Entscheidungsstichwort (Thema)

Schul- und Armenstiftung in Dresden. Auskunftsanspruch über Bestand von städtisch verwalteten Forderungen einer Stiftung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Stadt Dresden ist ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR v. 17.5.1990 als Gebietskörperschaft neu konstituiert worden. Sie ist weder mit der früheren Stadt Dresden identisch noch deren Rechtsnachfolgerin geworden.

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen 6 U 1/03)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Dresden v. 30.7.2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Jahre 1742 errichtete Schul- und Armenstiftung in Dresden. Stiftungsvorstand war bis 1960 der jeweilige für Dresden zuständige Superintendent der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsen, deren oberste Kirchenbehörde die Stiftungsaufsicht innehatte. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens war der Stadt Dresden übertragen, die sie unter Aufsicht des Ministeriums für Volksbildung ausübte. Auf der Grundlage des Sächsischen Landesgesetzes über die Zusammenlegung örtlicher Stiftungen v. 25.2.1948 (GVBl., 137) war die Stiftung verwaltungsmäßig an die Sammelstiftung der Stadt Dresden angegliedert worden, wodurch ihre rechtliche Selbstständigkeit zunächst jedoch nicht beeinträchtigt wurde.

Am 3.11.1959 beschloss der Verwaltungsrat der Sammelstiftung der Stadt Dresden die Auflösung der Stiftung. Daraufhin fassten der Rat der Stadt Dresden am 13.1.1960 und die Stadtverordnetenversammlung am 23.2.1960 entsprechende Beschlüsse über die Auflösung. Der Widerspruch der Evangelisch-lutherischen Superintendentur wurde zurückgewiesen. Der Rat des Bezirks stimmte der Auflösung zu. Das unbewegliche Vermögen wurde in Eigentum des Volkes überführt, die hypothekarisch gesicherten Darlehensforderungen der Sparkasse Dresden überwiesen und die restlichen Kontobestände anderen Stiftungskonten der Sammelstiftung überschrieben.

Mit Bescheid v. 5.9.1997 stellte das Regierungspräsidium Dresden den Fortbestand der Ehrlich'schen Schul- und Armenstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dresden fest. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass die seinerzeitige Auflösung der Stiftung unwirksam gewesen sei.

Die Klägerin nimmt nunmehr die beklagte Landeshauptstadt Dresden auf Auskunft über den Bestand aller von ihr ab dem 1.1.1934 bis zum 31.12.2002 verwalteten Forderungen der Stiftung sowie auf Rechenschaft über die Verwaltung insgesamt in Anspruch. Die Klage, deren Antrag im Berufungsrechtszug erweitert worden ist, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Die Verfahrensrüge der Revisionserwiderung, bereits die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil sei unzulässig gewesen, greift allerdings - wie der Senat geprüft hat - nicht durch; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

II.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen die Beklagte nicht zu.

1. In Übereinstimmung mit der Terminologie des Berufungsgerichts bezeichnet auch der erk. Senat die beklagte Landeshauptstadt Dresden erst für die Zeit ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) v. 17.5.1990 (GBl.-DDR I, 255), durch das die Gemeinden als Gebietskörperschaften neu konstituiert worden sind (§ 1 Abs. 3), als "die Beklagte", für die Zeit zuvor hingegen als "die Stadt Dresden" oder "die frühere Stadt Dresden".

