Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterhaftung gegenüber Dritten wegen falscher Auskunft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine vertragliche Haftung für eine falsche Auskunft kann auch gegenüber Dritten gegeben sein zu denen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen.

2. Eine Auskunft, für die nicht der darauf Vertrauende, sondern ein anderer dem Auskunftgeber eine Vergütung schuldet, kann die vertragliche Haftung des Auskunftgebers gegenüber dem auf die Auskunft Vertrauenden begründen, sofern sie (auch) für diesen bestimmt war.

3. Wer seine Vertragspflicht wegen Erteilung einer falschen Auskunft verletzt hat, kann gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nicht geltend machen, diesen treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe.

4. Lehnt es der Ersatzpflichtige ernsthaft und endgültig ab, Naturalersatz durch Befreiung von einer Verbindlichkeit zu leisten, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert.

 

Normenkette

StBerG § 68; BGB §§ 249-250

 

Tatbestand

Im Jahre 1958 verhandelte die Klägerin mit L. wegen der Gründung einer Handelsgesellschaft zur Weiterführung der Speditionsfirma H., die L. damals als Angestellter des H. leitete und unter Beteiligung der Klägerin zu übernehmen hoffte. Die Klägerin gewährte zu Gunsten der Firma zunächst ein Darlehen von 25 000 DM und stellte eine Grundschuld von 6000 DM für Kreditzwecke zur Verfügung. Am 14. 11. 1958 kam es im Hause der Klägerin zu einer Besprechung zwischen ihr, L. und dem Beklagten, den L. mitgebracht hatte. Der Beklagte trat dabei in seiner beruflichen Eigenschaft als beratender Volkswirt und vereidigter Buchprüfer auf. L. erhoffte, wie der Beklagte wußte, von der Unterredung eine weitere Sicherheit der Klägerin für einen neuen Bankkredit zugunsten der Firma H. Es wurde über eine Bürgschaft von 12 000 DM gesprochen. Die Klägerin verlangte die Vorlage einer Bilanz der Firma. L. sagte, er könne die erforderlichen Angaben sofort machen. Der Beklagte erklärte darauf dem Sinne nach, ein solcher Status lasse sich „nicht aus dem Ärmel schütteln”. Die Parteien und L. vereinbarten dann, daß der Beklagte die Bilanz anfertigen sollte. Einige Zeit später (wann genau, ist streitig) händigte L. der Klägerin einen vom Beklagten gefertigten „Status per 30. 9. 1958” aus. Dieser Status war unstreitig in wesentlichen Rechnungsposten objektiv falsch und ergab ein viel zu günstiges Bild. Der Beklagte hatte den Status ohne eigene Prüfung lediglich auf Grund der ihm von L. gemachten Angaben erstellt. Die Klägerin übernahm gegenüber der X-Bank am 21./ 24. 11. 1958 eine selbstschuldnerische Bürgschaft für ein Darlehen an L. in Höhe von 12 000 DM und am 10. 2. 1959 eine weitere Bürgschaft für die Fa. H. „bzw. L” bis zur Höhe von 15 000 DM. Bald danach kam die Fa. H. zum Erliegen. Gegen L. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet. Er flüchtete. Die X-Bank erwirkte auf Grund der beiden Bürgschaften gegen die Klägerin ein rechtskräftiges Urteil vom 10. 1. 1961 über 16451,46 DM nebst Zinsen. Aus diesem Titel betrieb sie die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks der Klägerin.

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe vorsätzlich zu ihrem Nachteil mit L. zusammengewirkt, mindestens aber bei der Erstellung des Status grob fahrlässig gehandelt. Sie verlangt Schadensersatz mit der Behauptung, sie habe nur im Vertrauen auf die Richtigkeit des Status die beiden Bürgschaften übernommen. In erster Instanz hat sie den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, sie in Höhe von 1100 DM von ihren Verbindlichkeiten aus den beiden Bürgschaften zu befreien.

