Leitsatz (amtlich)

1. Wenn eine Kommanditgesellschaft die Verkaufsabteilung ihres Unternehmens in die Form einer betriebseigenen GmbH kleidet, dann haben die Kommanditisten gegenüber der Kommanditgesellschaft das Recht, auch die Bücher und Papiere der GmbH zum Zwecke der Bilanzprüfung gemäß HGB § 166 einzusehen.

2. Das Recht zur Einsicht gemäß HGB § 166 erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bücher und Papiere der Kommanditgesellschaft. Soweit jedoch eine Einsicht für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz nicht erforderlich ist, ist ein Recht zur Einsicht nicht gegeben. Dabei ist es im Einzelfall Aufgabe der Gesellschaft, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Einsicht in eine bestimmte Geschäftsunterlage für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz nicht erforderlich ist.

3. Das Recht des Kommanditisten zur Einsicht in ein solches höchst persönlicher Art, mit dessen Ausübung der Kommanditist nur in einem besonderen Ausnahmefall einen Dritten beauftragen kann. Dagegen ist es im allgemeinen zulässig, daß der Kommanditist bei der Einsicht einen vertrauenswürdigen Sachverständigen hinzuzieht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649151

BGHZ 25, 115

BGHZ, 115

NJW 1957, 1555

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