Entscheidungsstichwort (Thema)

Girokontengutschriften als abstraktes Schuldanerkenntnis der Bank. Rechtsbeziehung zwischen Bank und Kunde. Entschädigungsanspruch §§ 3, 4 ESAEG

 

Leitsatz (amtlich)

a) Der Grundsatz, dass Gutschriften auf dem Girokonto ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen der Bank darstellen, ist auf andere Rechtsbeziehungen zwischen Bank und Kunden nicht ohne weiteres übertragbar.

b) Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 3 Abs. 1, § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG).

 

Normenkette

BGB §§ 780-781; ESAEG § 3 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 07.11.2003; Aktenzeichen 13 U 31/03)

LG Berlin

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.09.2011; Aktenzeichen XI ZR 436/10)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des KG in Berlin v. 7.11.2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (im Folgenden: ESAEG) auf Zahlung von 16.875 EUR nebst Zinsen in Anspruch.

Im Oktober 1999 erhielt der Kläger über die T. GmbH einen Verkaufsprospekt der E. Aktiengesellschaft (im Folgenden: E. AG), die eine Kapitalerhöhung anstrebte und als Eigenemission im Wege der Privatplatzierung die Zeichnung von 500.000 Inhaber-Stück-Aktien zum Ausgabepreis von je 7,50 EUR offerierte. Bei der E. AG handelte es sich um die Holdinggesellschaft der als Wertpapierhandelsbank tätigen E. GmbH & Co. KG (im Folgenden: E. KG). Der Kläger übersandte der E. KG ein unterschriebenes Reservierungsformular für 2.500 Aktien, in dem u.a. vermerkt war, dass ein Kaufvertrag erst nach Zeichnung der Aktien und Geldeingang auf einem Konto der E. AG zu Stande kommen sollte. Im Folgenden erhielt der Kläger von der E. KG einen auf die E. AG lautenden Zeichnungsschein und ein mit "Teilnahme am Treuhanddepot" überschriebenes Kontoeröffnungsformular, die er unterzeichnete und der E. KG zurücksandte. Den Emissionspreis von 18.750 EUR überwies er auf das angegebene Konto der E. AG. Unter dem 1.12.1999 erhielt er einen Kontoauszug der E. KG, der einen entsprechenden Kontostand auswies. Mehrere, dem Kläger nach dem 13.12.1999 übersandte Kontoauszüge spiegelten bei einem mit 0 EUR angegebenen Kontostand wahrheitswidrig einen Depotbestand von 2.500 Aktien der E. AG vor.

Im Sommer 2000 wurde bekannt, dass der Mehrheitsgesellschafter der E. AG, der zugleich die Geschäfte der E. KG führte, das Vermögen der Gesellschaften veruntreut hatte. Weder war die für die E. AG beschlossene Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen noch waren neue Aktien ausgegeben worden. Daraufhin gab das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen am 4.9.2000 gem. § 5 Abs. 1 ESAEG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt, dass bei der E. KG der Entschädigungsfall eingetreten sei. Ende des Jahres 2000 wurde sowohl über deren Vermögen als auch über dasjenige der E. AG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger verlangt von der Beklagten unter Anrechnung eines Selbstbehaltes von 10 % eine Entschädigungsleistung i.H.v. 16.875 EUR, weil die insolvente E. KG ihm ggü. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit von 18.750 EUR aus Wertpapiergeschäften oder jedenfalls zur Rückzahlung seiner Einlage verpflichtet sei.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Entschädigungsanspruch zu. Er habe weder einen Anspruch auf Rückzahlung einer Einlage gegen die E. KG noch bestehe eine Verbindlichkeit der Gesellschaft aus einem Wertpapiergeschäft.

Ein Guthaben eines Gläubigers sei nur dann als Einlage i.S.d. ESAEG anzusehen, wenn es aus einem Geschäft mit einem Einlagenkreditinstitut herrühre. Die E. KG zähle aber als Wertpapierhandelsbank nicht zu den Einlagenkreditinstituten.

