wertpapiere war. Anders als bei einem Minderjährigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. April 1962 – II ZR 42/61, NJW 1962, 1056), liegt es bei einem volljährigen Erwachsenen – auch wenn er erst 19 Jahre alt ist – für einen Kaufmann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nahe, seine Berechtigung allein wegen seines jugendlichen Alters in Zweifel zu ziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Bank bei der gleichzeitigen Errichtung eines Kontos – wie es nach § 154 Abs. 2 AO vorgeschrieben ist – anhand eines gültigen Reisepasses über die Person und die Anschrift des ihr bis dahin unbekannten Kunden Gewißheit verschafft hat. Das Fehlen einer Berufsangabe ist dabei kein eindringliches Verdachtsmoment.

Auch die gleichzeitige Kontoeröffnung war nicht verdächtig. Zwar kann sich für eine Bank eine gesteigerte Sorgfaltspflicht ergeben, wenn zugleich mit der Eröffnung eines Kontos von einem neuen Kunden Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf sein Konto hereingenommen werden, die auf andere Personen zahlbar gestellt sind. Denn hier liegt der Verdacht nahe, ein unberechtigter Inhaber wolle auf diesem Wege das Barauszahlungsverbot umgehen (vgl. Baumbach/Hefermehl, WG, 18. Aufl. Art. 21 SchG Rdn. 13 m.w.Nachw.). Diese auf den Besonderheiten des Scheckverkehrs beruhenden Grundsätze lassen sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Hier dient die gleichzeitige Kontoeröffnung nur der Abwicklung des Verkaufsauftrages und der Gutschrift des Erlöses. Der Wunsch eines Kunden, über den Gegenwert alsbald durch Barabhebung verfügen zu können, ist grundsätzlich weder bei der Scheckeinreichung (vgl. dazu Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl. Rdn. 807) noch im vorliegenden Fall als verdächtiger Umstand anzusehen.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Sohn der Beklagten, wie diese behauptet, bereits vorher bei einer anderen Bank vergeblich versucht hat, die Papiere zu verkaufen und aus welchen Gründen dieser Versuch dort gescheitert ist.

d) Da keine besonderen Verdachtsmomente für ein Abhandenkommen der Wertpapiere vorlagen, bestand für die Klägerin auch kein Anlaß, die nächste Oppositionsliste abzuwarten.

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.

 

Unterschriften

Schimansky, Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134387

BB 1994, 1377

NJW 1994, 2093

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1994, 1012

ZBB 1994, 270

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