2. Beiden Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass die Beklagte weder mit der früheren Stadt Dresden identisch ist noch deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden ist.

a) Das Berufungsgericht hat eingehend und zutreffend ausgeführt, dass die früheren Gemeinden in der DDR spätestens durch das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht v. 18.1.1957 (GBl.-DDR I, 65) zumindest faktisch aufgehört hatten, als Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die ehemals kommunalen Aufgaben wurden vielmehr durch die jeweiligen Räte der Gemeinden als vollziehende und verfügende Organe der örtlichen Volksvertretung wahrgenommen (§ 4). Diese Räte waren nicht etwa Organe der Gemeinde, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt, die spätestens seit dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik v. 4.7.1985 (GBl-DDR I, 213) mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet waren (BGH, Urt. v. 15.12.1995 - V ZR 110/94, MDR 1996, 680 = WM 1996, 870 [871]; unter Hinweis auf Schmidt/Räntsch, ZIP 1991, 973 [977]). Die DDR war ein Einheitsstaat, dessen Aufbau keinen Platz für selbstständige Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Seit der Verwaltungsreform im Jahre 1952, die eine grundlegende Abkehr von alten administrativen Gliederungen vollzogen hat, sind die Gemeinden als Organe der Staatsgewalt, beaufsichtigt von der Volkskammer, in das Prinzip des demokratischen Zentralismus einbezogen worden. Der Rat der Gemeinde war Teil dieses Systems. Das System der eigenverantwortlichen kommunalen Selbstverwaltung durch entsprechende Gebietskörperschaften war aufgelöst und der Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd (BGH v. 4.11.1994 - LwZR 12/93, BGHZ 127, 285 [288 f.] = MDR 1995, 324, betreffend die früheren Kreise). Zusätzlich zu den bereits vom Berufungsgericht angeführten Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur kann als besonders anschauliches Beispiel für diese Betrachtungsweise auch auf das Staatshaftungsgesetz der DDR in seiner Ursprungsfassung v. 12.5.1969 (GBl-DDR I S. 34) verwiesen werden. Danach haftete für Schäden, die einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum durch Mitarbeiter oder Beauftragte "staatlicher Organe" oder "staatlicher Einrichtungen" in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wurden, das jeweilige "staatliche Organ" oder die "staatliche Einrichtung" (§ 1 Abs. 1; vgl. zum StHG DDR a. F. insbesondere BGH, Urt. v. 14.7.1994 - III ZR 174/92, BGHZ 127, 57 = MDR 1994, 1046). Erst durch die grundlegende Umgestaltung, die das Staatshaftungsgesetz durch den Einigungsvertrag erfahren hat (Anl. II B Kap. III Sachgeb. B Abschn. III BGBl. 1990 II, 885, 1168), wurde für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder "kommunaler" Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wurden, eine Haftung des jeweiligen staatlichen oder "kommunalen" Organs begründet (§ 1 Abs. 1 n. F.). Erst hierdurch wurde eine staatshaftungsrechtliche Eigenverantwortlichkeit auch der Kommunen selbst geschaffen.

b) Dies bedeutete, dass spätestens ab 1957 für Handlungen oder Unterlassungen des Rates der Stadt Dresden, die die Klägerin und deren Vermögen betrafen, nicht mehr die Stadt selbst, sondern der Rat der Stadt verantwortlich war, und zwar nicht als kommunales, sondern unmittelbar als zentralstaatliches Organ. Insbesondere gilt dies für die Auflösung der Klägerin im Jahre 1960 und für die Verteilung ihres Stiftungsvermögens.

c) Das Berufungsgericht hat ferner eingehend und mit guten Gründen dargelegt, dass die Zentralisierung des Staatsapparates durch die einschlägigen DDR-Gesetze (vgl. das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise staatlicher Organe in den Ländern der DDR v. 23.7.1952, GBl-DDR I, 613 und das bereits erwähnte Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht v. 18.1.1957 GBl-DDR I, 65) zum Erlöschen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Stadt Dresden und deren Beseitigung als selbstständiger juristischer Person geführt habe. Die Revision wendet hiergegen ein, gegen die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts sprächen die Art. 41 und 43 der DDR-Verfassung v. 6.4.1968 i. d. F. v. 7.10.1974. Danach waren die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände "eigenverantwortliche Gemeinschaften", die unter dem Schutz der Verfassung standen. Eingriffe in ihre Rechte konnte nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen (Art. 41). Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn die Stadt als juristische Person formal noch fortbestanden haben sollte, war sie im praktischen Rechtsleben funktionslos geworden. Dies gilt auch und gerade in ihrem Verhältnis zur Klägerin.

d) Jedenfalls ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, dass die Beklagte als Gebietskörperschaft durch § 1 Abs. 3 der Kommunalverfassung originär neu geschaffen worden ist. Zwar ist dies in der Kommunalverfassung selbst nicht ausdrücklich festgelegt, und auch den Gesetzesmaterialien sind insoweit keine konkreten Hinweise zu entnehmen. Mit Recht weist das Berufungsgericht jedoch darauf hin, dass beispielsweise die Regelung in § 9 KomVerf, wonach die Gemeinden ihre bisherigen Namen führen, überflüssig wäre, wenn die Identität der früheren Gemeinde fortbestünde. Auch die Regelungen des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinde, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG) v. 6.7.1990 (GBl.-DDR I, 660), durch das diese kommunalen Körperschaften mit eigenem Vermögen ausgestattet werden sollten, belegen, dass der seinerzeitige DDR-Gesetzgeber von einem völligen Neubeginn der Selbstverwaltungskörperschaften ausging. Dies zeigt sich besonders deutlich an § 2 Abs. 1 Buchst. e KVG, wonach in das Vermögen der Gemeinden und Städte u. a. alle sonstigen Rechte und Forderungen übergehen sollten, die den ehemaligen Gemeinden und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden. Diese Formulierung hat zumindest den Charakter eines gewichtigen Indizes dafür, dass die ehemalige Gemeinde gegenüber der neu gegründeten ein rechtliches "Aliud" gewesen war.

e) Die Beklagte ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren Stadt Dresden geworden.

aa) Dass die neu gegründeten Landkreise und Gemeinden weder mit den früheren Räten der Kreise und Gemeinden identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolger sind, ist in der Rechtsprechung des BGH seit langem anerkannt (BGH v. 4.11.1994 - LwZR 12/93, BGHZ 127, 285 [289 f.] = MDR 1995, 324, betreffend die Landkreise; Urt. v. 23.1.1997 - VII ZR 218/95, WM 1997, 1028 [1030] = BGHR DDR-KomVerfG § 1 Gemeinden 1, betreffend die Gemeinden).

bb) Aber auch eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der früheren Gemeinden als ehemaliger juristischer Personen selbst ist nicht eingetreten. Auch dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Kommunalvermögensgesetzes, die den Übergang des Vermögens im Einzelnen regeln. Das Berufungsgericht verweist ferner zu Recht auf die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (v. 24.11.1993, BT-Drucks. 12/6228). Dort wird in der Begründung zu § 11 VZOG ausgeführt, im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstrukturen in den neuen Bundesländern seien die öffentlichen Körperschaften neu gegründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne des Wortes eingerichtet worden. Dementsprechend werde auch bei den Gebietskörperschaften nicht auf eine Rechtsnachfolge abgestellt, die es dort infolge der Neugründung nicht gebe (BT-Drucks. 12/6228, 110). Daher findet eine Rechtsnachfolge nur insoweit statt, als dies ausdrücklich angeordnet ist oder sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. Umso weniger besteht eine innere Rechtfertigung dafür, die neu gegründeten Gemeinden mit dem Einstehenmüssen für solche Verbindlichkeiten zu belasten, die von den ehemaligen Gemeinden noch vor dem Verlust von deren Selbstverwaltungskompetenz in lange zurückliegenden Zeiten eingegangen worden sind (hier: seit dem Jahre 1934).

