Leitsatz (amtlich)

a) Zur Bestimmtheit eines in notarieller Urkunde begründeten Vollstreckungstitels.

b) Wird der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage an die Vorinstanz zurückverwiesen und steht aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung des Revisionsgerichts fest, daß die Bedingung für die Erhebung einer Widerklage nicht eingetreten ist, so ist auch die Entscheidung über die Eventual-Widerklage aufzuheben; insoweit erfolgt keine Zurückverweisung an das Berufungsgericht (Fortführung von BGHZ 21, 13, 16; Abgrenzung zu BGHZ 106, 219, 221 f.).

 

Normenkette

ZPO §§ 33, 537, 559 Abs. 1, § 565 Abs. 2, §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden des Notars W. mit dem Amtssitz in Hannover vom 11. Juli 1990 mit den Vollstreckungsklauseln vom 23. Oktober 1991 bezüglich der Urkunde Nr. 116/90 insgesamt und bezüglich der Urkunde Nr. 115/90 hinsichtlich eines 200.000 DM übersteigenden Betrages für unzulässig erklärt und die Widerklage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Entscheidung über die Klage wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien haben am 11. Juli 1990 zu Nrn. 115 und 116 der Urkundenrolle für 1990 des Notars W. in Hannover zwei Verträge geschlossen. Danach hat der Beklagte die jeweiligen Geschäftsanteile an der J. GmbH und der E. GmbH je zur Hälfte an die Kläger veräußert. In § 3 der notariellen Verträge ist jeweils im einzelnen geregelt, wie die Entgelte zu berechnen sind. Die hierfür maßgebliche Abschichtungsbilanz sollte spätestens zum 31. August 1990 durch einen Steuerberater erstellt und durch den Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kaufmann B. überprüft werden. Die Kläger verpflichteten sich, die Abschichtungsbilanzen innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei dem beurkundenden Notar abschließend prüfen zu lassen. In § 5 beider Verträge ist – bis auf die unter a) genannten Beträge wörtlich übereinstimmend – u.a. folgendes geregelt:

„Die (Kläger) verpflichten sich gesamtschuldnerisch gegenüber dem (Beklagten), den sich nach der Berechnung gemäß dem Schema unter § 3 dieses Vertrages ergebenden Betrag wie folgt an den (Beklagten) zu zahlen, wobei im Innenverhältnis jeder der (Kläger) die Hälfte dieses Betrages als Entgelt für die Übertragung der Stammkapitalanteile zu tragen hat:

a) Betrag in Höhe von 700.000 DM (Urkunds-Nr. 115/90)/300.000 DM (Urkunds-Nr. 116/90) wird von dem (Beklagten) zunächst gestundet und ist spätestens bis zum 30.6.1990 an den (Beklagten) zu zahlen….

Wegen des gestundeten Betrages in Höhe von insgesamt DM 700.000/300.000 unterwerfen sich die (Kläger) gesamtschuldnerisch gegenüber dem (Beklagten) der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen und ermächtigen den amtierenden Notar, auf Aufforderung des (Beklagten) ohne Nachweis der Fälligkeit auf Kosten der (Kläger) eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.

b) Einen Teilbetrag des Entgelts für die Übertragung der Gesellschaftsanteile in Höhe von 100.000 DM … hat der (Beklagte) bereits von den Klägern erhalten.

c) Die (Kläger) verpflichten sich ferner, insgesamt einen weiteren Teilbetrag auf das Entgelt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile in Höhe von DM 150.000 … spätestens bis zum 12.7.1990 13.00 Uhr per Scheck an den (Beklagten) zu zahlen.

d) Der sich nach Vorlage der geprüften Abschichtungsbilanz vom 30.6.1990 ergebende Restbetrag ist von den (Klägern) an den (Beklagten) innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der geprüften Abschichtungsbilanz bei dem beurkundenden Notar zu zahlen; sollte sich auf der Grundlage der geprüften Abschichtungsbilanz unter Berücksichtigung der anzurechnenden Zahlungen und des gestundeten Betrages gemäß a) dieser Bestimmung ein Guthaben zugunsten der (Kläger) ergeben, mindert sich der gestundete Entgeltteil unter entsprechender Minderung des Zinsanspruches des (Beklagten).”

Die §§ 10 der Verträge lauten:

„Der (Beklagte) versichert, daß außer den eventuell in den Abschichtungsbilanzen aufgeführten Steuer- und Abgaberückständen keine weiteren Steuer- und Abgaberückstände bestehen. Sollten im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung Steuernachzahlungen für den Zeitraum bis einschließlich dem 30.6.1990 rechtskräftig festgesetzt werden, verpflichtet sich der (Beklagte), diese zum Fälligkeitszeitpunkt an das zuständige Finanzamt zu entrichten”.

Die Parteien sind sich einig, daß die in § 5 Buchst. a der Verträge angesprochene Stundung nicht bis zum 30. Juni 1990, sondern bis zum 30. Juni 1991 gelten soll.

Der Beklagte erhielt am 23. Oktober 1991 jeweils vollstreckbare Ausfertigungen der notariellen Urkunden, die den Klägern am 26. Oktober 1991 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurden, und betreibt die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden.

