Leitsatz (amtlich)

Die Landwirtschaft ist im Regelfall ein Gewerbebetrieb im Sinne der Verjährungsvorschriften.

Mit der Einreichung des Antrages auf Erlaß eines Zahlungsbefehls tritt – bei demnächstiger Zustellung des Zahlungsbefehls – die Unterbrechung der Verjährung auch dann ein, wenn der Zahlungsbefehl ohne Vollmacht des Gläubigers beantragt worden ist, der Gläubiger die Beantragung aber später mit rückwirkender Kraft genehmigt.

 

Normenkette

BGB §§ 196, 209; ZPO §§ 89, 693

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.06.1959)

LG Düsseldorf

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. Juni 1959 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber einer Samengroßhandlung. Er verlangt den Kaufpreis für 300 Zentner Saatkartoffeln, die er dem Beklagten, der eine Landwirtschaft in der Größe von mindestens etwa 269 Morgen betreibt, im November 1952 verkauft und im Dezember 1952 geliefert hat. Die Klage ist durch einen im Dezember 1956 zugestellten Zahlungsbefehl über den Betrag von 2.348,26 DM nebst Zinsen eingeleitet worden. Der Beklagte hat gegenüber der Klageforderung die Einrede der Verjährung erhoben und weitere Einwendungen gegen den Anspruch vorgetragen.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des Ansprüche abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter, während der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Dach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Ansprüche der Kaufleute für Lieferungen von Waren in zwei Jahren, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt. In diesem Falle betragt die Verjährungszeit nach § 196 Abs. 2 BGB vier Jahre.

Die Kartoffeln, deren Bezahlung mit der Klage verlangt wird, sind, wie das Berufungsgericht unangegriffen und für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten geliefert worden. Mit der räumlich weit entfernt gelegenen Ziegelei des Beklagten hatte diese Lieferung nichts zu tun. Entscheidend für die Frage, ob die Kaufpreisansprüche aus der Kartoffellieferung innerhalb von zwei oder erst nach Ablauf von vier Jahren verjähren, ist daher nicht, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ob die Ziegelei, sondern, ob die Landwirtschaft einen als „Gewerbebetrieb” i.S. des § 196 Abs. 1 Ziff. 1 Halbs. 2 BGB darstellt. Das Berufungsgericht meint, die Landwirtschaft sei niemals als Gewerbebetrieb im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat sich nicht anzuschließen.

I.

Die Frage, ob die Landwirtschaft im Hinblick auf die Verjährungsvorschriften als Gewerbebetrieb anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Mehrere Oberlandesgerichte (OLG Zweibrücken, Pfälzische Rechtspraxis 2. Jahrg. (1904/05) S. 16; OLG Posen Jur, Machr, für Posen, West- und Ostpreußen Bd. VIII (1905) S. 84; OLG Dresden OLG 12, 248; KG OLG 20, 71; OLG Breslau OLG 22, 164) haben die Einordnung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter den Begriff Gewerbebetrieb i.S. des § 196 BGB verneint, und zwar unter Hinweis auf den allgemeinen (gewöhnlichen, verkehrsüblichen) Sprachgebrauch, auch den Sprachgebrauch der Gewerbeordnung, sowie auf herrschende Lehre und Rechtsprechung, insbesondere die Rechtsprechung des preußischen Obertribunals zu § 1 Nr. 1 des preußischen Gesetzes wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen vom 21. März 1838 (PrGS. S. 249), an das die Regelung des § 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB angelehnt worden ist (Mot. I, 288, 300; Josef in Gruchot Bd. 42 (1898) S. 1; RGZ 66, 47, 49; OLG Breslau OLG 22, 165; LG Kleve NJW 1954, 1890), und das von der zweijährigen Verjährungsfrist diejenigen Forderungen ausgenommen hatte, „welche in Bezug auf den Gewerbebetrieb des Empfängers entstanden sind.” Dieser Ansicht ist im Jahre 1928 auch das Reichsgericht (RGZ 120, 356) gefolgt, ohne sie dort allerdings näher zu begründen. Dem gegenüber hat das OLG Celle (JW 1932, 1573) einen abweichenden Standpunkt eingenommen, indem es Landwirtschaftsbetriebe mit Rücksicht auf den durch die weitgehende Verwendung technischer Hilfsmittel in der Landwirtschaft und durch den Einzug kaufmännischer Geschäftsführung in die landwirtschaftlichen Betriebe eingetretenen, grundlegenden Wandel allgemein zu den Gewerbebetrieben i.S. des § 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB rechnet, indes offen läßt, ob auch Kleinbetriebe, deren Inhaber nur als Selbstversorger zu kennzeichnen sein mögen, als Gewerbebetriebe im Sinne der Verjährungsvorschriften anzusehen sind. Gegen diese Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Jena (JW 1937, 2590) mit der Erwägung gewandt, daß jedenfalls die nach dem „Umbruch” ergangene, die Landwirtschaft betreffende Gesetzgebung eine solche rein Wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschließe, und daß dies auch dem ursprünglichen Bild des Gesetzgebers entspreche. Die Frage blieb nach dem Zusammenbruch strittig. Während Enneccerus. Nipperdey (BGB Allg. Teil 15. Aufl. § 233, I, 1 Fußn. 15) landwirtschaftliche Betriebe jedenfalls dann als Gewerbebetriebe ansehen, wenn es sich um Großbetriebe handelt, werden sie von Coing (bei Staudinger BGB 11. Aufl. § 196 Nr. 18) und von Johannsen (BGB RGRK 11. Aufl. § 196 Anm. 38) auch in weiterem Umfang grundsätzlich als Gewerbebetriebe im Sinne der Verjährungsvorschriften beurteilt. Ebenso zwiespältig ist die Rechtsprechung der unteren Gerichte (für Gewerbebetrieb: LG Kleve NJW 1954, 1890; LG Detmold RdL 1958, 41; kein Gewerbebetrieb – ausgenommen vielleicht Großbetriebe: LG Osnabrück RdL 1958, 241). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden.

II.

Was unter dem Begriff „Gewerbebetrieb” zu verstehen ist, ob insbesondere auch die Landwirtschaft schlechthin oder unter bestimmten Voraussetzungen als solcher i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 BGB zu gelten hat, wird vom Gesetz nicht im einzelnen dargelegt.

