Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Auswirkung eines sog. „Zählkindvorteils”, der dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zukommt, auf den Unterhaltsanspruch seiner (erst-)ehelichen Kinder.

 

Normenkette

BGB §§ 1602, 1606 Abs. 3 S. 2, § 1615g; RegUnterhV § 4

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 29.11.1978)

AG Münster (Urteil vom 19.07.1977)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Kamm vom 29. November 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 19. Juli 1977 dahin abgeändert worden ist, daß der Kläger an die Beklagten zu 2. und 3. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin über den freiwillig gezahlten monatlichen Betrag von je 150 DM hinaus ab 8. November 1978 monatlich je weitere 110 DM Unterhalt zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagten sind die Kinder des Klägers aus dessen geschiedener Ehe. Sie leben bei der Mutter, die für sie das staatliche Kindergeld bezieht. Am 19. Juli 1977 wurde der Kläger verurteilt, ab 1. Juli 1977 an die Beklagten und eine weitere, inzwischen nicht mehr unterhaltsbedürftige Tochter über den freiwillig gezahlten monatlichen Unterhalt von je 150 DM hinaus je weitere 50 DM monatlich zu zahlen.

Der Kläger, der am 28. Juli 1977 wieder geheiratet hat, hat aus dieser Ehe ein am 19. April 1978 geborenes Kind, für das er unter Berücksichtigung der Beklagten als sogenannte „Zählkinder” ein erhöhtes staatliches Kindergeld erhält.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Herabsetzung des Unterhalts der Beklagten auf die freiwillig gezahlten Beträge begehrt, weil die Mutter der Beklagten auf Grund ihres gestiegenen Einkommens zum Barunterhalt der Kinder beitragen müsse und er seiner jetzigen Ehefrau unterhaltspflichtig sei. Das Amtsgericht hat das Urteil dahin geändert, daß der Kläger ab 1. Januar 1978 an jede Beklagte 180 DM monatlich zu zahlen habe. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt und widerklagend die Erhöhung des Unterhalts begehrt. Das Berufungsgericht hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. hat es den (ursprünglichen) Unterhaltstitel vom 19. Juli 1977 dahin geändert, daß die dort festgelegte Unterhaltsleistung mit dem 31. Juli 1978 entfällt, und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. hat es jenen Titel dahin geändert, daß der Kläger an diese Beklagten über den freiwillig gezahlten monatlichen Betrag von je 150 DM hinaus ab 8. November 1978 monatlich je weitere 110 DM Unterhalt zu zahlen hat. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zurückweisung der Berufung und vollständige Abweisung der Widerklage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Soweit das Berufungsgericht der Widerklage der Beklagten zu 2. und 3. entsprochen und die Unterhaltsrenten dieser Beklagten ab 8. November 1978 erhöht hat, führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. In dem abzuändernden Urteil vom 19. Juli 1977 hat das Gericht das der Mutter der Beklagten gewährte staatliche Kindergeld für die damals vier unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder zur Hälfte und zu gleichen Anteilen auf deren Unterhalt angerechnet. Eine derartige Anrechnung des Kindergeldes, das für die drei Beklagten im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (50 + 80 + 150 =) 280 DM betrug, hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des den Beklagten zu 2. und 3. ab Rechtshängigkeit der Widerklage zugesprochenen höheren Unterhalts unter Hinweis auf § 4 Regelunterhalt-Verordnung (RegUnterhV) abgelehnt, weil der Kläger infolge der Berücksichtigung der Unterhaltsberechtigten als „Zählkinder” für seine Tochter aus der jetzigen Ehe anstelle des Erstkindergeldes von 50 DM monatlich einen Betrag von 150 DM und damit selbst ein erhöhtes Kindergeld erhalte. Damit hat sich das Oberlandesgericht einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Ansicht angeschlossen, daß § 1615 g BGB, § 4 RegUnterhV auf Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder entsprechend anzuwenden seien und dazu führten, daß das Kindergeld, das an sich zur Hälfte auf den Barunterhalt des Kindes anzurechnen sei, im Falle eines derartigen, dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zukommenden „Zählkindvorteils” – ohne Rücksicht auf dessen Höhe – nicht angerechnet werde (aus der umfangreichen Rechtsprechung und Literatur vgl. OLG Hamburg DAVorm 1978, 187, 190; KG DAVorm 1978, 751 f.; OLG Stuttgart DAVorm 1978, 752 ff.; OLG Hamm FamRZ 1978, 459; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 721; OLG München DAVorm 1979, 177; Kemper ZblJugR 1976, 158, 162 f.; Lüdtke-Handjery NJW 1975, 1635, 1636; Palandt/Diederichsen, BGB 39. Aufl. § 1602 Anm. 2 c; vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1979, 173; OLG München FamRZ 1980, 459, 461 sowie teilweise einschränkend und kritisch Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 267 f., 387 f. m.w.N.). Demgegenüber macht sich die Revision den Standpunkt der Gegenmeinung zu eigen, die eine derartige Anwendung der genannten Vorschriften, insbesondere von § 4 RegUnterhV auf den Unterhalt ehelicher Kinder ablehnt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 611; DAVorm 1979, 675, 679; OLG Hamm DAVorm 1978, 445; OLG Schleswig DAVorm 1979, 177 ff. unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Rechtsprechung; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 230, 231; OLG Oldenburg FamRZ 1979, 333, 334; 1980, 186; KG DAVorm 1979, 110, 119; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 919, 921 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in DAVorm 1978, 752; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 42 II 4 = S. 630 f.). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

a) Wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 21. Dezember 1977 (BGHZ 70, 151, 153 f.) ausgeführt hat, soll das staatliche Kindergeld, das nicht dem Kinde selbst, sondern den Unterhaltsschuldnern des Kindes zusteht, deren Unterhaltslast erleichtern und ohne Rücksicht darauf, wer öffentlich-rechtlich der Empfänger des Kindergeldes ist allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Deshalb muß, wenn das Kindergeld an einen von mehreren Unterhaltspflichtigen gezahlt wird, unter ihnen ein Ausgleich stattfinden, wobei es im allgemeinen angemessen sein wird, den Ausgleich entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfüllung der Unterhaltspflicht vorzunehmen. Wenn ein minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern in der Weise unterhalten wird, daß der eine Elternteil das Kind pflegt und erzieht und der andere – im durchschnittlichen Rahmen – für den Barunterhalt aufkommt, so wird darin in der Regel eine Unterhaltsleistung der Eltern zu gleichen Anteilen zu erblicken sein (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) mit der Folge, daß ihnen im allgemeinen das Kindergeld, je zur Hälfte zusteht.

b) Diese Beurteilung gibt indessen nur Antwort auf die Frage nach der Verteilung des Kindergeldes auf die Eltern im Verhältnis zueinander sowie nach dem zwischen ihnen vorzunehmenden Ausgleich. Unmittelbare Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der Kinder ergeben sich daraus noch nicht. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung über den Unterhalt nichtehelicher Kinder, die in § 1615 g BGB eine Vorschrift über die Anrechnung des Kindergeldes auf den Regelbedarf des Kindes enthält, fehlt es im Unterhaltsrecht der ehelichen Kinder an einer Bestimmung über entsprechende Auswirkungen des Kindergeldbezuges auf den Kindesunterhalt. Indessen hat sich in der Rechtspraxis aus Gründen einer einfachen und reibungslosen Abwicklung derartiger alltäglicher Unterhaltsausgleichsfälle die Übung entwickelt, den fraglichen Kindergeldausgleich der Eltern im Wege einer entsprechenden Bemessung des Kindesunterhalts mit zu erledigen. Den hierbei vielfach verfochtenen Standpunkt einer analogen Anwendung des § 1615 g BGB (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, a.a.O. Rdn. 382 und MünchKomm/Köhler § 1602 Rdn. 20) hat der Bundesgerichtshof jedoch abgelehnt, weil es sich bei den Unterhaltsleistungen gegenüber den ehelichen Kindern dem Grundsatz nach um individuell zu bemessenden Unterhalt handelt und nicht um schematischen Regelunterhalt (BGHZ 70, 151, 154). An dieser Ansicht ist festzuhalten.

Die durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I 1243) eingeführte Vorschrift des § 1615 g BGB enthält keine für das Unterhaltsrecht allgemeingültige Regelung über die Anrechnung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Sozialleistungen, sondern dient nur der Errechnung des Regelunterhalts. Sie ist insoweit Teil einer speziellen Regelung mit pauschalierenden Bestimmungen über die Berechnung des Regelunterhalts und die dabei vorzunehmenden Anrechnungen. Soweit § 1615 f BGB nicht zur Anwendung gelangt sowie sonst bei der Bemessung des Individualunterhalts nichtehelicher Kinder, gilt § 1615 g BGB nicht. Das hat der Senat bereits zu § 1615 g Abs. 3 BGB im einzelnen ausgeführt und die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes verneint (Urteil vom 17. September 1980 – IV b ZR 55.2/80 – zur Veröffentlichung bestimmt). Was die den Anwendungsbereich von § 1615g Abs. 1 und 2 BGB betreffende Frage der Anrechenbarkeit von Kindergeld betrifft, so muß beim Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes zunächst darauf abgestellt werden, ob das Geld dem Kinde tatsächlich zugute kommt. Ist das nicht der Fall, so kann auch keine Anrechnung erfolgen. Nur soweit das Kindergeld dem Kinde zugute kommt, kann sich daraus eine Minderung seines Unterhaltsbedarfs und damit gem. § 1602 BGB seines Unterhaltsanspruches ergeben (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980 – IV b ZR 521/80; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. 1. Teil Rdn. 540; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, a.a.O. Rdn. 380; MünchKomm/Köhler § 1602 Rdn. 19). Daraus folgt, daß es bei der Frage, inwieweit das an den sorgeberechtigten Elternteil ausgezahlte Kindergeld auf den Barunterhaltsanspruch des ehelichen Kindes anzurechnen ist, darauf ankommt, im welchem Umfang der Sorgeberechtigte das Kindergeld dem Kinde zuwendet. Dafür ist es von ausschlaggebender Bedeutung, zu welchen Anteilen das Kindergeld den Eltern im Verhältnis zueinander zusteht, weil der Sorgeberechtigte in aller Regel (nur) die solchermaßen begründete Quote dem Kinde als Anteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils am Kindergeld zukommen lassen wird. Auf diese – im tatsächlichen begründete – Abhängigkeit der Kindergeldanrechnung von der Verteilung des Kindergeldes zwischen den Eltern sowie überhaupt auf die Frage der tatsächlichen Zuwendung des Kindergeldes an das Kind nimmt die starre Regelung des § 1615 g BGB jedoch keine Rücksicht. Auch dieser Umstand steht einer analogen Anwendung der Vorschrift auf die Kindergeldanrechnung beim Unterhalt ehelicher Kinder entgegen (ebenso Brühl/Göppinger/Mutschier aaO; vgl. auch Gernhuber, a.a.O. S. 630 insbesondere N. 15).

c) Mit § 1615 g BGB scheidet ferner eine analoge Anwendung des § 4 RegUnterhV aus, mit dem der Verordnungsgeber auf Grund der Ermächtigung des § 1615 g Abs. 4 die im Gesetzgebungsverfahren zu § 1615 g BGB angesprochene Regelung über die Nichtanrechnung bei besonderen Tatbeständen, vor allem wenn auch dem Vater eine Leistung für das Kind gewährt wird, getroffen hat (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, zu BT-Drucks. V/4179 S. 3). Auch diese im Zusammenhang mit § 1615 g Abs. 1 BGB stehende Vorschrift, die die Kindergeldanrechnung ohne Rücksicht auf die Höhe der dem Vater zustehenden Leistung ausschließt, gehört dem speziell für den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder geschaffenen System pauschalierender Bestimmungen und Weisungen über die Anrechnung von Sozialleistungen an und kann deshalb auf den Unterhalt des ehelichen Kindes nicht übertragen werden (vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 611; OLG Schleswig DAVorm 1979, 177; OLG Oldenburg FamRZ 1980, 186; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 919, 921; Gernhuber a.a.O. S. 631).

