Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangelbeseitigungsvorschuß für Eigenheimbewerber

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf das in einem Träger-Bewerber-Vertrag begründete Nutzungsverhältnis eines Eigenheimbewerbers ist in der Regel BGB § 538 Abs. 2 jedenfalls entsprechend anzuwenden.

2. Ist der Bewerber danach berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen, so kann er dafür einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.

 

Normenkette

BGB §§ 538, 242

 

Fundstellen

Haufe-Index 537971

BGHZ, 136

NJW 1971, 1450

MDR 1971, 657

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge