Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltskontrolle von Darlehensbedingungen: Wirksamer Konditionenanpassungsvorbehalt nur gegen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in angemessener Frist
Leitsatz (redaktionell)
Behält sich eine Bank in ihren Darlehens-AGB das Recht vor, nach Ablauf einer Festzinsperiode die Vertragskonditionen (Verzinsung, Tilgung, neue Festzinsperiode, Jahresleistung) entsprechend den bei ihr üblichen Bedingungen neu festzusetzen, so hält diese AGB-Regelung der Inhaltskontrolle nach AGBG § 9 Abs 1 nur stand, wenn sie dem Darlehensnehmer als Ausgleich das Recht einräumt, den Darlehensvertrag für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bedingungen zu kündigen.
Darf der Darlehensnehmer die Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der neuen Bedingungen erklären, so ist diese Beschränkung seines Kündigungsrechts unwirksam.
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 04.08.1987; Aktenzeichen 29 U 179/86) |
LG Dortmund (Entscheidung vom 24.04.1986; Aktenzeichen 2 O 398/85) |
Fundstellen
Haufe-Index 537886 |
NJW 1989, 1796 |
ZIP 1989, 697 |
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