Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Fernwärme: Meßverfahren für Warmwasserversorgung; Berechtigung zur Zahlungsverweigerung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Einordnung gelieferter Wärme als Fernwärme kommt es nicht darauf an, ob die Zahl der Wärmeabnehmer von vornherein feststeht oder nicht.

2. Die Kosten für die Warmwasserversorgung darf der Fernwärmelieferant ohne eine entsprechende vertragliche Grundlage nicht analog den Kosten der Heizwärmeversorgung anhand der Teilstriche von Heizkostenverteilern auf die einzelnen Abnehmer umlegen.

3. Offensichtliche, zur Zahlungsverweigerung berechtigende Fehler iS AVBFernwärmeV § 30 Nr 1 sind nur solche, die zu einer Zuvielforderung des Fernwärmeunternehmens führen.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Fortführung BGH, 1989-10-25, VIII ZR 229/88.

 

Normenkette

AVBFernwärmeV § 1 Abs. 1, §§ 18, 30 Nr. 1; HeizkostenV

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 14.11.1988; Aktenzeichen 22 U 1168/88)

LG Berlin (Entscheidung vom 22.01.1988; Aktenzeichen 26 O 202/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537557

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