Leitsatz (amtlich)

Erstrebt der Patient über die Kenntnis objektiver Befunde hinaus Einsicht in die Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung, so sind entgegenstehende therapeutische Gründe vom Arzt nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 23. November 1982 – VI ZR 177/81 = BGHZ 85, 339 = NJW 1983, 330 und vom 2. Oktober 1984 – VI ZR 311/82 = NJW 1985, 674).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.02.1988)

LG Düsseldorf

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger hat von dem beklagten Landschaftsverband als Träger des Landeskrankenhaus L. die Überlassung der Krankenunterlagen in lesbaren Fotokopien verlangt, die sich auf seine stationären Aufenthalte in der Klinik von Juli bis August 1976 und von Dezember 1981 bis Januar 1982 beziehen. Der Kläger weilte in dem Landeskrankenhaus zur psychiatrischen Behandlung.

Der Beklagte hatte sich hierzu zunächst bereit erklärt unter der Voraussetzung, daß der Kläger zuvor im Beisein eines Arztes Einsicht in die Krankenunterlagen nehme, diese Bereitschaft dann jedoch, nachdem der Kläger erneut vom 20. März bis 24. April 1986 und von Anfang Januar bis 28. Februar 1987 stationär im Landeskrankenhaus behandelt worden war, wegen der Gefahr der Verschlechterung seines Zustands zurückgenommen. In der Folgezeit hat er dann das Angebot zur Einsichtnahme in Anwesenheit eines Arztes erneuert, die vom Kläger begehrte Aushändigung von Ablichtungen aus den Krankenunterlagen aber aus therapeutischen Gründen weiterhin abgelehnt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1982 – VI ZR 177/81 = BGHZ 85, 339 f = NJW 1983, 330 f und VI ZR 222/79 = BGHZ 85, 327 f = NJW 1983, 328 f sowie vom 2. Oktober 1984 – VI ZR 311/82 = NJW 1985, 674 f) ein Recht des Klägers auf die volle Einsichtnahme in die Krankenunterlagen verneint. Dabei hat es dahingestellt sein lassen, ob ihm ein dahingehender Anspruch zustünde, wenn es ihm nur um die Kenntniserlangung bestimmter objektiver Befunde wie die der Medikation oder der Ergebnisse körperlicher Untersuchungen gehen würde. Solches erstrebe der Kläger nicht; vielmehr wolle er, wovon im Anschluß an seine Anhörung vor dem Berufungsgericht auszugehen sei, Aufschlüsse darüber, wie sein Krankheitsbild im Rahmen des dokumentierten Behandlungsverlaufs, insbesondere in Gutachten, die etwa auf Anforderung von Sozialversicherungsträgern erstattet worden seien, von den Ärzten beurteilt worden sei. Die behandelnden Ärzte hätten indes erklärt, daß die dem Kläger auf diesem Weg eröffnete Möglichkeit, sich jederzeit ohne ärztliche Aufsicht und Erläuterungen zu den Aufzeichnungen mit seiner Krankengeschichte zu beschäftigen, aus therapeutischen Gründen nicht vertretbar sei. Umstände für die Annahme, die ärztliche Weigerung sei nicht von anerkennenswerten Gründen getragen, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.

II.

Das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision stand.

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht den Grundsätzen der vorerwähnten Rechtsprechung, an denen der Senat festhält. Danach hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus als Ausfluß seines Rechts auf Selbstbestimmung und personaler Würde zwar grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, ohne dafür ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Dieses Recht muß aber für die psychiatrische Behandlung selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien Patienten nach Abschluß einer psychiatrischen Behandlung erheblich eingeschränkt werden. Der Grund für diese Beschränkung liegt in der Natur des psychiatrischen Behandlungsverhältnisses, das im Interesse des Arztes und in die Krankengeschichte einbezogener dritter Personen sowie im therapeutischen Interesse des Patienten selbst in weit stärkerem Maß, als dies für andere Behandlungsinhalte zum eigenen Schutz des Patienten nötig ist, die Zurückhaltung ärztlicher Aufzeichnungen ihm gegenüber gebietet.

Als Grund für die Zurückhaltung können – wie dies offenbar hier der Fall ist – auch therapeutische Bedenken allein ausreichen. Der demgegenüber von der Revision vertretenen Ansicht, daß es angesichts des hohen Rangs des personalen Selbstbestimmungsrechts nicht gerechtfertigt sei, dem therapeutischen Ziel der psychiatrischen Behandlung eine solche Bedeutung beizumessen, um schon bei dessen Gefährdung die Bekanntgabe der Krankengeschichte zu verweigern, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere trifft die Auffassung der Revision nicht zu, daß für das Einsichtsrecht in die Unterlagen psychiatrischer Behandlung der therapeutischen Kontraindikation ein in der Sache nicht gerechtfertigtes stärkeres Gewicht als für andere Behandlungen beigemessen werde. Der erkennende Senat hat bereits in dem angeführten Urteil vom 23. November 1982 – VI ZR 222/79 a.a.O., das Behandlungsverhältnisse außerhalb der Psychiatrie betrifft, das Einsichtsrecht des. Patienten auch hier ausdrücklich unter die Einschränkung gestellt, daß es besondere Situationen geben kann, in denen der Arzt dem Patienten aus therapeutischen Gründen gewisse Erkenntnisse vorenthalten darf.