Der Beklagte hat eingewandt, nicht die Klägerin, sondern L. habe ihn beauftragt, den Status anzufertigen. Er (Beklagter) habe in dem Status ausreichend zum Ausdruck gebracht, daß dieser nicht auf seiner eigenen Prüfung, sondern nur auf ungeprüften Angaben des L. beruhe. L. habe ihm unrichtige und unvollständige Angaben gemacht; dafür sei er (Beklagter) nicht verantwortlich. Die Klägerin sei übrigens durch ihren bei der Fa. H. beschäftigten Sohn über die Lage dieser Firma genau im Bilde gewesen. Die Bürgschaft vom 21. 11. 1958 habe die Klägerin schon übernommen, bevor sie den Status per 30. 9. 1958 gesehen habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag: den Beklagten zur Zahlung von 6100 DM an sie zu verurteilen;

hilfsweise: ihn zu verurteilen, sie in Höhe von 6100 DM von ihren Verbindlichkeiten aus den beiden Bürgschaften zu befreien.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 6100 DM an die Klägerin verurteilt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte wegen der Unrichtigkeit des von ihm gefertigten Status auf Schadensersatz aus Auskunftsvertrag. In der vorangegangenen Besprechung vom 14. 11. 1958 habe er, wie seine Parteivernehmung ergeben habe, der Klägerin seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, eine zu dem besprochenen Kreditzweck geeignete Bilanz nach der bei Buchprüfern berufsüblichen Prüfung der Geschäftsunterlagen anzufertigen. Die Klägerin habe somit in dem Status eine vertragliche Auskunft des Beklagten sehen dürfen, andernfalls dessen Arbeit für sie unter den obwaltenden Umständen keinen Sinn gehabt hätte. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Wer schuldhaft eine falsche Auskunft erteilt hat, haftet dem Empfänger nach Vertragsgrundsätzen auf Schadensersatz, wenn sie erkennbar für diesen von erheblicher Bedeutung war und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen gemacht hat. Das gilt insbesondere, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig war oder bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel war. Das Fehlen sonstiger Vertragsbeziehungen schließt die vertragliche Haftung für eine falsche Auskunft nicht aus. Diese Grundsätze entsprechen ständiger Rechtsprechung des RG und des BGH (vgl. RGZ 101, 297, 301 f.; BGHZ 7, 371, 374-375; 12, 105, 108; BGH, WM 1955, 230; BGH, WM 1962, 845 sowie die Urteile des Senats WM 1958, 397; 1958, 1080; 1960, 660; 1961, 698; 1962, 1110; 1963, 913; 1964, 117; ferner das Urteil vom 25. 5. 1964 VII ZR 246/62). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht diese Voraussetzungen für den vorliegenden Fall bejaht. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen sind nicht begründet.

1. Die Revision meint, der Beklagte habe nicht der Klägerin eine Auskunft erteilt, von der er ja auch (unstreitig) keine Vergütung bekommen habe, sondern er habe nur für L. den Status aufgestellt. Das ist bereits vom Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen abgelehnt worden:

  1. Eine vertragliche Haftung für eine falsche Auskunft kann auch dann gegeben sein, wenn sonst keine vertraglichen Beziehungen zwischen Auskunftgeber und -empfänger bestehen.
  2. Ein Status ist eine Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Firma.
  3. Auch eine Auskunft, für die nicht der darauf Vertrauende, sondern ein Dritter (hier L.) dem Auskunftgeber eine Vergütung schuldet, kann die vertragliche Haftung des Auskunftgebers gegenüber dem auf die Auskunft Vertrauenden begründen. Entscheidend ist, ob sie (auch) für diesen bestimmt war.
  4. Schließlich ist unerheblich, daß der Beklagte den Status nicht der Klägerin unmittelbar übersandt, sondern an L. ausgehändigt hat, der ihn dann seinerseits, wie besprochen, an die Klägerin weitergeleitet hat.
  5. Entscheidend ist vielmehr, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Parteien und L. am 14. 11. 1958 übereingekommen waren, der Beklagte solle die von der Klägerin als Voraussetzung für die Übernahme weiterer Bürgschaften geforderten Vermögensübersicht der Firma H. anfertigen. Der Sinn dieser Abrede konnte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, nur der sein, daß der Beklagte eine Bilanz oder einen Status liefern sollte und wollte, der für die Klägerin als Kreditunterlage (für ihren Entschluß zur Übernahme oder Ablehnung einer weiteren Bürgschaft) brauchbar war. Brauchbar zu diesem Zweck war aber nur eine richtige und zuverlässige Aufstellung, die vom Beklagten ordnungsgemäß sachlich geprüft war. Mit einer Aufstellung bloß auf Grund ungeprüfter Angaben des L. konnte der Klägerin für ihren Zweck nicht gedient sein, wie der Beklagte erkennen mußte. Sie konnte mit einer derartigen Arbeitsweise des Beklagten um so weniger rechnen, als dieser bei der Besprechung vom 14. 11. 1958 den Versuch des L., die von ihr gewünschten Angaben auf der Stelle zu machen, mit der Bemerkung zurückgewiesen hatte, ein solcher Status lasse sich „nicht aus dem Ärmel schütteln”. Diese Äußerung konnte sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht anders verstehen, als daß der Beklagte ihr eine eigene Nachprüfung der Angaben des L. versprach und sich gerade nicht mit dessen ungeprüften Angaben begnügen wollte.