3. Aber auch eine Einzelrechtsnachfolge hat nicht stattgefunden.

a) Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, das hier in Rede stehende Stiftungsvermögen, auf das sich der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft bezieht, dem Verwaltungsvermögen der Beklagten zuzuordnen. Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass zum Verwaltungsvermögen i. S. d. Art. 21 EinigV auch Verbindlichkeiten gehören, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGH v. 8.12.1994 - III ZR 105/93, BGHZ 128, 140 [146 f.] = MDR 1995, 480). Der erforderliche enge Bezug des Vermögens zu bestimmten Verwaltungsaufgaben gilt auch für die Passiva (BGH v. 9.2.1995 - VII ZR 29/94, BGHZ 128, 393 [399 f.] = MDR 1995, 468m.z..w.N.; v. 14.9.2000 - III ZR 183/99, BGHZ 145, 145 [148]). Der unmittelbare Bezug zu bestimmten Verwaltungsaufgaben ist indessen bei dem hier in Rede stehenden Stiftungsvermögen zu verneinen; dies gilt dementsprechend auch für den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Vergeblich versucht die Revision einen derartigen Zusammenhang mit der Erwägung herzustellen, dass sich die Archive, durch deren Auswertung der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu erfüllen wäre, im Verwaltungsvermögen der Beklagten befänden. Die bloße Innehabung des städtischen Archivs begründet für sich allein genommen noch keine dem Verwaltungsvermögen zuzuordnende Rechtspflicht zur Auskunftserteilung.

b) Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die hier in Rede stehende Verbindlichkeit dem Finanzvermögen oder dem auf der Grundlage des Kommunalvermögensgesetzes übernommenen Vermögen zuzuordnen, erhebt die Revision keine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.

c) Auch die - ebenfalls rechtsfehlerfreie - Ablehnung einer Haftung aus Funktionsnachfolge wird von der Revision nicht angegriffen.

4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechenschaftslegung aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 681 S. 2, 666 BGB bzw. § 275 DDR-ZGB oder aus angemaßter Eigengeschäftsführung gem. § 687 Abs. 2 BGB bzw. § 276 DDR-ZGB verneint. Nach der Auflösung der Stiftung im Jahre 1960, die der Beklagten, wie dargelegt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen war, brauchte die Beklagte nach ihrer Neugründung nicht mehr davon auszugehen, dass überhaupt noch unterscheidbares Vermögen der Klägerin existierte. Die Immobilien waren in Eigentum des Volkes übergeführt worden. Hypothekenforderungen wurden der Stadtsparkasse Dresden zugewiesen und sind nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin in der Schlussverhandlung vor dem LG nicht Gegenstand des jetzigen Auskunfts- und Rechenschaftsbegehrens. Die verbliebenen Geldmittel sind auf die sonstigen Konten der Sammelstiftung der Stadt Dresden verteilt worden. Es war nicht Aufgabe der neu gegründeten Beklagten, zu ermitteln, in welchem Umfang dies geschehen ist und was aus diesen Mitteln geworden war.

5. Auskunft wird nach Treu und Glauben dort geschuldet, wo sich aus der "Natur der Sache" oder dem "Wesen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses" ergibt, dass der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewissheit geeignet sind. Dieser Rechtsgrundsatz gilt inzwischen als Gewohnheitsrecht (Staudinger/Bittner, BGB, 2001, § 260 Rz. 19m.z.w.N.). Das Berufungsgericht hat einen derartigen Anspruch mit der zutreffenden Erwägung verneint, dass für einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung als Gegenstand eines Hilfsanspruchs ausreichend aber auch erforderlich ist, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGH v. 17.5.1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109 [113] = MDR 1995, 382 = CR 1994, 753). Dass sich auch nach dem 3.10.1990 noch Stiftungsvermögen im Vermögen der Beklagten befunden hat bzw. noch befindet, wird zwar von der Klägerin behauptet; jedoch hat sie Beweis hierfür nicht angeboten. Auch die Revision vermag insoweit übergangenen beweisbewehrten Sachvortrag nicht aufzuzeigen. Damit ist die Klägerin für die Voraussetzungen eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs nach § 242 BGB beweisfällig geblieben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1159892

BGHR 2004, 1182

VIZ 2004, 492

SächsVBl. 2006, 211

ZSt 2005, 37

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