1. Die Begriffsbestimmung setzt zunächst, wie sich aus dem darin aufgenommenen Merkmal des „Betreibens” ergibt, bei der betreffenden Tätigkeit das Dauernde, Berufsmäßige voraus (RGZ 27, 259, 260; 66, 48, 51). Wesentlich ist des weiteren, daß die berufsmäßige Tätigkeit auf einen wirtschaftlicher. Zweck hinstrebt. Die Absicht muß nicht auf ein einzelnes oder mehrere einzelne Geschäfte gerichtet sein, sondern auf einen dauernden Kreis von Geschäften als Ganzes, das als eine dauernde und berufsmäßig fließende Einnahmequelle dienen soll (RGZ 38, 18, 66, 48, 51; KG OLG 36, 249). Unter den Begriff „Gewerbebetrieb” fällt mithin grundsätzlich jede auf einen Kreis von Geschäften gerichtete, zum Zweck der Gewinnerzielung auf wirtschaftlichem Gebiet in weitestem Sinne ausgeübte Tätigkeit oder, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 2. Dezember 1958 – VIII ZR 154/57 S. 21 (= WM 1959, 161) kurzer gesagt hat, jeder auf Erzielung dauernder einnahmen gerichtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb.

2. Setzt die Einordnung einer Tätigkeit unter den Begriff „Gewerbebetrieb” voraus, daß die Tätigkeit „zum Zwecke der Erlangung von Gewinn” betrieben wird, daß sie als „eine berufsmäßig fließende Einnahmequelle” diente, daß sie „auf Erzielung dauernder Einnahmen” gerichtet ist, muß also die Tätigkeit, um sie als „Gewerbebetrieb” anzusprechen, von der Erwerbsabsicht beherrscht sein, so kommt der Wertung eine besondere Bedeutung zu, die die Verkehrsauffassung den jeweils betriebenen Tätigkeiten allgemein oder besonders von Fall zu Fall beimißt: Die Einordnung einer Tätigkeit unter dem Begriff „Gewerbebetrieb” hängt weitgehend davon ab, ob nach der jeweiligen Verkehrsanschauung oder anders ausgedrückt nach den jeweiligen gesellschaftlichen Anschauungen die entfaltete Tätigkeit von der „Erwerbsabsicht” geformt oder beherrscht wird, ob ihr vorwiegend eine technischfunktionell ausgerichtete Erwerbsabsicht eignet, oder ob sie wesentlich von geistigen oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Leitgedanken und Kräften bestimmt wird, die sie von dem vornehmlich auf Gewinnerzielung hinstrebenden Tätigsein unterscheiden. Obwohl die Absicht auch bei dieser Art von Tätigkeiten darauf gerichtet sein kann und häufig auch ist, durch sie dauernde Einnahmequellen zu erschließen, wird sie doch nach allgemeiner Überzeugung von anderen Leitgedanken geformt, wie z.B. etwa beim Künstler durch künstlerische Gestaltungselemente, beim Arzt durch den Dienst an der menschlichen Gesundheit, beim Rechtsanwalt durch das die Rechtspflege fördernde Bemühen nach rechtlicher Ordnung bestimmter Lebensverhältnisse, eben den Dienst am Recht. Diese Wertungsfaktoren können im Sprachgebrauch einen Niederschlag finden, so daß wiederholt zur Abgrenzung des Begriffs „Gewerbebetrieb” auf den „allgemeinen Sprachgebrauch” abgehoben wird (vgl. Preuss. Obertribunal vom 6. Dezember 1853 = Striethorst Arch.f. Rechtsfälle 11, 92 OLG Zweibrücken Pfälzische Rechtspraxis 2. Jahrg. (1904/05) S. 16; OLG Posen Jur. Machr. für Posen, West- und Ostpreußen Bd. VIII (1905) S. 84; KG OLG 20, 71).

Die Wertung, ob eine Tätigkeit von der Erwerbsabsicht oder von anderen Leitgedanken bestimmt wird, und damit der auf dieser Wertung aufbauende Sprachgebrauch sind infolge des Wechsels der tatsächlichen Verhältnisse wie der Wertungsmaßstäbe der Wandlung unterwerfen. Hierdurch kommt notwendig ein der potentiellen Veränderung ausgesetzes Element in das Verfahren bei der Begriffsbestimmung dessen, was jeweils als „Gewerbebetrieb” zu gelten hat, dem Rechnung getragen werden muß. Es ist daher auf die jeweils geltende Wertung, auf den jeweils üblichen „Sprachgebrauch” im Rahmen der wechselnden Zeitanschauungen abzustellen.

3. Wenn Rechtsprechung und Schrifttum (s. die oben Zitierten) zur Bestimmung des Begriffs „Gewerbebetrieb” es allein auf den „allgemeinen Sprachgebrauch” oder den „Sprachgebrauch” schlechthin abstellen, ohne daß dieser auf die Verkehrsauffassung und auf eine Wertung darüber, ob bei einer bestimmten Tätigkeit die Erwerbsabsicht vorherrsche, gegründet ist, so kann dem nicht gefolgt werden. Es mag sein, das „nach einen häufigen Sprachgebrauch Gewerbe als stoffveredelnde Beschäftigung den Stoff schaffenden Beschäftigungen (wie Bergbau) einerseits und den Güter verarbeitenden Beschäftigungen (Handel) andererseits entgegengesetzt werden” (so OLG Breslau OLG 22, 164 in Anlehnung an Grimme Wörterbuch S. 5482), oder daß nach häufigen Sprachgebrauch die Urproduktion nicht als Gewerbebetrieb angesehen wird. Für die grundsätzliche Ausdeutung des Wortes Gewerbebetrieb können derartige Sprachgebräuche keine abschließende Bedeutung erlangen, weil hierbei auf Kennzeichen und Erscheinungsformen zurückgegriffen wird, die offensichtlich nur für bestimmte Situationen und Einzelfälle, nicht aber schlechthin, also allgemeine Geltung genießen. Sie sind daher ungeeignet, das Wesentliche umfassende, allseitig gültige Anhaltspunkte für die Begriffsbestimmung „Gewerbebetrieb” abzugeben. Deshalb hat bereits das preußische Obertribunal (Striethorst, Arch.f. Rechtsfälle 100, 353) es abgelehnt, das Vorliegen eines Gewerbebetriebes schlechthin mit der Begründung zu verneinen, es handele sich um „Urproduktion” (dort Bergbau). Es kann mithin schon hier gesagt werden, daß die Landwirtschaft nicht um deswillen allein der Eigenschaft, ein Gewerbebetrieb zu sein, eintraten muß, weil es sich bei ihr um eine typische Form der Urproduktion handelt. Vielmehr wird zunächst zu prüfen sein, ob § 196 BGB den Ausdruck Gewerbebetrieb in Anlehnung an den erwähnten, durch die Erwerbsabsicht bestimmend beeinflußten Sprachgebrauch unter Ausklammerung der Urproduktion verstanden wissen will. Denn der Sprachgebrauch kann, wenn auch nicht allgemein, so doch im Hinblick auf einzelne Gesetze sehr wohl Anlaß geben, zu prüfen, ob das einzelne Gesetz den Ausdruck Gewerbebetrieb im Sinne eines solchen Sprachgebrauchs enger oder weiter, also etwa unter Ausschluß der Urproduktion, hat fassen wollen.

4. Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung bieten somit nur allgemeine Anhaltspunkte für die Beurteilung dessen, was unter einem „Gewerbebetrieb” zu verstehen ist. Die verschiedenen Gesetze gebrauchen diesen Begriff aber durchaus nicht immer mit einem völlig gleichen Inhalt. Vielmehr wird er im Einzelfall von diesem oder jenem Gesetz mit einer bald engeren, bald weiteren Bedeutung versehen. Das ist allgemeine Ansicht (vgl. statt vieler: Landmann Rohmer/Eyermann/Fröhler GewO. 11. Aufl. (1956) Einleitung Nr. 6, 1 S. 44 ff; OLG Breslau OLG 22, 164; RFH vom 15. Juli 1924 Steuer und Wirtschaft 1924 Bd. 3 S. 1068). Zum Teil schließen einzelne Gesetze gewisse Tätigkeiten ausdrücklich als „Gewerbebetrieb” aus (z.B. RGB § 3; GewO. § 6) oder stellen sie ausdrücklich dem „Gewerbebetrieb” gleich (z.B. § 55 SteuerbewertungsG vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 1035) für Ärzte, Rechtsanwälte, Notare u.a., wissenschaftliche, künstlerische unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten u.ä.). Auf diese Weise geben sie dem Begriff Gewerbebetrieb jeweils eine besondere, manchmal weitere, gelegentlich engere Bedeutung.

Vielfach jedoch verwenden einzelne Gesetze den Begriff Gewerbebetrieb mit einem Inhalt, dessen Bedeutung sich nicht ohne weiteres aus sich selbst ergibt. Die eigentlich gemeinte Sinnbedeutung des verwendeten Ausdrucks kann alsdann nur dem Aufbau, Inhalt und Zweck des Gesetzes entnommen werden. So hat z.B. das Reichsgericht (RGSt 18, 373; RGZ 1, 265) angenommen, daß landwirtschaftliche Nebenbetriebe, die, wenn sie selbständig betrieben würden, als Gewerbe i.S. der Gewerbeordnung anzusehen sein würden, gerade so wie die Landwirtschaft, „die die Hauptbasis dieses Nebengewerbes bilden”, nicht unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fielen. In § 407 ZPO und § 75 StPO, in denen die Begutschtungspflicht der zu Sachverständigen ernannten Personen festgelegt ist, wird denjenigen, die ein Gewerbe im Sinne dieser Bestimmungen zum Erwerb ausüben, dagegen auch die dauernde Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft zugerechnet (Wieczorek ZPO § 407 Anm. A II; Baumbach/Lauterbach ZPO 25. Aufl. § 407 Anm. 2). Hier ist das Wort „Gewerbe” nicht nach der Gewerbeordnung, sondern im weitesten Sinne zu verstehen, wie in der Reichstagskommission bei Beratung des § 372 (jetzt § 407) ZPO (Reichstagsdrucksache 1876 Nr. 60 Prot. S. 148) festgestellt worden, ist (Hartung bei Gündel/Hartung/Lingemann/Niethammer StPO 19. Aufl. (1934) § 75 Anm. 4). Das Reichsgericht hat in RGZ 55, 167, 170 angenommen, daß die Rechtsanwaltstätigkeit als Betreiben eines „Gewerbes” im Sinne des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 anzusehen sei, und dabei bemerkt, daß sie auch in gewerbepolizeilichen Bestimmungen unter den Begriff „Gewerbe” fallend aufgefaßt worden sei. Zutreffend führt daher der Kommentar von Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler zur Gewerbeordnung (a.a.O.) aus, der Sprachgebrauch und die Ausdrucksweise anderer Gesetze seien schwankend. Teile werde der Ausdruck „Gewerbe” in engeren, teils in weiteren Sinn verstanden (vgl. a. OLG Breslau OLG 22, 164). Wenn also nach der Ausdrucksweise der Gewerbeordnung der Ackerbau und die ausdrücklich in § 6 GewO erwähnte „Viehzucht” nicht als Gewerbebetrieb zu gelten haben, so folgt daraus nicht zwingend, sie fielen auch nicht unter den „Gewerbebetrieb” im Sinne der Verjährungsvorschriften. Die ausdrückliche oder stillschweigende Abgrenzung in anderen Gesetzen als dem hier anzuwendenden § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist daher ohne nähere Bedeutung. Demgemäß darf im Zusammenhang mit § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur geprüft werden, mit welcher inhaltlichen Bedeutung gerade dieses Gesetz nach Keinem Sinn und Zweck den Begriff Gewerbebetrieb gebraucht.

III.

1. Die Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält keine sicheren Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber die Landwirtschaft nicht als Gewerbebetrieb angesehen hat.