2. Die Revision weist darauf hin, daß L. dem Beklagten nur einen begrenzten Auftrag erteilt habe, nämlich, den Status ohne eigene Prüfung lediglich an Hand der ihm von L. gelieferten Aufstellungen zusammenzustellen. Sie meint, das Vertragsverhältnis des Beklagten zu L. habe den Vorrang vor seinen Beziehungen zur Klägerin.

Das geht fehl. Es kommt hier nicht darauf an, welchen Auftrag der Beklagte von L. hatte, sondern allein darauf, welche Vertragspflichten ihm gegenüber der Klägerin oblagen. Diese gingen – wie das Berufungsgericht feststellt – nach dem Ergebnis des Gesprächs vom 14. 11. 1958 dahin, eine Aufstellung zu liefern, auf welche die Klägerin sich verlassen konnte. Das aber setzte notwendigerweise eine eigene Nachprüfung der Unterlagen durch den Beklagten voraus.

3. Unerheblich ist, daß dieser seine Aufstellung nicht als „Bilanz”, sondern als „Status” bezeichnet hat. Daraus konnte die Klägerin nicht ersehen, daß der Status inhaltlich unzuverlässig und vom Beklagten nicht geprüft war.

4. Die Revision meint, durch den Schlußabsatz des Status und die Erläuterungen zu Pos. 8 der Aktiva und zu Pos. 3 der Passiva habe der Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß der Status auf von ihm nicht geprüften Angaben des L. beruhte. Das Berufungsgericht ist anderer Auffassung. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Der Schlußsatz des Status lautet: „Obige Zahlen habe ich den Aufstellungen und Aufzeichnungen des Herrn L. entnommen.” Das Berufungsgericht meint, diese Formulierung lasse auch den Schluß zu, der Beklagte habe die Angaben „den Aufzeichnungen in den Geschäftsbüchern im Wege berufsüblicher Sichtung und Prüfung entnommen”. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Als Erläuterung zu Pos. 8 der Aktiva heißt es in dem Status: „Die Forderungen in Höhe von 24 514,73 DM sind im einzelnen von Herrn L. benannt worden.” Das Berufungsgericht hat dem, neben den anderen von ihm hervorgehobenen Umständen, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Das lag in seinem tatrichterlichen Ermessen.

c) Die Erläuterung zu Pos. 3 der Passiva lautet: „Diverse Gläubiger 12 899,62 DM. In diesem Betrag sind eine Anzahl Verbindlichkeiten enthalten, die sich in einem Unternehmen laufend ergeben. Die Beträge liegen im einzelnen fest und sind von Herrn L. benannt worden.” Ohne Rechtsverstoß sieht das Berufungsgericht den Schwerpunkt dieser Erläuterung für die Klägerin in der Äußerung, daß die Beträge „im einzelnen fest”-lägen, und wertet das als eine eigenverantwortliche Stellungnahme des Beklagten. Es weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, daß die Aufgliederung der Wechselsumme in der Erläuterung zu Pos. 4 der Passiva ebenfalls den falschen Anschein einer eigenen Prüfung des Beklagten erwecke.

d) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, durch die genannten im Status enthaltenen Hinweise habe der Beklagte nicht genügend klargestellt, daß der Status auf von ihm nicht geprüften Angaben des L. beruhte. Damit brauchte die Klägerin um so weniger zu rechnen, als ein solches Verfahren des Beklagten den am 14. 11. 1958 getroffenen Abreden widersprach und eine solche ungeprüfte Zusammenstellung für den von der Klägerin erklärten Zweck, eine taugliche und zuverlässige Kreditunterlage zu erhalten, unbrauchbar war. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß es nicht darauf ankomme, welches Vertrauen ein versierter Bilanzfachmann dem Status entgegengebracht hätte, sondern darauf, welche Auskunft die Klägerin nach der vorangegangenen Besprechung vom 14. 11. 1958 darin sehen durfte. Unter den gegebenen Umständen habe der Prüfungsvermerk des Beklagten für sie nicht die Bedeutung haben können, er lehnte jede eigene Verantwortung für die Richtigkeit des Status ab. Sie habe vielmehr annehmen dürfen und auch angenommen, es handele sich um eine Bilanz, die ein vereidigter Buchprüfer als Kreditunterlagen gelten lassen wolle. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

e) Unter den gegebenen Umständen kann – im Gegensatz zur Meinung der Revision – in den eben zu a bis c erörterten Vermerken auch keine Freizeichnung des Beklagten von einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit gesehen werden, da die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts überhaupt keinen Anlaß hatte, diesen Klauseln die Erklärung eines Freizeichnungwillens des Beklagten zu entnehmen.

5. Das Berufungsgericht bejaht (mindestens) eine Fahrlässigkeit des Beklagten. Er habe damit rechnen müssen, daß die Klägerin dem Status – trotz des Prüfungsvermerks – volles Vertrauen entgegenbringen werde. Er selbst habe ihr Vertrauen zu ihm noch dadurch gestärkt, daß er L. widersprach, als dieser bei der Unterredung am 14. 11. 1958 die von der Klägerin gewünschten Angaben auf der Stelle machen wollte. Er habe gewußt, daß die Firma H. nicht flüssig gewesen sei. Er hätte vorsichtig werden müssen, als L. ihm als Unterlagen für den Status lediglich Saldenlisten vorgelegt habe, die jeder Überprüfbarkeit aus sich selbst entbehrt hätten und seine Kritik geradezu hätten hervorrufen müssen, und als L. sich überdies geweigert habe, zum Posten „Wechselverbindlichkeiten” Unterlagen vorzuweisen. Er hätte jedenfalls, um Schaden von der Klägerin fernzuhalten, unter den gegebenen Umständen eindeutig im Prüfungsvermerk klarstellen müssen, daß er keine Prüfungen vorgenommen habe und deshalb für die Richtigkeit der Ziffern keinerlei Gewähr übernehmen könne. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei. Die Annahme der Revision, der Beklagte habe keinen Anlaß gehabt, an der Zuverlässigkeit des L. zu zweifeln, ist mit den vorstehenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Im übrigen läge eine Fahrlässigkeit des Beklagten in der ungeprüften Übernahme der Angaben des L. selbst dann, wenn der Beklagte keinen besonderen Anlaß gehabt hätte, L. zu mißtrauen. Denn der Beklagte wußte, daß der Klägerin nur mit einem von ihm geprüften Status gedient war, auf dessen inhaltliche Richtigkeit sie sich verlassen konnte.

6. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin durch den falschen Status des Beklagten veranlaßt worden ist, die beiden Bürgschaften vom 21./24. 11. 1958 und vom 10. 2. 1959 zu übernehmen.

7. Die Revision meint, eine Schadensersatzpflicht des Beklagten entfalle jedenfalls nach § 254 BGB. Das Berufungsgericht hat dagegen eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch die Klägerin, welche eine Anwendung des § 254 BGB rechtfertigen würde, ersichtlich verneint. Das ergibt der Gesamtzusammenhang seines Urteils, wenn auch ausdrückliche Ausführungen zu dieser Vorschrift darin fehlen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt, der im Prozeß schriftsätzlich erörtert war, übersehen haben sollte. Es hat sich überdies in anderem Zusammenhang, bei der Ursächlichkeit des Handelns des Beklagten, mit den Gesichtspunkten befaßt, aus denen dieser ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin herleiten wollte.

