Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvorauszahlung: Wirkung im Konkurs

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine schon im Mietvertrag vereinbarte Mietvorauszahlung, die zum Aufbau eines Hauses verwendet wurde (Baukostenzuschuß), ist auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Vermieters dem Konkursverwalter gegenüber unbeschränkt wirksam.

 

Normenkette

KO § 21 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 537963

BGHZ, 202

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