Leitsatz (amtlich)

›Zur Frage der Grenzen der Rechtskraft eines Schmerzensgeldurteils hinsichtlich weiterer Verletzungsfolgen.‹

 

Tatbestand

›Dem erneuten Schmerzensgeldanspruch steht die Rechtskraft des Urteils (im Vorprozeß) entgegen. Dieses erfaßt den gesamten Streitstoff, den die Prozeßparteien zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in jenem vorausgegangenen Rechtsstreit dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet hatten und auf den die Kl. ihr seinerseits Schmerzensgeldbegehren gestützt hatte. Auf die Frage, ob das Gericht diese Tatsachen umfassend berücksichtigt und zutreffend gewürdigt hat, kommt es nicht an; andernfalls würde man zu dem dem Wesen der Rechtskraft widersprechenden Ergebnis gelangen, daß diese schon mit der Behauptung angegriffen und durchbrochen werden könnte, die Entscheidung beruhe auf einer nicht vollständigen Erfassung des Streitstoffes. Weiteres Schmerzensgeld zu fordern, ist der Kl. daher nur für Verletzungsfolgen gestattet, die bei der ursprünglichen Bemessung des immateriellen Schadens noch nicht eingetreten waren oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (BGHZ 18, 149, 167; BGH, VersR 1963, 1048, 1049; VRS 50, 258 = VersR 1976, 440, 441). Nur wenn es sich um Verletzungsfolgen handelt, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, darf angenommen werden, daß sie vom Streit- und Entscheidungsgegenstand eines vorausgegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfaßt sind, ihrer Geltendmachung daher die Rechtskraft nicht entgegensteht. Selbst wenn im Verlauf des Vorprozesses dem Verletzungsausmaß und den daraus sich mit Ablauf der Zeit ergebenden Folgen nicht die genügende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kaum eine anspruchserhöhende Bedeutung beigemessen worden sein sollte, ändert dies nichts an der Rechtskraftwirkung.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992706

NJW 1980, 2754

MDR 1981, 42

DfS Nr. 1993/29

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