Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Grundurteils bei Streitigkeiten über den Anspruch nach Grund und Höhe, bei Erledigung aller Fragen zu Grund und Höhe des Anspruchs und bei Bestehen des Anspruchs nach Sach- und Streitstand mit hoher Wahrscheinlichkeit. Fehlerhafte Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht. Pflichtgemäßes Ermessen. Grundsatz der Prozessökonomie

 

Leitsatz (amtlich)

a) Der Erlass eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind.

b) Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 304 Abs. 1, § 538 Abs. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

OLG Naumburg (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen 7 U 109/02)

LG Magdeburg

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Naumburg v. 26.6.2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Objektüberwachung im Rahmen eines von ihm behaupteten Architektenvertrages.

Im September 1998 schloss der Kläger mit der T.-GmbH einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Sanierung eines Gebäudes zu einem Pauschalfestpreis von 2.467.840 DM. Die VOB/B wurde einbezogen. Der Vertrag sah Abschlagszahlungen nach einem Zahlungsplan vor. In Ziff. 5 des Vertrages heißt es:

"5.1. Vertreter des AG auf der Baustelle ist das Architekturbüro A. ... (= die Beklagte)

Dieses hat folgende Befugnisse:

bzgl. Leistungsänderungen

nur nach Absprache

bzgl. Behinderungsanzeigen

Entgegennahme und Beurteilung

bzgl. Entgegennahme/Ausspruch von Kündigungen

keine Befugnisse

bzgl. Abnahme

Endabnahme gemeinsam mit AG Zwischenabnahmen eigenverantwortlich

5.2. Die durch die Überwachung der Baustelle und durch sonstige Tätigkeiten der A. ... entstehenden Kosten sind im Pauschalfestpreis enthalten und werden ggf. direkt zwischen GU und A. ... verrechnet."

Die Mitglieder des Vorstandes der Beklagten waren identisch mit den Gesellschaftern und Geschäftsführern der T.-GmbH. Diese legte dem Kläger während der Bauarbeiten Abschlagsrechnungen i.H.v. insgesamt 1.609.816,68 DM vor. In den Abschlagsrechnungen v. 2.2.2000 über 209.755,18 DM und v. 5.10.2000 über 49.959,83 DM gab die T.-GmbH den Leistungsstand des Baus mit 70 % und 72,5 % an. Beide Rechnungen enthielten jeweils zwei unterschiedlich große Stempelaufdrucke mit dem Text: "Fachtechnisch und rechnerisch geprüft". Einer der Stempelaufdrucke auf den Rechnungen stammte jeweils von der Beklagten. Die Aufdrucke auf den einzelnen Rechnungen wurden jeweils von derselben Person unterschrieben.

Anfang November 2000 wurden die Geschäftsanteile der T.-GmbH an ein Unternehmen in Zypern verkauft. Mitte Dezember 2000 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis mit der T.-GmbH wegen Verzugs mit der Baufertigstellung fristlos. Seit Ende Februar 2001 hat die T.-GmbH ihren Sitz auf Zypern.

Der Kläger hat Schadensersatz i.H.v. 464.455,64 EUR und Zinsen geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass er auf die ihm vorgelegten Abschlagsrechnungen entsprechend dem in der letzten Rechnung angegebenen Stand von 72,5 % der Bauleistungen 823.086,15 EUR gezahlt habe. Tatsächlich seien jedoch nur etwa 30 % der Leistungen erbracht gewesen. Somit habe er 274.221,01 EUR überzahlt. Ferner seien Baumängel vorhanden, deren Beseitigung 167.705,78 EUR erfordere. Schließlich seien ihm auf Grund der Vertragsverletzung der Beklagten Gutachterkosten i.H.v. 22.528,85 EUR entstanden.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB). Auf das Verfahren der Berufung und der Revision sind die Vorschriften nach Maßgabe des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 anzuwenden (§ 26 Nrn. 5 und 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne aus dem zwischen ihm und der T.-GmbH bestehenden Vertragsverhältnis keine Rechte gegen die Beklagte ableiten. Jedoch folge deren Haftung aus einem zwischen ihr und dem Kläger stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag, weil die Beklagte, dem Klägervortrag zufolge, falsche Auskünfte über den Baufortschritt erteilt habe. In der Rechtsprechung habe sich die Auffassung durchgesetzt, dass ein Architekt der kreditgebenden Bank im Falle einer unrichtigen Baufortschrittsanzeige hafte, wenn er den Zweck der Anzeige kennt. Entsprechendes müsse gelten, wenn der eigentliche Architektenvertrag nicht mit dem Bauherrn, sondern dem Generalunternehmer bestehe und der Architekt dem Bauherrn gegenüber im Zusammenhang mit der Prüfung von Abschlagsrechnungen Auskunft über den Baufortschritt gebe. Der daher dem Grunde nach festzustellende Schadensersatzanspruch des Klägers gehe dahin, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Beklagte ihn zu den Abschlagsrechnungen v. 2.2. und 5.10.2000 zutreffend unterrichtet hätte. Ob die Auskunft richtig war, sei durch Beweisaufnahme zu klären. Die Sache sei nach Ausübung des Ermessens gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das LG zurückzuverweisen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Der Erlass eines Grundurteils ist nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urt. v. 21.12.2000 - VII ZR 488/99, BGHReport 2001, 188 = MDR 2001, 385 = ZfBR 2001, 177 = BauR 2001, 667 = NZBau 2001, 211). Diese Voraussetzungen sind hier nicht sämtlich erfüllt. Zwar ist der Klageanspruch nach Grund und Höhe streitig. Jedoch hat das Berufungsgericht schon nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt. Der vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Auskunftsvertrags setzt voraus, dass die erteilte Auskunft unrichtig ist. Ob die Beklagte unzutreffende Angaben über den Baufortschritt sowie über die Mängelfreiheit der Werkleistungen der T.-GmbH gemacht hat, ist zwischen den Parteien streitig. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

2. Ferner hat das Berufungsgericht die Sache verfahrensfehlerhaft gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das LG zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass es nach § 538 Abs. 1 ZPO die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht gem. § 538 Abs. 1 ZPO steht, wie das Berufungsgericht im Grundsatz erkennt, in seinem pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat es zu erwägen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt und dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann. Wenn sich das Berufungsgericht gleichwohl für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO entscheidet, muss es nicht nur im Fall des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, 590), sondern auch bei einem Fall des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens erkennen lassen, dass es den maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozessökonomie in Betracht gezogen hat (BGH, Urt. v. 8.7.2004 - VII ZR 231/03, MDR 2004, 1371 = BGHReport 2004, 1472 = BauR 2004, 1611 [1612 f.] = ZfBR 2004, 790 = NZBau 2004, 613). Die bloß formelhafte Erwähnung der Ermessensausübung durch das Berufungsgericht lässt nicht erkennen, dass diese den vorgenannten Anforderungen genügt.

III.

Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben; die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Die getroffenen Feststellungen tragen die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht, zwischen den Parteien sei ein Auskunftsvertrag zu Stande gekommen, dessen Verletzung die Beklagte zu Schadensersatz verpflichte. Den von der Beklagten auf den Abschlagsrechnungen angebrachten Prüfvermerken ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung auf Abschluss eines derartigen Auskunftsvertrages nicht zu entnehmen. Ausreichende weitere Anhaltspunkte, die aus dem Empfängerhorizont des Klägers auf eine konkludente Willenserklärung der Beklagten zur Begründung einer Auskunftsverpflichtung schließen lassen könnten, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt.

Das Berufungsgericht wird die Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen dieser und der T.-GmbH bestehenden Vertragsverhältnis unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte zusteht, erneut zu prüfen haben. Es wird hierzu insb. die im Urteil des BGH v. 7.2.2002 - III ZR 1/01 (BGH v. 7.2.2002 - III ZR 1/01, BGHReport 2002, 402 = MDR 2002, 945 = BauR 2002, 814), das einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, angestellten Überlegungen zu berücksichtigen haben. Es wird hierbei auch die Ausgestaltung des am 28.9.1998 abgeschlossenen Generalunternehmervertrages zu berücksichtigen haben, in dessen Ziff. 5 die Beklagte ausdrücklich im Hinblick auf die Wahrung der Interessen des Klägers einbezogen worden ist. Die Bedeutung dieser Vertragsgestaltung für die möglicherweise ggü. dem Kläger bestehenden Pflichten der Beklagten aus dem zwischen ihr und der T.-GmbH bestehenden Vertragsverhältnis ist in den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zur Problematik des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte, auf die das Berufungsurteil insoweit Bezug nimmt, nicht hinreichend geprüft worden. Die zwischen den drei Beteiligten gewählte Art der Vertragsgestaltung legt nahe, dass es für einen Anspruch des Klägers aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte auf die Frage der Schutzbedürftigkeit i.S.d. Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 15.2.1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327 [329 f.]) nicht ankommt.

 

Fundstellen

BGHR 2005, 932

BauR 2005, 1052

FamRZ 2005, 971

NJW-RR 2005, 928

IBR 2005, 333

MDR 2005, 921

NZBau 2005, 397

BauRB 2005, 231

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