Nun sind Psychiatrie und Psychotherapie Bereiche, in denen, wie schon ausgeführt, neben dem persönlichen Interesse des Arztes und dritter Personen an einem Recht zur Mitbestimmung über die Offenlegung der Krankenaufzeichnungen, das aus ihrem spezifischen persönlichen Engagement als prägender Bestandteil der Therapie folgt, die therapeutische Rücksicht auf den Patienten das Einsichtsrecht zwar nicht, wie es die Revision ausdrückt, „auf Null reduziert”, aber es häufiger als für andere Behandlungsverhältnisse stark einschränken kann. Das beruht indes nicht, wie die Revision meint, auf einer Überbetonung des therapeutischen Anliegens; es steht auch nicht, wie es das Berufungsgericht offenbar sieht, die Besorgnis im Vordergrund, dem psychisch Kranken könne durch Aufklärung über seine Krankheit zuviel zugemutet werden. Vielmehr rechtfertigt sich der therapeutische Vorbehalt gegen ein Einsichtsrecht des Patienten vor allem aus den Besonderheiten des hier betroffenen Leidens und der Gefahr einer fehlerhaften Verarbeitung dieser über die Vermittlung objektivierter Befunde hinausgehenden, die psychischen Störungen und ihre medizinischen Bewertungen betreffenden Einzelheiten der Krankengeschichte. Sie können für den Erfolg selbst einer abgeschlossenen Therapie und für eine negative Entwicklung der Befindlichkeit des Patienten spezifische Risiken eröffnen, wenn ihm durch Einsicht in die Krankenaufzeichnungen und Protokolle über die Gespräche mit seinem Arzt die Möglichkeit gegeben wird, sich ohne ärztlichen Rat mit seiner Krankheit zu beschäftigen und dabei den Prozeß der therapeutischen Verarbeitung seiner psychischen Ausfälle krankhaft zu reproduzieren. Wenn derartige spezifische Risiken konkret zu befürchten sind, dann kann der Arzt berechtigt sein, nach pflichtgemäßer Abwägung mit dem schutzbedürftigen Interesse des Patienten an der Kenntnis der Krankengeschichte und der darüber gefertigten Aufzeichnungen dem therapeutischen Schutz Vorrang einzuräumen. Denn hier steht der sich auf dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten gründende Informationsanspruch in einem Spannungsverhältnis zu der aus der gleichen Wurzel stammenden Pflicht des Arztes bzw. des Krankenhauses, dem Patienten Hilfe zu leisten. Selbstverständlich ist das nur dann der Fall, wenn von einem Einblick in die Krankengeschichte derartig spezifische negative Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand des Patienten konkret zu erwarten sind.

2. Die Entscheidung, ob therapeutische Bedenken gegen die uneingeschränkte Offenbarung der Krankenakten bestehen, bleibt dem Arzt überlassen. Daß dieser seine Entscheidung dem Patienten und dem Gericht gegenüber nicht im einzelnen begründen muß, folgt aus denselben Erwägungen, aus denen die Zurückhaltung der Krankenaufzeichnungen gegenüber dem Patienten gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1982 – VI ZR 177/81 a.a.O. und vom 2. Oktober 1984 a.a.O.). Allerdings muß erkennbar sein, daß der Arzt seine Entscheidung verantwortlich in voller Würdigung des grundsätzlich auch dem psychisch Kranken zustehenden Rechts auf Unterrichtung über seine Krankengeschichte getroffen hat. Eine wirklich nachprüfbare Begründung indes ließe sich mit der gebotenen Zurückhaltung der Krankengeschichte nicht vereinbaren. Die Befugnis, dem Patienten nach pflichtgemäßem Ermessen die Kenntnis bestimmter Aufzeichnungen vorzuenthalten, würde dadurch im Ergebnis unterlaufen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1982 – VI ZR 177/81 a.a.O.). Deswegen folgt der Senat auch der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, daß die Einschaltung eines Sachverständigen zu der Frage, ob im Einzelfall die aus der psychiatrischen Behandlung folgenden Gründe eine volle Einsichtnahme des Patienten in die Behandlungsunterlagen ausschließen, nicht zu einer weitergehenden Nachprüfbarkeit führt. Denn auch hierbei wäre die Offenlegung der maßgeblichen Umstände notwendig, gegen die aber gerade aus therapeutischen Gesichtspunkten medizinische Bedenken bestehen.

