Leitsatz (amtlich)

1. Im Anfechtungsprozeß wird die aufgelöste Genossenschaft von den Liquidatoren und dem Aufsichtsrat vertreten.

2. Eine in Konkurs geratene Genossenschaft wird im Anfechtungsprozeß vom Konkursverwalter vertreten, falls die Klage die Konkursmasse berührt. Das ist beim Auflösungsbeschluß und bei einem Generalversammlungsbeschluß der Fall, der die fristlose Entlassung eines Vorstandsmitglieds zum Inhalt hat.

3. Wird eine juristische Person durch zwei mehrgliedrige Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) vertreten, so muß an je ein Mitglied beider Organe zugestellt werden.

4. Die Zustellung an eine Person, die in doppelter Eigenschaft tätig wird, ist auch dann wirksam, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück die andere als die für den Rechtsakt maßgebende Eigenschaft angesprochen wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649157

BGHZ, 114

NJW 1960, 1006

MDR 1960, 473

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