Die Ausnahme von der kurzen, zweijährigen Verjährung bei Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners ist damit begründet worden, daß andernfalls die vorgeschlagene, diese Ausnahme nicht enthaltende, Fassung sich auch auf die mit Bezug auf den Gewerbebetrieb des Empfängers (oder wie später festgelegt wurde: des Schuldners) entstandenen Ansprüche beziehen würde. Das erschien unerwünscht. Denn, so wurde geltend gemacht, für eine solche Ausdehnung der kurzen, zweijährigen Verjährung fehle es an zureichenden Gründen (vgl. Mugdan I, 755 = Prot. I, 203, 204). Außerdem bedeute die generelle Einführung der zweijährigen Verjährung eine wesentliche Abweichung von dem in den überwiegenden Teilen des deutschen Reiches herrschenden Rechtszustand (vgl. Mugdan I, 775 = Prot. I, 203). Um diesen Bedenken zu begegnen, wurde in Anlehnung an die Vorschrift des § 1 Nr. 1 des preußischen Verjährungsgesetzes vom 31. März 1838 schließlich die jetzige Fassung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 BGB gewählt. Die hieran geknüpfte Annahme (vgl. OLG Dresden OLG 12, 248; OLG Breslau OLG 22, 164; Josef in Gruchot 42, 1; LG Osnabrück RdL 1948, 241), damit sei zugleich auch die Rechtsprechung des preußischen Obertribunals zur Auslegung des Begriffs „Gewerbebetrieb” übernommen worden und gleichsam Gesetzesinhalt geworden, ist jedoch unrichtig.

Zunächst ergibt sich, daß die Rechtsprechung der preußischen Gerichte darüber, ob die Landwirtschaft als Gewerbebetrieb im Sinne jenes preußischen Verjährungsgesetzes zu behandeln sei, durchaus nicht völlig eindeutig gewesen ist. Allerdings hat schon das Obertribunal in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 1853 (Striethorst Arch.f. Rechtsfälle 11, 92) als wesentlich angesehen, daß die Beschäftigung eines ländlichen Besitzers mit Ackerbau nach dem Sprachgebrauch kein Gewerbebetrieb genannt werde. Eine entsprechende Feststellung hatte auch der Appellationsrichter in dem Fall getroffen, in welchen seine Entscheidung durch Erkenntnis des Obertribunals vom 23. Mai 1861 (Striethorst Arch.f. Rechtsfälle 41, 262, 264) unter dem Gesichtspunkt bestätigt wurde, daß diese Feststellung mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten worden sei. Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Posen (Jur. Machr. f. Posen, West- und Ostpreußen Bd. VIII (1905) S. 84) ebenfalls auf den allgemeinen Sprachgebrauch abgestellt, nach dem der Betrieb einer Landwirtschaft niemals als Gewerbe angesehen worden sei, ebensowenig, wie die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die, so führt das Oberlandesgericht aus, doch gleichfalls auf Erwerb gerichtet sei. Dem ist zunächst schon damit zu begegnen, daß der Sprachgebrauch keineswegs so eindeutig war, wie diese Entscheidungen meinen. So ist schon im Falle der obengenannten Entscheidung des Obertribunals vom 6. Dezember 1853 vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden, daß nach „Adelungs-Wörterbuch” unter Gewerbe der ganze Zusammenhang von Geschäften zu verstehen sei, durch die eine Person ihren Unterhalt erwerbe. Später hat das Obertribunal in dem Erkenntnis vom 10. Dezember 1878 (Striethorst Arch.f. Rechtsfälle 100, 353), – in dem entschieden worden ist, daß der Betrieb und die Ausnutzung des Bergbaues i.S. von § 1 des preußischen Verjährungsgesetzes vom 31. März 1838 Gewerbebetrieb ist –, sogar dahingestellt gelassen, ob – wie in den früheren Entscheidungen angenommen worden sei –, der Betrieb einer Landwirtschaft nicht doch als Gewerbebetrieb i.S. des § 1 anzusehen sei, und damit selbst Zweifel in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebracht.

Selbst wenn aber in der Rechtsprechung der preußischen Gerichte Einmütigkeit darüber bestanden hätte, daß der landwirtschaftliche Betrieb kein Gewerbebetrieb i.S. des preußischen Verjährungsgesetzes sei, so ergibt doch die bewußte Anlehnung bei der Fassung des jetzigen § 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB an die Fassung des preußischen Gesetzes nicht, daß für Lieferungen an Landwirte die vierjährige Verjährung ausgeschlossen sein und es bei der Regelverjährung von zwei Jahren bleiben sollte, Zwar hat man gegenüber der Regelung des ersten Entwurfs erwogen (Prot. I, 203), die Verjährungsfristen bei Lieferung an einen Gewerbebetrieb müßten „aus Gründen der Zweckmäßigkeit und entsprechend dem Rechtszustand im überwiegenden Teil des Reichsgebietes” von zwei auf vier Jahre ausgedehnt werden. Es ist nicht ersichtlich, daß etwa gerade die Landwirtschaft von der vierjährigen Verjährungsfrist ausgenommen werden sollte, um auf diese Weise eine Regelung „entsprechend dem Rechtszustand im überwiegenden Teil des Rechtsgebietes”, nämlich entsprechend der kurzen Verjährung des preußischen Gesetzes aufrechtzuerhalten, wie das Oberlandesgericht Breslau (OLG 22, 164) angenommen hat. Vielmehr bezogen sich die Erwägungen über die Aufrechterhaltung des bisherigen bestehenden Rechtszustandes auf Lieferungen an Gewerbebetriebe ganz allgemein. Darüber hinaus war man sich darüber klar, daß durch § 196 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht die „bisherige Rechtslage” aufrechterhalten, sondern eine für überwiegende Teile des Rechtsgebietes neue Regelung für die Landwirtschaft eingeführt werden sollte, wie in den Motiven (I 301 zu Nr. 2 und der Fußnote dazu) ausdrücklich ausgeführt worden ist.

Es mag indessen zwar zutreffen, daß bei dem Wunsche der Mehrheit, eine Ausnahme von der kurzen, zweijährigen Verjährung zu § 156 Abs. 1 Nr. 1 (jetzt § 196 Abs. 1 Nr. 1) zu bestimmen, die landwirtschaftlichen Betriebe nicht mit einbegriffen sein sollten. Eine solche Absicht des Gesetzgebers hat jedoch im Gesetz selbst keinen genügend deutlichen Ausdruck gefunden.

Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist in der Regel allein der in der Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommende „objektivierte Wille” des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt, in den die Bestimmung hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung einer Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den gegebenen Grundsätzen erhaltenen Auslegung bestätigt, oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (BVerfGE 1, 299, 312).