Um dem grundsätzlich auch dem psychisch Kranken zustehenden, aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde sich ergebenden Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte so weit wie vertretbar bei psychiatrischer Behandlung Rechnung zu tragen, kann es allerdings – selbst wenn es um den sensiblen Bereich der nicht objektivierten Befunde geht – nicht ausreichen, daß der Arzt pauschal behauptet, therapeutische Bedenken stünden der Eröffnung der Krankenunterlagen entgegen. Vielmehr sind bei therapeutischen Hinderungsgründen, weil hier die Betroffenheit des Patienten selbst ganz im Vordergrund steht und damit dem Arzt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1982 – VI ZR 177/81 a.a.O.) – anders als bei Hinderungsgründen, die in der persönlichen Einbringung des Arztes oder dritter Personen ihre Berechtigung finden – eher zuzumuten ist, substantierter vorzutragen, die maßgeblichen Bedenken von dem Arzt nach Art und Richtung zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen.

Diesem Erfordernis sind vorliegend die Ärzte und das Landeskrankenhaus nachgekommen. Der Beklagte hat den schubweisen Verlauf der Krankheit mit den verschiedenen Klinikaufenthalten, der dabei deutlich gewordenen Neigung des Klägers zu paranoiden Verarbeitungen und die Gefahr einer erneuten Dekompensation der psychotischen Erkrankung für den Fall dargetan, daß der Kläger ohne ärztlichen Beistand umfassende Kenntnis von den früheren Krankenunterlagen erhält. Nach der Erklärung der behandelnden Ärzte bestehen deswegen therapeutische Bedenken dagegen, dem Kläger Fotokopien aus den Krankenakten zur Verfügung zu stellen und ihm damit die Möglichkeit zu geben, sich jederzeit ohne ärztliche Aufsicht und Erläuterung zu den Aufzeichnungen mit seiner Krankengeschichte beschäftigen zu können. Mit dieser Begründung für die Verweigerung der gewünschten Einsicht in die Krankenunterlagen halten die Ärzte und der beklagte Landschaftsverband sich im Rahmen des ihnen zustehenden Entscheidungsermessens.

3. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß therapeutische Gründe schon deswegen nicht zu erkennen seien, weil das Landeskrankenhaus, in dem der Kläger behandelt worden ist, ebenso wie auch der beklagte Landschaftsverband sich zunächst einverstanden erklärt hatten, nach ärztlich begleitetem Einblick in die Krankenunterlagen die gewünschten Fotokopien zur Verfügung zu stellen. Wenn der Beklagte heute nur noch bereit ist, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, die Krankenakten im Beisein eines Arztes einzusehen und erläutert zu erhalten, sich aber weigert, Ablichtungen aus den Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen, so stützt er sich – und hierauf hat auch das Berufungsgericht abgestellt – auf dessen in den Jahren 1986 und 1987 erneut notwendig gewordene Klinikaufenthalte, dem dadurch gekennzeichneten Krankheitsbild und der hierauf basierenden Erklärung der behandelnden Ärzte zum Umfang der therapeutisch vertretbaren Eröffnung der Krankenunterlagen nach diesem konkreten Krankheitsverlauf.

4. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß dem Beklagten anerkennenswerte Gründe für die Verweigerung nicht deswegen fehlen, weil er seine Bereitschaft erklärt, dem Kläger Einsicht in die Krankenunterlagen in Anwesenheit eines Arztes zu gewähren. Die Begründung, mit der die Ärzte ihre Weigerung der Herausgabe von Fotokopien an den Kläger gerechtfertigt haben, ist zugleich eine ausreichende Erklärung auch für die Notwendigkeit einer derartigen ärztlichen Begleitung.

5. Dem Klagebegehren kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt stattgegeben werden, daß – wie die Revision meint – sich das Begehren des Klägers auch auf objektive Befunde richtet. Die Revision hat hierzu angeführt, der Kläger habe seinen Anspruch auf die Fertigung von Ablichtungen auf alle Unterlagen erstreckt. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Anhörung des Klägers hat das Berufungsgericht – ohne daß hierin ein Verfahrensverstoß zu erkennen ist – festgestellt, daß es dem Kläger nicht um objektive Befunde, also nicht um Auszüge aus den Krankenunterlagen geht, die Ergebnisse etwaiger körperlicher Untersuchungen oder die Medikation betreffen. Er erstrebt vielmehr mit der Klage – wie ausgeführt – Aufschluß darüber, wie sein Krankheitsbild im Rahmen des dokumentierten Behandlungsverlaufs beurteilt worden ist. Die uneingeschränkte – d.h. ohne ärztliche Erläuterung stattfindende – Freigabe dieser Erkenntnisse ist jedoch, wie der Beklagte dargetan hat, nach der Überzeugung der Ärzte aus therapeutischen Gründen nicht vertretbar.

Nach alledem erweist sich das Berufungsurteil als zutreffend. Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Birkmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237731

BGHZ

BGHZ, 146

NJW 1989, 764

Nachschlagewerk BGH

JZ 1989, 440

AusR 1989, 10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge