Entscheidungsstichwort (Thema)
Mangelbeseitigungsvorschuß für Eigenheimbewerber
Leitsatz (redaktionell)
1. Auf das in einem Träger-Bewerber-Vertrag begründete Nutzungsverhältnis eines Eigenheimbewerbers ist in der Regel BGB § 538 Abs. 2 jedenfalls entsprechend anzuwenden.
2. Ist der Bewerber danach berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen, so kann er dafür einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 537971 |
BGHZ, 136 |
NJW 1971, 1450 |
MDR 1971, 657 |
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