2. a) Die Frage der Auswirkungen eines dem unterhaltspflichtigen Elternteil zukommenden „Zählkindvorteils” auf den Unterhaltsanspruch seiner ehelichen Kinder ist in erster Linie kein Problem des Rechtsverhältnisses zwischen dem Elternteil und seinen unterhaltsberechtigten Kindern, sondern, ebenso wie die Frage der Kindergeldanrechnung, der Rechtsbeziehungen zwischen den Eltern. Es kommt darauf an, ob der „Zählkindvorteil” die Verpflichtung der Eltern beeinflußt oder gar aufhebt, das Kindergeld unter sich auszugleichen. Allein daraus würde sich – als zu erwartende tatsächliche Folge – ergeben, inwieweit bei den unterhaltsberechtigten Kindern der Grad ihrer Bedürftigkeit durch Zuwendungen von Seiten des sorgeberechtigten Elternteils zum Ausgleich des Kindergeldes sinken und sich ihr Barunterhaltsanspruch mindern würde. Demgemäß geht es bei der Berücksichtigung des „Zählkindvorteils” im Rahmen der Kindergeldanrechnung nicht um den Ausgleich eines Vorteils zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und den Kindern, sondern zwischen den Eltern.

b) Nach dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 BKGG wird für Jedes Kind nur jeweils einer Person Kindergeld gewährt. Das bedeutet, daß weder der gesetzliche Betrag des Kindergeldes für ein und dasselbe Kind mehrfach gewährt wird noch eine Aufteilung des Kindergeldes unter mehrere Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, stattfindet (Begründung zum RegS des BKGG, abgedruckt bei Schieckel, Kindergeldgesetz Band I Nr. 1 a B zu § 3 Abs. 1). Hieraus ergibt sich, daß die durch ein Kind verursachte volle Familienlast nur einmal, und zwar durch die einmalige Zahlung des Kindergeldes an den vorrangig Berechtigten, ausgeglichen wird (vgl. BSG Urteil vom 13. November 1969 SozR § 12 BKGG Nr. 5 Bl. Aa 7 Rs.). Nur dieses an den vorrangig Berechtigten bezahlte Kindergeld kann deshalb auch dem Ausgleich zugrundegelegt werden, der – im Hinblick auf die mit dem Kindergeld bezweckte Erleichterung der Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen des Kindes – zwischen diesen Unterhaltsschuldnern (hier: den Eltern der Beklagten) vorzunehmen ist. Der „Zählkindvorteil”, der dem nachrangig berechtigten, barunterhaltspflichtigen Elternteil (hier: dem Kläger) im Rahmen des ihm zufließenden erhöhten Kindergeldes erwächst, kann jenem Kindergeld weder ganz noch teilweise zugerechnet und damit auch nicht in den Ausgleich jener Unterhaltspflichtigen (der Eltern) einbezogen werden, weil die ihnen im Hinblick auf das gemeinsame Kind obliegende Unterhaltslast nicht dadurch erhöht wird, daß einer von ihnen ein weiteres Kind hat. Deshalb ist die häufig vertretene Ansicht abzulehnen, daß im Falle eines derartigen „Zählkindvorteils” das gesamte Kindergeld, das sowohl der vorrangig berechtigte Elternteil für gemeinsame Kinder als auch der andere Elternteil für nur von ihm zu unterhaltende Kinder erhält, zusammengerechnet und – für die Frage der Kindergeldanrechnung – nach Kopfteilen allen Kindern gleichmäßig zugerechnet werden müßte (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1979, 174; OLG Schleswig DAVorm 1979, 177; OLG Düsseldorf DAVorm 1979, 675; OLG Oldenburg FamRZ 1980, 186; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 919; Leitlinien des OLG Hamm FamRZ 1980, 21, 25 zu Nr. 15; MünchKomm/Köhler Ergänzung zu § 1606 Rdn. 8). Diese Ansicht steht sowohl im Gegensatz zu § 12 Abs. 4 BKGG als auch zu den dargelegten Grundsätzen des Bundeskindergeldgesetzes (vgl. auch BSG aaO). Sie ist auch aus sonstigen Erwägungen nicht zu rechtfertigen. Fällt der „Zählkindvorteil” nicht auf seiten des Barunterhaltspflichtigen, sondern bei dem anderen Elternteil, etwa der Mutter an, die neben den von ihr versorgten gemeinsamen Kindern weitere Kinder aus einer zweiten Ehe hat und für diese erhöhtes Kindergeld erhält, so leuchtet ohne weiteres ein, daß dieser Vorteil nicht dem nur gegenüber den gemeinsamen Kindern barunterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann, sondern allein der Mutter zugute kommen muß, weil sie zusätzlich mit dem Naturalunterhalt für die Kinder aus der zweiten Ehe belastet ist. Demgemäß wird für diesen Fall die Ansicht vertreten, daß hier für die Kindergeldanrechnung eine gleichmäßige Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach Kopfteilen nicht in Betracht komme (vgl. OLG München DAVorm 1978, 755; „Düsseldorfer Tabelle” in FamRZ 1978, 854, 858 unter IV; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, a.a.O. Rdn. 266). In gleicher Weise hat aber auch für den – hier vorliegenden – umgekehrten Fall des, „Zählkindvorteils” auf seiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu gelten, daß diesem der Vorteil allein verbleiben muß, weil nur er – ohne den anderen Elternteil (hier: die Mutter der Beklagten) – für die gemeinsamen und das oder die weiteren Kinder Unterhalt zu leisten hat. Hierin ist keine ungerechtfertigte „Doppelbegünstigung”, sondern eine Rechtsfolge zu sehen, die vom Regelungszweck des Kindergeldgesetzes, auf dem die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes auch sonst maßgeblich beruht (vgl. BGHZ aaO), umfaßt wird (ebenso Gernhuber, a.a.O. S. 631; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 230, 231; OLG Celle Urteil vom 24. April 1979–17 UF 282/78 – soweit ersichtlich, noch nicht veröffentlicht; vgl. auch die Verlautbarung des Bundesministeriums der Justiz in DAVorm 1978, 718; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, a.a.O. Rdn. 267 und 386).