Ebenso wenig sei eine Verbindlichkeit der E. KG aus einem Wertpapiergeschäft begründet worden. Insbesondere liege in der Entgegennahme des vom Kläger unterzeichneten Reservierungsformulars und des diesem zuvor übersandten Zeichnungsscheins keine Anlagevermittlung, zumal dem Kläger die Anlagemöglichkeit bereits durch die Tätigkeit der T. GmbH bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei nicht feststellbar, dass die E. KG vom Kläger beauftragt worden sei, auf die Willensentschließung der E. AG durch Verhandeln einzuwirken. Diesem sei es lediglich um die Reservierung von Aktien im Rahmen einer Neuemission gegangen.

Ob auf Grund des mit "Teilnahme am Treuhanddepot" überschriebenen Antrags des Klägers ein Depotvertrag mit der E. KG zu Stande gekommen sei, könne dahinstehen. Da keine Aktien der E. AG ausgegeben worden seien, die der Kläger habe erwerben und die die E. KG habe verwahren und verwalten können, sei der Vertrag jedenfalls nie vollzogen worden. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Geldern aus einem Depotgeschäft sei daher nicht ersichtlich. Sollte der vom Kläger an die E. AG gezahlte Emissionspreis tatsächlich auf ein Konto der E. KG gelangt sein, sei dies nicht auf Grund des mit dem Kläger geschlossenen Depotvertrages, sondern allenfalls auf Grund einer internen Absprache der Gesellschaften geschehen, die eine Haftung der Beklagten nicht auslöse.

Ebenso könne offen bleiben, ob in der Übersendung der ein Guthaben ausweisenden Kontoauszüge ein abstraktes Schuldanerkenntnis der E. KG liege. Ein aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis abgeleiteter Zahlungsanspruch des Klägers gegen die E. KG begründe nämlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, da es sich dabei gerade nicht um eine Verbindlichkeit aus einem Wertpapiergeschäft handele.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

Dem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu. Nach § 3 Abs. 1, § 4 ESAEG hat der Gläubiger eines Instituts im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm ggü. bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften richtet.

1. Die E. KG, ein mit Emissionsgeschäften, Anlagevermittlung und Eigenhandel befasstes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 und Abs. 1a S. 2 Nr. 1 und 4 KWG), war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein der beklagten Entschädigungseinrichtung zugeordnetes Institut (§ 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ESAEG). Den Eintritt des Entschädigungsfalls hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gem. § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 ESAEG festgestellt.

2. Es bestanden aber keine Verbindlichkeiten der E. KG ggü. dem Kläger aus Wertpapiergeschäften.

a) Zwischen dem Kläger und der E. KG sind allerdings, wie die Revision mit Recht geltend macht und die Beklagte nicht in Zweifel zieht, ein Anlagevermittlungsvertrag und ein Depotvertrag geschlossen worden. Dabei handelt es sich um Wertpapiergeschäfte i.S.d. § 1 Abs. 3 ESAEG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG.

aa) Die E. KG ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für den Kläger als Anlagevermittlerin tätig geworden. Nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG ist unter Anlagevermittlung die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis zu verstehen. Wie sich aus der Begründung (BT-Drucks. 13/7142, 65) des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften v. 22.10.1997 (BGBl. I, 2518) ergibt, liegt eine Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG bereits in der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern (Beck/Samm, KWG, § 1 Rz. 258; Fülbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., § 1 Rz. 122; Reischauer/Kleinhans, KWG, § 1 Rz. 180).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die E. KG hat nach Entgegennahme der Reservierung dem Kläger den Zeichnungsschein der E. AG übersandt und um dessen Unterzeichnung und Rücksendung gebeten. Anschließend hat die E. KG den für die E. AG bestimmten Zeichnungsschein entgegengenommen. Dabei handelte es sich um die für den Abschluss des Zeichnungsvertrages und die Ausgabe neuer Aktien an ihn maßgebliche Erklärung des Klägers. Anders als das Berufungsgericht meint, setzt die Vermittlung von Geschäften gem. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG kein aktives Einwirken auf die Willensentschließung des Vertragspartners des Auftraggebers durch Verhandeln voraus, zumal die Abschlussbereitschaft eines Anbieters von Finanzinstrumenten in aller Regel von vornherein feststeht.

bb) Zwischen dem Kläger und der E. KG ist darüber hinaus ein Depotgeschäft zu Stande gekommen. Hierunter ist gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 KWG die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere zu verstehen. Es genügt, wenn eine der beiden Tätigkeiten durchgeführt wird (Beck/Samm, KWG, § 1 Rz. 163; Fülbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., § 1 Rz. 62).