Diese Erwägungen gelten auch hier. Sollte der Gesetzgeber des § 196 BGB über den Begriff „Gewerbebetrieb” im Hinblick auf die Landwirtschaft bestimmte Vorstellungen in Anlehnung an die preußische Rechtsprechung und den damaligen Sprachgebrauch gehabt haben und deshalb davon ausgegangen sein, daß die Landwirtschaft nicht als Gewerbebetrieb anzusehen sei, so hat dieser Gedanke jedenfalls in dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der Verjährungsvorschriften keinen Ausdruck gefunden. Es besteht daher auch keine Veranlassung, § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB dahin auszulegen, daß der landwirtschaftliche Betrieb schlechthin als nicht unter den Begriff Gewerbebetrieb fallend angesehen werde. Da der Gesetzgeber eine Verlängerung der Verjährungszeit von zwei auf vier Jahre allein davon abhängig gemacht hat, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt, hat er es damit auf einen Begriff abgestellt, der, wie dargelegt, einen von der jeweiligen Wertung durch die Verkehrsauffassung abhängigen, mithin einem Wandel unterworfenen Inhalt besitzt.

Danach ist der Begriff „Gewerbebetrieb”, soweit er von der sich wandelnden Verkehrsauffassung inhaltlich mitbestimmt wird, nach den jeweiligen Anschauungen der Zeit zu beurteilen, für die die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB angewendet werden soll.

2. Auch aus der Bestimmung des § 196 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist entgegen der vom Oberlandesgericht Breslau (OLG 22, 164) vertretenen Ansicht nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber den Betrieb der Landwirtschaft im Rahmen der Verjährungsbestimmung nicht als „Gewerbebetrieb” angesehen hat. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für Lieferungen von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen dann in zwei Jahren, wenn die Lieferung zur Verwendung im Haushalt des Schuldners erfolgt. Andernfalls tritt die Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 2 i.Verb. mit Abs. 2 erst nach Ablauf von vier Jahren ein.

Das Oberlandesgericht Breslau (a.a.O.) folgert zwar aus dem Umstand, daß in § 196 Abs. 1 Nr. 2 die Landwirtschaft ausdrücklich erwähnt wird, „der Gesetzgeber habe der Landwirtschaft besonders gedacht und er würde, wenn er eine Änderung auch in der Verjährung der Ansprüche der in Nr. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden für Lieferungen von Waren für den landwirtschaftlichen Betrieb des Schuldners gegenüber den bisher in Preußen geltenden Bestimmungen gewollt hätte, dies auch ausgesprochen haben”. Dem kann aus mehrfachen Gründen nicht gefolgt werden. Wie bereits oben zu III ausgeführt wurde, ist anläßlich der Erörterungen, daß „der im überwiegenden Teil des Reichsgebiets bestehende Rechtszustand” aufrecht erhalten werden sollte (Prot. I, 203), nicht von der Landwirtschaft die Rede, sondern von Lieferungen an Gewerbetriebe schlechthin. Ferner bezieht sich die Regelung der Nr. 2 auf Fälle, in denen die Landwirtschaft Gläubiger ist, während in Nr. 1 die Eigenschaft als „Gewerbebetrieb” nur auf der Schuldnerseite von Bedeutung ist, infolgedessen kann nicht ohne weiteres aus der Behandlung der Landwirtschaft als Gläubiger (Nr. 2) etwas darüber entnommen werden, wie der Gesetzgeber die Landwirtschaft behandeln wollte, wenn sie Schuldner ist (Nr. 1). Die Entstehungsgeschichte der Nr. 2 ergibt außerdem, daß durch Nr. 2 für die Landwirtschaft als Gläubiger ein Sonderrecht geschaffen werden sollte. Einerseits beruht die Einführung der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 2 auf der Erwägung, daß bei Lieferungen, insbesondere von Lebensmitteln und Brennmaterial für den Haushalt, eine schnelle Abwicklung des Geschäfts im allseitigen Interesse liege (vgl. Mot. I, 301 zu § 156 Nr. 2 des Entwurfes). Andererseits wurde von der Landwirtschaft, insbesondere dem landwirtschaftlichen Verein Bayerns, Wert darauf gelegt, die zweijährige Verjährung der Ansprüche aus der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nur auf die Fälle beschränkt zu wissen, in denen die Lieferung zur Verwendung im Haushalt des Schuldners erfolgt. Zur Begründung wurde geltend gemacht: In Bayern und wohl auch anderwärts erfolge aus Anlaß eines unvorhergesehenen Notstandes die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Saat- und Speisegetreide, Zug- und Nutzvieh, Viehfutter usw.) häufig aus Nachbarlichkeit oder Mitleid und zwar gegen die Verpflichtung, gleichartige Erzeugnisse in Natur zurückzuerstatten; für solche aushilfsweisen Lieferungen, welche nach erlittenen Unglücksfällen regelmäßig nicht binnen kurzer Zeit zurückerstattet werden könnten, müsse die zweijährige Verjährungsfrist aus volkswirtschaftlichen Gründen als zu kurz bemessen erachtet werden (Zusammenstellung der gutachtlichen Äußerungen zu dem Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs, gefertigt im Reichsjustizamt Band VI Nachträge S. 189). Dementsprechend ist auch die Fassung des § 196 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfolgt. Daraus ergibt sich, daß bei Lieferungen anderer Art als für den Haushalt des Schuldners die vierjährige Verjährung des § 196 Abs. 2 BGB gilt, also insbesondere auch bei Lieferungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb. Daß dieses Ergebnis gewollt war, zeigt sich klar aus der Begründung für die Fassung der Nr. 2, in der eine zweijährige Verjährungsfrist bei Lieferungen an landwirtschaftliche Betriebe ausdrücklich als zu kurz erwähnt und deshalb die Beschränkung der zweijährigen Verjährung auf Leistungen „für den Haushalt des Schuldners” beschränkt wurde. Deshalb bietet § 196 Abs. 1 Nr. 2 BGB keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber dem Landwirt bei der Lieferung an seinen Landwirtschaftsbetrieb stets die Berufung auf eine zweijährige Verjährungsfrist einräumen wollte, während er andererseits für Ansprüche des Landwirts aus seinem Betrieb (mit Ausnahme derjenigen aus Lieferung für den Haushalt) in § 196 Abs. 2 i.Verb. mit § 196 Abs. 1 Nr. 2 eine Verjährungszeit von vier Jahren bestimmt hat. Vielmehr zeigt sich, daß der Gesetzgeber auch gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben eine Verjährungsfrist von vier Jahren – hinsichtlich der in Nr. 2 genannten Ansprüche – für tragbar erachtet hat. Deshalb kannte die Regelung des § 196 Abs. 1 Nr. 2 BGB – wenn es überhaupt zulässig wäre, aus ihr etwas für die Auslegung der Nr. 1 zu entnehmen – weit eher einen Anhaltspunkt dafür bieten, daß der Gesetzgeber für die Landwirtschaft als Schuldner, also im Rahmen der Nr. 1 keine Sonderregelung treffen wollte, weil er bei der Regelung in Nummer 2 such für Ansprüche gegen Landwirtschaftsbetriebe eine vierjährige Verjährungsfrist für zweckmäßig gehalten hat.

