Leitsatz (amtlich)

Ein Ruhegehalt, das im Rahmen eines Geschäftsführungs- oder Beratungsvertrages als Teil des Entgelts für versprochene Dienste frei vereinbart worden ist und somit keinen Fürsorgecharakter hat, kann dem Berechtigten wegen schädigenden Wettbewerbs oder einer sonstigen, nach Eintritt in den Ruhestand begangenen Verfehlung nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsmißbrauchs, insbesondere dann vorenthalten werden, wenn der Verstoß die wirtschaftliche Grundlage des Pensionsschuldners gefährdet.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.12.1969)

LG Karlsruhe

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 1969 aufgehoben, soweit es die Beklagte zu 1 betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revisionsinstanz – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger war Geschäftsführer und zusammen mit seiner damaligen Ehefrau Gesellschafter der beklagten GmbH, die Gas- und Wasserzähler herstellt. Durch notariellen Vertrag vom 28. September 1960 veräußerten die Eheleute ihre Geschäftsanteile zum größten Teil an die E. & Co. AG in M., die ebenfalls auf dem Gebiete der Zählerherstellung tätig ist. Am gleichen Tage schlossen der Kläger, der seine Stellung als Geschäftsführer der Beklagten behielt, und die E. & Co. AG u.a. einen Beratungsvertrag, der dem Kläger einen Honorar- und Pensionsanspruch zubilligte.

Im Herbst 1965 kam es wehren der Tätigkeit des Klägers zu Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der Kläger am 12. November 1965 sein Amt als Geschäftsführer niederlegte. Die Parteien und die E. AG kamen überein, daß der Kläger Ende 1965 als Geschäftsführer und Berater ausscheiden und ab 1. Januar 1966 die in dem Beratungsvertrag vorgesehene Pension erhalten sollte. In der hierüber errichteten Urkunde vom 21. November 1967 heißt es:

㤠2

Zwischen allen Beteiligten besteht Einigkeit, daß Herr N. (Kläger) aus gesundheitlichen Gründen sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt hat, und daß es ihm aus gesundheitlichen Gründen auch nicht möglich ist, ab jetzt seine Tätigkeit als Berater der Firma E. & Co. AG, M.-K., auszuüben.

Mit Rücksicht auf diesen Sachverhait wird zwischen den Beteiligten folgendes vereinbart:

  1. Herr Paul N. scheidet mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 als Geschäftsführer aus der Geschäftsleitung der Paul N. & Co. GmbH (Beklagte) aus.
  2. Der Beratungsvertrag zwischen Herrn Paul N. und der Firma E. Co. AG, M.-K., vom 28. September 1960 wird im vollen Umfang aufgehoben und für erledigt erklärt.
  3. Herr Paul N. erhält ab 1. Januar 1966 von der Firma Paul N. & Co. GmbH, W., eine monatliche Pension. Diese monatlichen Zahlungen werden gebunden an das Eckgehalt der Angestellten …”

In § 2 letzter Absatz und im „Nachtrag” wird der Pensionsanspruch mit bestimmten Einschränkungen auch der geschiedenen Ehefrau bzw. der Witwe des Klägers zugebilligt.

㤠4

Die mitunterzeichnete Firma E. & Co. AG, M.-K., übernimmt hiermit für alle in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen der Firma Paul N. & Co. GmbH gegenüber die Garantie für ordnungsgemäße Erfüllung.

§ 6

Die übrigen vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bleiben durch dieses Abkommen unberührt.”

Zu den „übrigen vertraglichen Beziehungen” gehört u.a. die in Nr. 5 des Kaufvertrages vom 28. September 1960 enthaltene Konkurrenzklausel, die den Kläger, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen, verpflichtet,

„sich an keinem Unternehmen, welches Gaszähler und/oder Wasserzähler herstellt, zu beteiligen, oder für ein solches Unternehmen in irgendeiner Form tätig zu werden und jegliche Konkurrenzhandlungen, die sich gegen die Firma E. & Co. AG direkt oder indirekt richten oder richten können, zu unterlassen.”

Im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, die auch mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig machten. Mit der Begründung, der Kläger habe den Pensionsanspruch wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot verwirkt, hat die Beklagte ihre Zahlungen an den Kläger zunächst vorübergehend und dann mit Wirkung vom 1. Februar 1968 endgültig eingestellt. Sie ist der Auffassung, sie sei berechtigt, die Zahlung des Ruhegeldes „völlig und für immer” einzustellen.