Das ist hier der Fall: Nach dem mit "Teilnahme am Treuhanddepot" überschriebenen formularmäßigen Antrag hat der Kläger die E. KG zur Einlieferung seiner Aktienbestände und/oder Einzahlung von Geldbeträgen in ein Treuhanddepot und zum Handel von Aktienbeständen nach seinen Vorgaben ermächtigt. Bereits mit Annahme dieses Antrags, die spätestens durch Einrichtung des Depots und die Übermittlung von Depotauszügen erfolgt ist, trafen die Beklagte - selbst wenn noch keine Aktien in das Depot eingeliefert waren - Pflichten, die der Verwaltung von Wertpapieren zuzurechnen sind (vgl. Nr. 13 ff. der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte).

b) Es bestanden jedoch keine Verbindlichkeiten der E. KG ggü. dem Kläger aus der Anlagevermittlung oder dem Depotgeschäft. § 1 Abs. 4 ESAEG in der bis zum 30.6.2002 gültigen Fassung definierte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften i.S.d. Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes als die Verpflichtungen eines Instituts aus Wertpapiergeschäften, einem Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern oder Finanzinstrumenten oder Rechte aus Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG zu verschaffen.

aa) Die E. KG war nicht verpflichtet, dem Kläger 18.750 Euro zu verschaffen. Der von der E. KG unter dem 1.12.1999 übersandte Kontoauszug, der die Einzahlung eines entsprechenden Betrags auswies, begründete entgegen der Auffassung der Revision keinen Anspruch des Klägers gegen die E. KG aus einem abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis.

(1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des BGH, nach der sich die Gutschrift auf einem Girokonto als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis einer Bank ggü. dem Kunden darstellt (BGH v. 25.1.1988 - II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 [146] = CR 1989, 106 = MDR 1988, 472 = CR 1988, 477; v. 11.10.1988 - XI ZR 67/88, BGHZ 105, 263 [269] = MDR 1989, 256; Urt. v. 16.4.1991 - XI ZR 68/90, MDR 1991, 751 = WM 1991, 1152; v. 21.1.1999 - I ZR 158/96, WM 1999, 864 [866]). Der Kunde erwirbt mit der Gutschrift danach einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Betrages. Die Gutschrift ist nämlich die Rechtshandlung, die das im Girovertrag zwischen dem Gläubiger und seiner Bank aufschiebend bedingt und global abgegebene, abstrakte Schuldversprechen der Bank ohne weitere empfangsbedürftige Willenserklärung dem Inhalt und der Höhe nach konkretisiert (BGH v. 25.1.1988 - II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 [146] = CR 1989, 106 = MDR 1988, 472 = CR 1988, 477). Ein zwischen dem Kläger und der E. KG geschlossener Girovertrag, der die Grundlage der Erteilung der Gutschrift über 18.750 EUR hätte bilden können, fehlt hier jedoch. Auf andere Rechtsbeziehungen lassen sich die vorgenannten Grundsätze, die insb. dem Bedürfnis erhöhter Rechtssicherheit im bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, nicht ohne weiteres übertragen (BGH, Urt. v. 21.1.1999 - I ZR 158/96, WM 1999, 864 [866]).

(2) Ein Anspruch des Klägers aus einem abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der E. KG lässt sich auch nicht mit Hilfe anderer Erwägungen bejahen. Ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780, 781 BGB liegt vor, wenn der Versprechende oder Anerkennende eine selbständige, von den zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt (BGH, Urt. v. 18.5.1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f.; v. 14.10.1998 - XII ZR 66/97, MDR 1999, 162 = NJW 1999, 574 [575]; v. 18.5.2000 - IX ZR 43/99, MDR 2000, 943 = WM 2000, 1806 [1807]). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insb. ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten, durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urt. v. 18.5.1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1392). Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da hierzu weitere Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen sind (BGH, Urt. v. 25.6.2002 - XI ZR 239/01, BGHReport 2002, 928 = MDR 2002, 1386 = WM 2002, 1687 [1688], m.w.N.).