3. Hiernach ergibt sich, daß der „Zählkindvorteil”, den der Kläger über das erhöhte Kindergeld für seine Tochter aus der jetzigen Ehe erhält, einem Ausgleich des Kindergeldes zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau und einer Anrechnung auf den Barunterhalt der Beklagten zu 2. und 3. entsprechend der Behandlung im abzuändernden Urteil vom 19. Juli 1977 nicht entgegensteht.

Im übrigen läßt das angefochtene Urteil, gegen das auch die Revision keine weiteren ausdrücklichen Angriffe erhebt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen.

Damit ist das Rechtsmittel des Klägers erfolglos, soweit es sich gegen die Abweisung seiner Klage durch das Berufungsgericht richtet und die Zurückweisung der gegnerischen Berufung weiter verfolgt. Soweit das Berufungsgericht die frühere Verurteilung des Klägers ab 8. November 1978 abgeändert hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, ist dem Senat jedoch nicht möglich, da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung des unterhaltspflichtigen Einkommens des Klägers die von diesem erzielte Überstundenvergütung, die in verhältnismäßig geringem und für den Beruf als Kranführer nicht unüblichem Maß angefallen ist, nur zur Hälfte berücksichtigt. Das steht in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat im Urteil vom 25. Juni 1980 (IV b ZR 530/80 bisher veröffentlichten EBE 1980, 351) dargelegt hat. Zwar wirkt sich dieser Rechtsfehler, durch den die Leistungsfähigkeit des Klägers zu niedrig bemessen wurde, nicht zu dessen Nachteil, sondern zu Lasten der Beklagten zu 2. und 3. aus; gleichwohl ist er jedoch bei der neuen Entscheidung der Sache – gegebenenfalls bis zur Höhe der angefochtenen Verurteilung – zu berücksichtigen. Inwieweit sich daraus Auswirkungen auf den festzusetzenden Unterhaltsbetrag ergeben, vermag der Senat nach den Urteilsfeststellungen nicht zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat das anrechnungsfähige Einkommen des Klägers mit rund 1.900 DM monatlich angenommen und, da der Kläger mehr als drei Personen unterhaltspflichtig ist, den Unterhalt der Beklagten der Gruppe 2 der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (1.300 bis 1.600 DM Einkommen) entnommen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht absehen, inwieweit die vollständige Berücksichtigung der Überstundenvergütung eine Erhöhung des Unterhalts zur Folge hat.

 

Unterschriften

Dr. Grell, Knüfer, Lohmann, Blumenrohr, Krohn

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134340

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