Mit der im Urkundenprozeß erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung des vereinbarten Ruhegeldes für die Monate ab Juni 1968 in Anspruch. Das Landgericht hat den Antrag auf Zahlung von DM 14.144,– nebst Zinsen abgewiesen. Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

  1. an ihn DM 50.918,40 nebst Zinsen zu zahlen,
    1. an ihn ab 1. Dezember 1969 bis zu seinem Tode monatlich DM 2.828,80 zu zahlen,
    2. nach seinem Tode an seine geschiedene Ehefrau und für den Fall, daß er sich wieder verheirate, an seine Witwe 75 % der monatlichen Zahlungen zu entrichten, und zwar
    3. jeweils unter Berücksichtigung der Gleitklausel nach § 2 c des Pensionsvertrages vom 21. November 1967.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Vertrag vom 21. November 1967 dem Kläger einen Anspruch auf das eingeklagte Ruhegehalt gibt. Es hält die Klage jedoch für unbegründet, weil der Kläger diesen Anspruch „zumindest derzeit verwirkt” habe. Der Kläger habe durch die Unterstützung der Firma H., die ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten sei, gegen das ihm auferlegte Konkurrenzverbot gröblich verstoßen und seine Treuepflicht verletzt.

Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.

I. Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Konkurrenzverbot verletzt.

1. Bei dem weitgefaßten Wettbewerbsverbot ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht darin eine Verletzung dieses Verbots gesehen hat, daß der Kläger der Firma H. gestattet hat, eine auf seinem Grundstück in Pf. stehende Ha. zu benutzen und dort Wasserzähler herzustellen.

2. Auf die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts, die Konkurrensklausel des Kaufvertrages vom 28. September 1960 sei in den Pensionsvertrag übernommen worden, kommt es nicht an. Denn gleichviel, ob das Wettbewerbsverbot in das Pensionsverhältnis selbst eingegangen ist oder nicht, berechtigt eine Verletzung dieses Verbots, wie noch auszuführen sein wird, die Beklagte nicht ohne weiteres, sondern nur unter besonderen, bisher nicht festgestellten Voraussetzungen dazu, dem Kläger das Ruhegeld vorzuenthalten.

II. Dem Pensionsvertrag und dem Vorbringen der Beklagten kann nichts dafür entnommen werden, daß die Parteien vereinbart haben, der Kläger solle bei einem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel seinen Ruhegehaltsanspruch ganz, teilweise oder für eine bestimmte Zeit verlieren. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte das Ruhegeld als Gegenleistung für das vom Kläger übernommene Wettbewerbsverbot schuldet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Konkurrenzklausel vielmehr lediglich eine Nebenverpflichtung des Klägers zum Inhalt.

Das Berufungsgericht versagt denn auch dem Kläger das Ruhegeld allein unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB. Es geht hierbei von der in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Auffassung aus, dem Dienstberechtigten könne nicht zugemutet werden, Ruhegeld zu zahlen, wenn der Pensionsberechtigte gegen die ihm obliegende Treuepflicht, insbesondere gegen ein ihm auferlegtes Konkurrenzverbot gröblich verstößt (für Organmitglieder: vgl. die Nachweise bei Fleck, WM SBeil. 3/1968, 18; für den Arbeitsvertrag: BAG WM 1970, 499; BAG 20, 298; AP § 119 BGB Nr. 2 m. zust. Anm. Hueck und AP § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 141; dagegen neuerdings Grunsky, Anm. zu vorst. Urt. und JuS 1970, 16; Schwerdtner, Fürsorgetheorie und Entgelttheorie im Recht der Arbeitsbedingungen, 1970 S. 168 ff). Eine grobe Pflichtverletzung hat es darin gesehen, daß der Kläger sein Grundstück und die Halle einem Konkurrenzunternehmen überlassen hat, obwohl die Beklagte seine Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen wiederholt beanstandet hatte; dem Kläger sei bekannt gewesen, daß die Beklagte aus verständlichen Gründen angenommen habe, der Inhaber der Firma H. sei nur „Strohmann” des Klägers.

Es kann offen bleiben, ob die gegen die Annahme einer groben Pflichtverletzung gerichteten Revisionsangriffe begründet sind. Dem Berufungsgericht kann schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden.

1. Der Entzug eines vorbehaltlos zugesagten Ruhegehalts wegen grob treuwidrigen Verhaltens mag dann vertretbar sein, wenn sich das Ruhegeldversprechen allein oder vorwiegend aus dem Fürsorgewillen des Dienstberechtigten herleitet und insoweit nicht, nur ein Teil der vereinbarten Gegenleistung für die Dienste des anderen ist. Denn in diesem Fall kommt dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit besonderes Gewicht zu.

Dagegen hält es der Senat unter Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung jedenfalls bei Pensionsansprüchen von Organmitgliedern grundsätzlich nicht für gerechtfertigt, dem Berechtigten, ohne daß dies im Vertrag vorgesehen ist, wegen verbotenen Wettbewerbs oder anderer, nach Eintritt in den Ruhestand begangener Verstöße das Ruhegeld auch dann vorzuenthalten, wenn es reinen Entgeltscharakter hat, wenn also die Versorgungszusage ihren wesentlichen Grund in der Bereitschaft des anderen Teils hat, seine Dienste und seine Arbeitskraft für gewisse Zeit zur Verfügung zu stellen. Denn das Ruhegehalt ist dann – in der Regel neben der vorausgegangenen Tätigkeitsvergütung – Bestandteil der Austauschbeziehungen zwischen den Vertragspartnern geworden. Beide Leistungen bedingen sich gegenseitig, die eine ist um der anderen willen versprochen worden. Hat der Dienstverpflichtete seine Leistung erbracht, wie es bei Eintritt der Pensionsvoraussetzungen regelmäßig der Fall sein wird, so ist sein Ruhegeldanspruch endgültig entstanden. Ein Verlust dieses Anspruchs würde das vertraglich vorausgesetzte Gleichgewicht nachträglich zu Lasten des Berechtigten verschieben.

Wie für gegenseitige Verträge allgemein gilt auch für Dienstverträge, daß der Schuldner von seiner Verpflichtung nicht allein dadurch frei wird, daß der andere Teil, der seinerseits die geschuldete Leistung bereits voll erbracht hat, eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Hieran ändert es nichts, daß der Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet, das sich bei Bestehen einer Pensionsverpflichtung in dem Ruhestandsverhältnis fortsetzt. Auch bei einem Dauerschuldverhältnis kann sich der Schuldner von seiner Verpflichtung aus wichtigem Grund regelmäßig nur insoweit lösen, als die Gegenseite ihrerseits noch nicht erfüllt hat (vgl. Grunsky, JuS 1970, 16, 18). Es besteht kein Grund, Versorgungsrenten, die im Rahmen eines Dienstvertrages mit einem Organmitglied vereinbart werden und Vergütungscharakter haben, anders zu behandeln als sonstige Leistungen innerhalb eines gegenseitigen Vertrages. Für sie eine Ausnahme zu machen, wäre um so weniger gerechtfertigt, als die Vorenthaltung einer solchen Rente den Berechtigten vielfach schwerer trifft als der Verlust anderer Ansprüche und deshalb die Gefahr naheliegt, daß sie als Druckmittel benutzt wird, um Forderungen oder Standpunkte auf einfachere Weise durchzusetzen, als das nach dem Gesetz sonst möglich wäre (vgl. BAG AP § 119 BGB Nr. 2 zu I 2 c).

Als Mittel, einer Schädigung durch unerlaubte Wettbewerbshandlungen oder andere Verstöße des Pensionärs zu begegnen, gibt das Gesetz dem Geschädigten Unterlassungs- und vor allem Schadensersatzansprüche in die Hand, mit denen er im Rahmen der §§ 394 BGB, 850 ff ZPO gegen den Ruhegehaltsanspruch aufrechnen kann. Damit sind seine Interessen in der Regel voll gewahrt. Über Schwierigkeiten bei der Berechnung und beim Nachweis eines Schadens hilft ihm gegebenenfalls die Vorschrift des § 287 ZPO hinweg. Dürfte der Geschädigte darüber hinaus ohne Rücksicht auf Art und Höhe des Schadens die Zahlung des Ruhegehalts, das er als Entgelt für bereits erhaltene Dienstleistungen schuldet, ganz, teilweise oder zeitweise einstellen, so könnte dies nicht nur auf eine Umgehung der gesetzlichen Pfändungsgrenzen oder anderer Schutzbestimmungen hinauslaufen (vgl. BAG AP § 119 BGB Nr. 2 zu I 2 c), sondern widerspräche auch dem Grundsatz des § 249 BGB, wonach Schaden und Ersatzleistung einander entsprechen sollen und deshalb der Geschädigte nur verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsmäßiger Vertragserfüllung gestanden hätte.