a) Die Revision beanstandet, daß die Klägerin sich nicht habe beraten lassen. Das trifft nicht zu. Die Klägerin hat sich beraten lassen, nämlich durch den Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt.

b) Die Revision meint, die Klägerin habe sich auf den Status des Beklagten nicht verlassen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Wer seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskunft verletzt hat, kann gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden um des willen, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (vgl. das Urteil des Senats vom 25. 5. 1964 VII ZR 246/62 mit weiteren Nachweisen).

bb) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin den oben zu 4 a-c erörterten Sätzen des Status unter den gegebenen Umständen keinen haftungsbeschränkenden Vorbehalt des Beklagten entnehmen konnte. Aus dieser rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts ergibt sich zugleich, daß ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin nicht daraus hergeleitet werden kann, sie hätte den genannten Vermerken bei gehöriger Sorgfalt doch eine Haftungseinschränkung des Beklagten entnehmen können und deswegen der Richtigkeit des Status mißtrauen müssen.

c) Die Revision beruft sich weiter darauf, daß die Klägerin der Firma H. und dem L. schon vor dem 14. 11. 1958 ein Darlehen und eine Grundschuld gegeben hatte. Das geht fehl. Die Klägerin verlangt keinen Schadensersatz für den Verlust des Darlehens und der Grundschuld, sondern für die Belastung mit den Bürgschaftsverpflichtungen, die sie im Vertrauen auf die Richtigkeit des vom Beklagten gefertigten Status eingegangen ist. Eine etwaige eigene Leichtgläubigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit ihren Vermögensverfügungen vor dem 14. 11. 1958 kann ihr hinsichtlich der späteren Bürgschaften nicht als schuldhafte Mitverursachung angerechnet werden.

d) Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß der Sohn der Klägerin damals Angestellter der Firma H. war. Denn dieser Umstand vermag, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, nicht die Behauptung des Beklagten zu stützen, die Klägerin sei deswegen über die Geschäftslage dieser Firma unterrichtet gewesen.

8. Der Beklagte muß die Klägerin im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich so stellen, wie wenn er den Status überhaupt nicht oder richtig angefertigt hätte. Dann hätte die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, die beiden Bürgschaften vom 21./24. 11. 1958 und vom 10. 2. 1959 nicht übernommen. Die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ist also ursprünglich dahin gegangen, die Klägerin von diesen Bürgschaftsverbindlichkeiten gegenüber der X-Bank zu befreien. Das Berufungsgericht hat jedoch den Beklagten zu einer Geldzahlung verurteilt. Darin sieht die Revision eine Verletzung des § 249 BGB. Die Rüge ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob alles zutrifft, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt. Im Ergebnis hat es jedenfalls recht. Der Beklagte hatte sich geweigert, Naturalersatz durch Befreiung der Klägerin von ihren Bürgschaftsverbindlichkeiten zu leisten. Infolgedessen konnte die Klägerin nach § 250 BGB, und zwar auch ohne Fristsetzung, Schadensersatz in Geld verlangen (BGH, LM Nr. 2 zu § 989 BGB; WM 1958, 295; BGHZ 40, 345, 351 f.).

Denn einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Ersatzpflichtige es ernsthaft und endgültig ablehnt, Naturalersatz zu leisten. In einem solchen Falle wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert. Das hat die Klägerin hier hinsichtlich eines Teilbetrages von 6100 DM mit ihrem Anschlußberufungsantrag vom 10. 11. 1961 (erstmalig verlesen am 24. 11. 1961) getan.

Die vom Berufungsgericht erhobenen Bedenken, die Klägerin würde dann mehr erhalten als den Ersatz ihres Schadens, teilt der Senat nicht. Denn da die Bank bereits einen rechtskräftigen Titel gegen die Klägerin erwirkt hat, daraus die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks der Klägerin betreibt und diese Vollstreckung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Befriedigung der Bank führen wird, mindestens in Höhe des eingeklagten Betrages von 6100 DM, so kann der Schaden in Geld hier unbedenklich mindestens mit diesem Betrage beziffert werden. Die Klage ist daher in jedem Fall gerechtfertigt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2101144

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