3. Ob eine Tätigkeit als Ausübung eines „Gewerbebetriebes” anzusehen ist, hängt, wie oben ausgeführt, davon ab, ob diese Tätigkeit nach der jeweiligen Verkehrsauffassung maßgeblich von dem Erwerbsstreben, von der Erwerbsabsicht oder von anderen Erwägungen geformt und bestimmt wird.

Der landwirtschaftliche Betrieb wird – jedenfalls heutzutage – nicht der Sache nach, also von seiner Eigenart und Natur her so geformt, das das Erwerbestreben zwangsläufig in den Hintergrund tritt. Eine solche Beurteilung könnte zulässig gewesen sein, als der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen autark war, oder anders ausgedruckt, als er ein in sich abgeschlossener, auf fast vollständige Selbständig- und Selbstgenügsamkeit eingerichteter, von den Verhältnissen des Marktes wesentlich unabhängiger Organismus war, der nur in geringem Umfange auf Leistungen anderer Betriebe angewiesen war. Diesem Zustand ist aber die Landwirtschaft seit langen entwachsen.

Das Oberlandesgericht Jena (JW 1937, 2590) hat in seines Urteil vom 16. Juli 1937 ausgeführt, für den wichtigsten Teil der Landwirtschaft, die bäuerlichen Betriebe, habe der Gesetzgeber im Reichserbhofgesetz eindeutig den Willen ausgedruckt, das Bauerntum außerhalb einer nur rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu stellen; das gelte im weiteren Sinne auch für die übrige Landwirtschaft, so daß man landwirtschaftliche Betriebe nach damals geltender Auffassung nicht als Gewerbebetriebe im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB betrachten könne. Diese Beurteilung beruhte auf der nationalsozialistischen Vorstellung über das „Bauerntum” als „Blutquelle und Ernährer des deutschen Volkes”, einer Auffassung, die das „Bauerntum” außerhalb jeder wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellte. Mit dem Verschwinden des nationalsozialistischen Regimes sind auch diese Vorstellungen über das Wesen des „Bauerntums” verschwunden. Mit ist auch die Möglichkeit entfallen, anzunehmen, der Betrieb der Landwirtschaft werde durch solche Auffassungen über das Bauerntum geformt und stehe deshalb außerhalb jeder wirtschsftlichen Betrachtungsweise.

Der derzeitige Aufbau der bauernmäßig betriebenen Landwirtschaft (Höferecht, Landpachtrecht; entsprechende Verfahrensordnungen) und die im sogenannten „grünen Plan” vorgesehenen Maßnahmen zu Gunsten der gesamten Landwirtschaft stellen die Landwirtschaft nicht außerhalb jeder wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Bauerntum und Landwirtschaft werden nicht aus weltanschaulichen, ideologischen Gründen der Erwerbswirtschaft gegenübergestellt. Vielmehr dienen gerade die Maßnahmen des sogenannten „grünen Planes” dazu, die Landwirtschaft rationeller, intensiver, zweckmäßiger und damit konkurrenzfähiger zu machen. Die Aufgabe der Landwirtschaft, Grundlage und Sicherheit für die Ernährung eines Volkes zu sein, wird mehr und mehr dadurch eingeengt, daß ein nicht unbedeutender Teil des Nahrungsbedürfnisses zwangsläufig und verstärkt infolge der europäischen Einigung durch die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus anderen Ländern im Austausch mit vornehmlich industriellen Erzeugnissen gedeckt wird. Die Landwirtschaft sieht sich deshalb – und zwar je umfänglicher, als sie aus staatlichem Schutz entlassen wird – in das Wirtschaftsleben mit seinem (durchaus legitimen) Erwerbsstreben hineingestellt. Deshalb erfüllt der Landwirt, der seinen Grund und Boden bestallt, ganz andere als z.B. der Rechtsanwalt, der Arzt oder der Künstler weitgehend wirtschaftliche Aufgaben.

Jedenfalls ergaben sich weder aus Eigenart und Natur der Landwirtschaft noch aus ihrer Verfassung, ihren ständischen Aufbau und ihrer Einordnung in das Volksganze zwingende Gründe, die es verbieten wurden, anzunehmen, „der Kreis für die Sauer getätigter Geschäfte”, der den Betrieb der Landwirtschaft darstellt, sei entscheidend vom Erwerbsstreben bestimmt, wenn auch zugegeben werden muß, daß der Betrieb der Landwirtschaft in der Segel sicherlich nicht so eindeutig, wie Betriebe des Handwerks, der Kaufmannschaft und der Industrie von der Erwerbsabsicht geformt oder sogar beherrscht wird.

4. Gerade in Fällen, in denen eine Tätigkeit nicht völlig eindeutig von anderen Leitgedanken als dem Erwerbsstreben oder der Erwerbsabsicht beherrscht wird, kann mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. Zusammenstellung bei Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler; Gewerbeordnung 11. Aufl. Einl. 6 I 2 b S. 51) aus dem Umfang der technischen und kaufmännischen Gestaltung entnommen werden, ob es sich um einen Gewerbebetrieb oder eine anderweite Tätigkeit handelt. Je stärker etwa der Arzt von der rein ärztlichen Tätigkeit zum Betriebe eines Sanatoriums, der Architekt von der entwerfenden Tätigkeit zum Betriebe eines technischen Büros, der Künstler vom Schaffen eines Einzelwerks zur Herstellung von Marktware übergeht, umsomehr wird das Vorliegen eines Gewerbebetriebes bejaht. Die Verkehrsauffassung hebt damit bei ihrer Wertung auf betriebliche, organisatorische, wirtschaftliche Momente, also auf den Aufbau und die Ausgestaltung der jeweils in Betracht kommenden Tätigkeit ab.

Derartige Anzeichen für die weitgehende Formung einer Tätigkeit durch das Erwerbsstreben liegen nun aber auch bei dem Betriebe der Landwirtschaft vor. Ein anfänglicher, häufig schon durch den Mangel an Arbeitskräften, aber ebenso durch die Notwendigkeit, wirtschaftlicher, intensiver und wettbewerbsfähiger, zu arbeiten, bedingter Gebrauch mechanischer Arbeitsgeräte und sonstiger technischer Hilfsmittel, fortentwickelte und durch wissenschaftliche Erkenntnisse veränderte Arbeitsmethoden, eine vielfach dadurch mitbedingte Umstellung der gesamten betrieblichen Organisation, die Übernahme kaufmännischer oder gewerblicher Betriebsführungsmittel und -methoden, sind die gemeinhin zu beobachtenden Erscheinungsformen dieser Wandlung. Das alles trägt dazu bei, daß die Landwirtschaft nach derzeitiger Auffassung weitgehend als Gewerbebetrieb angesehen werden muß.

Der Annahme gewerblicher Betätigung steht schließlich der Umstand, daß die Landwirtschaft „Urproduktion” betreibt, nicht entgegen. Bedenken hierzu hatte bereits das preußische Obertribunal, wie oben dargelegt, ausgesprochen. Sie führen nunmehr im Hinblick auf die inzwischen weiter eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse zu der Erkenntnis, daß dort jedenfalls, wo die Urproduktion nur in einem organisierten … und weitgehend technisch-mechanisierten Betriebe möglich und wirtschaftlich durchführbar ist, die Erwerbsabsicht so stark in den Vordergrund gerückt ist, daß damit in der Regel von einem Gewerbebetrieb auszugehen ist.

Mach alledem ist es unrichtig, das, wie das Berufungsgericht meint, trotz des Umfanges der Mechanisierung und des technischen Fortschrittes in der Landwirtschaft kein „grundstürzender Wandel” der Betriebsart eingetreten, und damit auch kein Anlaß zu anderer Beurteilung gegeben sei. Der Leiter selbst einer verhältnismäßig kleinen Landwirtschaft muß gewisse technische und kaufmännische Kenntnisse besitzen; das zeigt sich z.B. auch in der Aus- und Fortbildung junger Landwirte in Landwirtschaftsschulen, die neben rein agrarischen Lehrstoffen, wie Unterricht über Bodenkunde, Bodenbearbeitungs, Düngungsverhältnisse auch die Vermittlung technischer und kaufmännischer Kenntnisse umfaßt.

5. Schließlich kann entgegen dem Berufungsgericht nichts daraus hergeleitet worden, „daß die Landwirte im allgemeinen nicht gerne Bücher zu führen pflegen”. Gelegentlich ist zwar ausgeführt worden (vgl. OLG Celle JW 1932, 1573; LG Detmold, RdL 1998, 41; LG Osnabrück RdL 1958, 241), die vierjährige Verjährungsfrist sei such deswegen eingeführt worden, weil es sich bei einem Gewerbebetrieb um eine Einrichtung handle, die Geschäftsbücher führe, ihre Belege aufbewahre und deshalb auch nach längerer Zeit noch den Stand ihrer Geschäfte übersehen könne; daraus, daß solches bei der Landwirtschaft angeblich häufig nicht der Fall sei, ist gefolgert worden, die Landwirtschaft habe vom Gesetzgeber nicht der langen Verjährungsfrist unterworfen werden seilen. Derartige Überlegungen übersehen indessen, daß es zu jeder Zeit eine beachtliche Anzahl kleiner Gewerbetreibender gab, z.B. Flickschuster, Schmiede, Stellmacher, Sattler, fliegende Händler usw., insbesondere auf dem Lande, die nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ein Gewerbe betreiben, und die daher nach einhelliger Rechtsprechung wegen der für ihren Gewerbebetrieb erfolgten Leistungen stets die vierjährige Verjährung gegen sich gelten lassen müssen, obgleich durchaus bekannt ist, daß gerade sie, wie zahlreiche andere Handwerker, ebenso wie die in bescheidenen Verhältnissen tätigen Kaufleute auf dem Lande, keine Buchführung besitzen. Davon, ob ein Betrieb Bücher führt oder Belege längere Zeit verwahrt, kann also die Entscheidung, ob es sich um einen Gewerbebetrieb im Sinne der Verjährungsbestimmung handelt, nicht … abhängig gemacht werden. Darüber hinaus begegnet auch der vom Berufungsgericht ausgesprochene Erfahrungssatz, Landwirte pflegten im allgemeinen Bücher nicht zu führen, in dieser Allgemeinheit Bedenken. Bei größeren Landwirtschaften, wie sie der Beklagte betreibt, war vielmehr eine geordnete Buchführung und Büroorganisation sogar schon vor dem Jahre 1900 erforderlich und üblich.

6. Zusammenfassend ergibt sich mithin: Der einheitliche, in der Absicht, dauernde und berufsmäßig fließende Einnahmen zu erschließen, getätigte Kreis von Geschäften, der ein wesentlich kennzeichnendes Merkmal auch des landwirtschaftlichen Betriebes darstellt, wird heutzutage – obgleich es sich um eine Erscheinungsform von Urproduktion handelt, – von der Verkehrsauffassung weitgehend als durch die Erwerbsabsicht geformte Tätigkeit gewartet. Der Betrieb der Landwirtschaft hat damit, im Hinblick auf diese Wertung, als gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 BGB zu gelten. Wo im besonderen Falle die Grenze zu ziehen ist, wann also ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr als Gewerbebetrieb i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 zu bezeichnen ist, kann im einzelnen zweifelhaft sein. Den vorangegangenen Erörterungen ist jedoch zu entnehmen, daß die Landwirtschaft, je umfänglicher sie unter Mithilfe von Maschinen und technischen Hilfsmitteln, je intensiver sie nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Methoden – ohne Rücksicht auf den Eigenbedarf (z.B. Spezialisierung auf bestimmte Kulturarten, anderweitiger Ankauf notwendiger Lebens- und Futtermittel) – betrieben wird, je größere kaufmännische oder volkswirtschaftliche Kenntnisse bei ihrem Inhaber vorausgesetzt werden, insbesondere, wenn ein kaufmännischer Verkaufsapparat (Sekretär u.a.) zur Verfügung steht, umso sicherer als eine gewerbliche Betätigung anzusehen ist, weil dann inner klarer hervortritt, daß die gesamte betriebliche Tätigkeit von der Erwerbsabsicht durchdrungen ist und geformt wird.