Auch stünde dann andererseits der Pensionär ohne einleuchtenden Grund schlechter als zum Beispiel ein in den Ruhestand getretener Angestellter, dem eine Versorgungsleistung in Gestalt einer Kapitalabfindung oder eines Versicherungsanspruchs bereits voll zugeflossen ist.

2. Wie bei allen schuldrechtlichen Ansprüchen läßt sich freilich auch bei Ruhegeldansprüchen nicht ganz ausschließen, daß ihre Verfolgung einmal mißbräuchlich ist und ihnen darum der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann. Das kann aber, wie auch sonst, nur unter besonderen Umständen angenommen und hier in der Regel nur in Betracht gezogen werden, wenn sich das treuwidrige Verhalten des Pensionsberechtigten besonders schwerwiegend auf das Unternehmen des Verpflichteten auswirkt oder auszuwirken droht und deshalb die Einstellung der Pensionszahlungen nicht außer Verhältnis zu Art, Ausmaß und Folgen der Verletzung steht. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Ruhegeldempfänger ruinösen Wettbewerb treibt oder auf andere Weise das Unternehmen, das mit seinen Erträgen das Ruhegeld erwirtschaften soll, in seiner wirtschaftlichen Grundlage gefährdet.

Dagegen läßt ein Verhalten des Ruhegeldberechtigten, das den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs nicht begründet, den Pensionsanspruch mit Vergütungscharakter in seinem Bestand grundsätzlich unberührt. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zu der erwähnten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die sich auf sozial abhängige Arbeitnehmer bezieht und auch sonst keine Fälle betrifft, deren Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar wäre.

3. Ist ein Ruhegeld nicht nur einseitig vom Dienstberechtigten versprochen, sondern zwischen sozial unabhängigen Vertragspartnern ausgehandelt worden, so wird im allgemeinen davon auszugehen sein, daß der Pensionsanspruch ausschließlich Entgeltscharakter hat (ähnlich zum Arbeitsvertrag: Hilger, Das betriebliche Ruhegeld, 1959 S. 32, 34). So liegt es hier. Zwar sollte die Pensionsverpflichtung unstreitig kein Teil der Gegenleistung für die Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers und seiner Ehefrau sein. Sie wurde jedoch in den am gleichen Tag abgeschlossenen Beratungsvertrag aufgenommen, der, wie die Beklagte vorgetragen hat (Schriftsatz vom 12. Mai 1969 Bl. 4), angemessene Leistungen und Gegenleistungen festlegte und den Kläger u.a. zu einer beratenden Tätigkeit und zur Übertragung des Nutzungsrechts an seinen Patenten und Schutzrechten verpflichtete. Das Ruhegehalt bildete zusammen mit dem gleichzeitig vereinbarten Honorar, dessen Stelle es bei Eintritt des Pensionsfalles einnehmen sollte, das Entgelt für die vom Kläger übernommenen Leistungen. Hieran änderte sich nichts, als der Beratungsvertrag am 21. November 1967 mit Rücksicht darauf, daß der Kläger seine Tätigkeiten als Geschäftsführer und Berater im Einvernehmen mit der E. & Co. AG einstellte, durch eine Pensionsvereinbarung abgelöst wurde. Denn diese Vereinbarung knüpfte inhaltlich unmittelbar an den Beratungsvertrag und die dort getroffene Pensionsregelung an.

III. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob der Kläger durch sein gerügtes Verhalten die Beklagte so schwerwiegend beeinträchtigt hat, wie es nach Auffassung des Senats für eine, sei es auch nur zeitweilige, Versagung des Ruhegehalts erforderlich wäre. Damit der Tatrichter den Sachverhalt nunmehr unter diesem Gesichtspunkt mit den Parteien erörtern und würdigen kann, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgerichts zurück zuverweisen.

 

Unterschriften

Dr. Kuhn, Dr. Schulze, Fleck, Stimpel, Dr. Kellermann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502389

BGHZ

BGHZ, 274

NJW 1971, 1127

Nachschlagewerk BGH

MDR 1971, 559

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