Der Kläger konnte die Übersendung des ein Guthaben von 18.750 EUR ausweisenden Kontoauszugs v. 1.12.1999 nicht als Übernahme einer selbständigen Zahlungsverpflichtung durch die E. KG verstehen. Eine solche hätte der beiderseitigen Interessenlage nicht entsprochen und wäre nach den zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen sinnlos gewesen. Wie im Zeichnungsschein vorgegeben, hat der Kläger 18.750 EUR nicht auf ein Konto der E. KG, sondern ein solches der E. AG überwiesen, für die der Betrag als Einlage endgültig bestimmt war. Aus Sicht des Klägers bestand, anders als die Revision meint, kein vernünftiger Anlass dafür, dass die E. KG den Geldbetrag bis zur Ausgabe der Aktien für den Kläger halten und auf sein Verlangen an ihn wieder auszahlen sollte. Letzteres wäre zudem einer Stornierung der Zeichnung von neuen Aktien der E. AG gleichgekommen, die der Kläger Ende 1999 nicht wünschte. Sollte die E. AG der E. KG tatsächlich den Gegenwert des Emissionspreises überlassen haben, so könnte dieser Vorgang, wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, nur auf einer internen Absprache der Gesellschaften beruhen. Vor diesem Hintergrund war die Übersendung des ein Guthaben von 18.750 EUR ausweisenden Kontoauszuges durch die E. KG aus der Sicht des Klägers nichts weiter als eine Information über den Eingang und den vorübergehenden Verbleib des Emissionspreises.

bb) Die E. KG war auch nicht verpflichtet, dem Kläger Eigentum oder Besitz an Aktien der E. AG zu erschaffen. Eine Herausgabepflicht auf Grund des Depotvertrages kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die E. AG zu keinem Zeitpunkt neue Aktien ausgegeben hat, die Gegenstand einer Verwahrung oder Verwaltung durch die E. KG hätten sein können.

3. Auch eine Entschädigungspflicht der Beklagten für Einlagen besteht - anders als die Revision hilfsweise geltend macht - nicht.

a) Einlagen i.S.d. Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes sind gem. § 1 Abs. 2 S. 1 ESAEG Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts i.S.v. § 1 Nr. 1 ESAEG ergeben und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dabei gelten gem. § 4 Abs. 2 S. 2 ESAEG Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines Instituts i.S.v. § 1 Abs. 1 ESAEG als Einlagen, sofern sich die Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts beziehen, dem Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen. Danach kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur ein Anspruch eines Kunden aus einem Geschäft mit einem Institut i.S.d. § 1 Nr. 1 ESAEG, d.h. einem Einlagenkreditinstitut (§ 1 Abs. 3d S. 1 KWG), eine Einlage darstellen. Einlagenkreditinstitute sind gem. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben.

Um ein solches handelte es sich bei der E. KG aber nicht. Sie war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts als Wertpapierhandelsbank mit dem Emissionsgeschäft, der Anlagevermittlung und dem Eigenhandel befasst und damit ein Institut i.S.v. § 1 Nr. 2 ESAEG.

b) Darüber hinaus hatte der Kläger niemals ein Guthaben bei der E. KG. Wie unter II. 2. b) aa) näher ausgeführt, ist der Emissionspreis von 18.750 EUR von ihm nicht bei der E. KG eingelegt, sondern an die E. AG überwiesen worden.

III.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1316416

BGHZ 2005, 273

BB 2005, 685

DB 2005, 1053

BGHR 2005, 577

EBE/BGH 2005, 62

NJW-RR 2005, 559

EWiR 2005, 633

WM 2005, 325

WuB 2005, 843

ZIP 2005, 343

MDR 2005, 519

ZBB 2005, 142

FB 2005, 612

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