Im allgemeinen wird es keine Wertungsschwierigkeiten geben. Das gilt besonders deshalb, weil bei der Grenzziehung zu beachten ist, daß die Rechtsprechung dahin geht, den Begriff „Gewerbebetrieb” i.S. das § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB weit zu fassen (vgl. auch Mugdan I, 775; Prot. I, 203). Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 74, 150) ist dieses Bestreben zu erkennen; z.B. wurde die Weitervermietung gemieteter Räume als Betrieb eines Gewerbes i.S. des § 196 angesehen, wenn der Mieter sich die Möglichkeit der Weitervermietung bei der Ermietung der Räume gesichert hatte und seine Absicht dahin ging, sie zu einer dauernden, berufsmäßigen Einnahmequelle für sich zu machen.

Einer so weitgehenden Einbeziehung der Landwirtschaft in den Kreis des Gewerbebetriebes steht letztlich auch der vom Berufungsgericht erwähnte Umstand nicht entgegen, daß es schwierig sei, im einzelnen zu unterscheiden, wie weit die Leistungen, für die die Gegenforderung verjährt sein soll, im „Gewerbebetrieb” des Landwirts oder in seinem „Haushalt” verbraucht worden sind. Auf diese Unterscheidung kommt es schon deshalb nicht an, weil § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf die Art und Weise des Verbrauchs sondern allein darauf abstellt, ob die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt. Insoweit aber ist die Unterscheidung einfacher und leichter zu finden, da sich aus Art und Wenge der Leistung häufig eindeutig ergeben wird, daß sie mit der gewerbsmäßigen Betätigung des Schuldners keinen Zusammenhang hat. Die Schwierigkeiten werden in der Regel nicht größer sein, als etwa, wenn zu entscheiden ist, ob Leistungen an einen Bäcker, Fleischer, Kaufmann u.ä., die in seinen Betrieb ebenso wie in seinem Haushalt verwendet werden könnten, solche für seinen Gewerbebetrieb sind oder nicht.

Für den Entscheidungsfall braucht die Grenze, wann ein landwirtschaftlicher Betrieb ausnahmsweise einmal nicht als Gewerbebetrieb anzusehen sein wird, im einzelnen nicht abgesteckt zu werden. Denn bei dem vom Beklagten bewirtschafteten Betrieb handelt es sich nach seiner eigenen Darstellung um einen solchen von mindestens 269 Morgen Größe. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten ist daher als Gewerbebetrieb i.S. von § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen.

Die Klagforderung unterliegt daher, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht der zwei- sondern der vierjährigen Verjährungsfrist.

IV.

Demnach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die Einwendungen des Beklagten gegen den Kaufpreisanspruch zu prüfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht zu überlassen.

V.

Bei der weiteren Behandlung der Sache wird das Berufungsgericht der Behauptung des Beklagten nicht nachzugehen brauchen, der Zahlungsbefehl sei nicht in Vollmacht des Klägers, sondern in Vollmacht der Firma Rheinische Saatgut Gesellschaft m.b.H. beantragt, wie sich daraus ergebe, daß die mit dem Antrag vom 3. Januar 1957 auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls eingereichte Prozeßvollmacht namens dieser Firma unterzeichnet worden sei. Der Kläger selbst habe die Vollmacht nicht schon im Dezember 1956 erteilt gehabt. Unstreitig hat der Kläger durch Führung des Prozesses die etwa ohne Vollmacht erfolgte Einreichung des Antrages auf Erlaß eines Zahlungsbefehls mindestens nachträglich genehmigt. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, eine spätere nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Genehmigung der Prozeßführung wirke hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt, zu des der Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls eingereicht und dieser zugestellt worden sei, zurück, kann nicht gefolgt werden.

Nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO tritt die materiell-rechtliche Folge der Unterbrechung der Verjährung, – wenn die Zustellung demnächst erfolgt –, mit der Einreichung des Gesuchs um Erlaß des Zahlungsbefehls ein. Die Entscheidung der Frage, ob eine Klagerhebung der eine ihr nach § 209 Abs. 2 Ziff. 1 gleichgestellte Ersatzhandlung wirksam vorgenommen worden ist, überläßt das materielle Recht dem Prozeßrecht (vgl. RGZ 54, 211, 217; 86, 245, 246). Wenn also nach den Bestimmungen des Prozeßrechts der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls gültig angebracht worden ist, tritt auch jene bürgerlich-rechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung ein, und zwar ohne Unterschied, ob die Prozeßhandlung von vornherein wirksam war, oder ob sie erst nachträglich mit rückwirkender Kraft wirksam geworden ist (RGZ 86, 245, 246). Nach § 89 Abs. 2 ZPO ist im Prozeß ein handeln ohne Vertretungsmacht rechtlich möglich. Durch die Genehmigung seitens des Vertretenen erlangt es gegen ihn volle Wirksamkeit. Die Genehmigung wirkt mithin auf den Zeitpunkt der Handlung zurück (§§ 86 Abs. 2; 551 Nr. 5; 579 Nr. 4 ZPO; RGZ 146, 308, 313, 161, 351, Rosenberg Lehrb. des Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 51, I, Baumbach/Lauterbach ZPO 25. Aufl. § 89 Anm. 3; BGH Urt. vom 9. Mai 1951 – II ZR 108/50 – MdR 1951, 732, 733 a.E.). Die Partei muß nach § 89 Abs. 2 ZPO die gesamte, nicht nur eine ihr etwa nachteilige Prozeßführung, gegen sich gelten lassen; das Wort „gegen” umfaßt hier auch eine für die Partei vorteilhafte Prozeßführung (RGZ 64, 217, 161, 350, 351; Baumbach/Lauterbach a.a.O. Anm. 3). Mithin ist die Verjährung des Klaganspruchs auch dann wirksam unterbrochen worden, wenn der Kläger dem Anwalt im Jahre 1956 noch keine Vollmacht erteilt hätte, weil der Kläger, wie hier unstreitig ist, mindestens nachträglich, aber mit rückwirkender Kraft, die Prozeßführung seines Bevollmächtigten genehmigt hat.

 

Unterschriften

Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr. Messner

 

Fundstellen

Haufe-Index 1722838

BGHZ, 321

NJW 1961, 725

Nachschlagewerk BGH, ja 1 + 2

MDR 1961, 313

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