Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweisung Zahlungsklage mit vollstreckbarer Urkunde. Unzulässige Berufung. Antrag nach § 731 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Weist ein Gericht die Zahlungsklage einer Partei, die über eine vollstreckbare Urkunde verfügt, durch Prozessurteil ab, so ist die Berufung, mit der die Partei allein einen Antrag nach § 731 ZPO verfolgt, unzulässig.

 

Normenkette

ZPO § 519b a. F

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 30.01.2002)

LG Mainz (Urteil vom 17.01.2001)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Koblenz v. 30.1.2002 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mainz v. 17.1.2001 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin hat im Verfahren vor dem LG restlichen Werklohn für eine Eigentumswohnung verlangt. Die Beklagte hat widerklagend die Vergütung von Verputzarbeiten geltend gemacht, die ihr verstorbener Ehemann bei verschiedenen Bauvorhaben der Klägerin erbracht haben soll.

Das LG hat die Klage und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Der Klage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin könne auf einfachere und billigere Weise als im Klagewege zu einem Vollstreckungstitel gelangen. In dem notariellen Vertrag v. 18.9.1997 über den Erwerb der Eigentumswohnung habe sich die Beklagte wegen ihrer Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Unterwerfungsklausel sei wirksam.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihr die Vollstreckungsklausel für die notarielle Urkunde gem. §§ 795, 731 ZPO zu erteilen. Sie hat später hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 228.000 DM zu verurteilen.

Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt, der Klägerin sei eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde v. 18.9.1997 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zu erteilen.

Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziel, das Urteil des LG wieder herzustellen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Das Verfahrensrecht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (§ 26 Nr. 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung der Klägerin für zulässig. Zwar sei der ursprüngliche Zahlungsantrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung hilfsweise gestellt worden und damit unbeachtlich. Jedoch sei die Berufung auch allein mit dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zulässig.

Eine Berufung müsse die angegriffene Entscheidung zumindest teilweise in Frage stellen. Die in der Vorinstanz gestellten Anträge müssten dementsprechend zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Das sei hier der Fall. Die Klägerin greife das erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis an. Sie habe mit ihrem geänderten Antrag keinen neuen materiellen Anspruch in den Prozess eingeführt, verfolge vielmehr ihren Werklohnanspruch weiter mit der Behauptung, dieser Anspruch sei begründet. Der zu Grunde liegende Sachverhalt sei derselbe. Der Klauselerteilungsprozess laufe ebenso ab, wie wenn der Gläubiger statt auf Klauselerteilung auf Leistung geklagt hätte.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, setzt eine zulässige Berufung einen Angriff voraus, der darauf gerichtet ist, die durch die angefochtene Entscheidung herbeigeführte Beschwer des Rechtsmittelführers wenigstens teilweise zu beseitigen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urt. v. 11.10.2000 - VIII ZR 321/99, MDR 2001, 408 = BGHReport 2001, 26 = NJW 2001, 226m. w. N.). Einen solchen Berufungsangriff hat die Klägerin nicht verfahrensrechtlich wirksam geführt.

Das LG hat die auf Zahlung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin als einfacheren Rechtsbehelf die Erteilung der Vollstreckungsklausel hätte beantragen können. Gegen diese rechtsfehlerhafte Abweisung des Zahlungsantrages hat sich die Klägerin mit dem Hauptantrag ihrer Berufung nicht gewandt. Sie hat stattdessen von ihrer Leistungsklage Abstand genommen und in der Berufungsbegründung den Antrag gestellt, ihr gem. § 731 ZPO die Vollstreckungsklausel zu der notariellen Urkunde zu erteilen. Damit hat sie nicht das klageabweisende Prozessurteil angegriffen, sondern einen neuen Streitgegenstand eingeführt. Dies ergibt sich bereits aus der von ihr gewählten Fassung des Hauptantrages. Ein Fall des § 264 ZPO liegt nicht vor. Unerheblich ist, dass auch mit dem geänderten Antrag im Ergebnis der materielle Werklohnanspruch durchgesetzt werden sollte.

Der Hilfsantrag der Klägerin im Schriftsatz v. 12.6.2001, die Beklagte so wie ursprünglich beim LG beantragt zur Zahlung zu verurteilen, ist unbeachtlich. Dieser Antrag ist erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung gestellt worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1070879

BGHR 2004, 188

BauR 2004, 365

FamRZ 2004, 180

NJW-RR 2004, 143

WM 2004, 852

ZfIR 2004, 309

MDR 2004, 225

ZfBR 2004, 151

NZBau 2004, 157

KammerForum 2004, 141

ProzRB 2004, 37

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