Die Kläger begehren, die Zwangsvollstreckung aus den beiden Notarurkunden vom 11. Juli 1990 für unzulässig zu erklären. Sie stehen auf dem Standpunkt, die in den Urkunden enthaltenen Zahlungstitel seien nicht hinreichend bestimmt und auch nicht eindeutig bestimmbar, weil sich die Höhe etwaiger Forderungen nicht unmittelbar aus den Urkunden ergebe. Die in § 5 unter Buchst. a der Urkunden genannten Summen seien „lediglich angenommene, vorläufige Kaufpreisbeträge”. Ihre endgültige Höhe ergebe sich erst aufgrund des in § 3 der Urkunden geregelten Verfahrens, insbesondere aus den geprüften Abschichtungsbilanzen. Die dem Wirtschaftsprüfer B. vom Steuerberater des Beklagten zugeleiteten Abschichtungsbilanzen seien nicht ordnungsgemäß und daher von dem Wirtschaftsprüfer B. auch nicht bestätigt worden. Es fehlten insbesondere Rückstellungen für zu erwartende Steuernachzahlungen der Gesellschaften von mehr als 1 Mio. DM, für die sie, die Kläger, aufzukommen hätten. Bei der endgültigen Abrechnung werde sich entweder gar kein oder allenfalls ein geringfügiger Kaufpreisrest von knapp 35.000 DM ergeben. Zumindest stehe ihnen wegen der zu erwartenden Steuernachzahlungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Im übrigen seien die restlichen Kaufpreiszahlungen über den 30. Juni 1991 hinaus gestundet worden.

Die Kläger haben an den Beklagten über die in § 5 Buchst. b der Notarurkunden genannten Beträge von zweimal 100.000 DM hinaus im Mai 1991 weitere 200.000 DM, die auf den unter § 5 Buchst. a des notariellen Vertrages zu Urkunds-Nr. 115/90 genannten Betrag verrechnet wurden, sowie weitere viermal 25.000 DM „auf Zinsen” gezahlt.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage auf Zahlung der in § 5 Buchst. c der Notarurkunden genannten Beträge von insgesamt 300.000 DM nebst Zinsen erhoben.

Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die in den Verträgen vereinbarten Kaufpreise seien weder ganz noch teilweise fällig, weil die Abschichtungsbilanzen von dem Wirtschaftsprüfer B. wegen der darin nicht enthaltenen, aber zu erwartenden Steuernachzahlungen nicht bestätigt worden seien. Wegen dieser Steuernachzahlungen stehe den Klägern im übrigen auch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Entscheidung über die Widerklage hänge noch von einer Beweisaufnahme über die von den Klägern behauptete Erfüllung der widerklagend geltend gemachten Kaufpreisforderungen ab.

Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte die Widerklage für den Fall erweitert, daß das Berufungsgericht der Klage stattgebe, weil es die in den Notarurkunden enthaltenen Zahlungstitel wegen Unbestimmtheit der beizutreibenden Forderungen für nicht vollstreckbar halte, und die Verurteilung der Kläger zur Zahlung der unter § 5 Buchst. a der Verträge genannten Beträge von insgesamt 1 Mio. DM nebst Zinsen, abzüglich der im Mai 1991 gezahlten 200.000 DM, beantragt.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die im Berufungsrechtszug erhobene erweiterte Widerklage hat es nicht zugelassen und daher als unzulässig abgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Kläger im Sinne der im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vollstreckungsgegenklage erweise sich schon deshalb als begründet, weil der maßgebliche § 5 in beiden notariellen Urkunden mangels hinreichender Bestimmtheit oder auch Bestimmbarkeit von Zahlungsansprüchen nach den notariellen Urkunden keine wirksamen Vollstreckungstitel darstelle. Zwar könnten die Bestimmungen für sich genommen hinreichend bestimmte Vollstreckungstitel über 300.000 DM und 700.000 DM sein, jedoch werde diese scheinbare Bestimmtheit durch den ersten Absatz von § 5 in einer Weise relativiert, daß unklar bleibe, ob wirklich in jedem Falle bestimmte Zahlungstitel über die genannten Beträge vorliegen. Wie sich auch aus der Regelung unter § 5 Buchst. d der Notarurkunde ergebe, solle die endgültige Zahlungsverpflichtung der Kläger nur in Höhe derjenigen Beträge bestehen, die sich erst „nach der Berechnung gemäß dem Schema unter § 3” der Verträge ergeben. Daher seien die endgültig geschuldeten Beträge erst anhand der noch zu erstellenden und zu prüfenden Abschichtungsbilanzen zu errechnen. Bestimmte Ergebnisse seien in beiden Fällen noch offen und ließen sich auch nicht etwa als Mindestergebnisse aus den beiden Urkunden selbst ablesen. Daher seien die Beträge auch nicht bestimmbar. Die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage des Beklagten, die eine Erweiterung der noch im ersten Rechtszug anhängigen Widerklage darstelle, habe nicht die Einwilligung der Kläger gefunden und sei auch nicht sachdienlich.

II.

Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken.

1. Ziel der Vollstreckungsgegenklage ist es, die Vollstreckbarkeit der in den notariellen Urkunden titulierten Zahlungsansprüche zu beseitigen. Das erstreben die Kläger. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz mangelt es nicht an der Vollstreckungsfähigkeit der Titel. Richtig ist zwar, daß der Bundesgerichtshof einen Titel u.a. dann für nicht vollstreckungsfähig bezeichnet hat, wenn darin die zu vollstreckende Forderung nicht bestimmt genug bezeichnet worden ist (BGHZ 22, 54, 57: Rente in Höhe der Hälfte der jeweiligen Höchstpension eines bayerischen Notars; BGH, Urteil vom 23. November 1970 – III ZR 58/67 = WM 1971, 165, 166: Angabe nur der oberen Grenze der Schuldsumme). Ein vergleichbarer Fall liegt hier indessen nicht vor. In den notariellen Urkunden ist in § 3 die Kaufpreisberechnung geregelt (Wert des Anlage- und Umlaufvermögens abzüglich Verbindlichkeiten). § 5 der Urkunden enthält die Zahlungsmodalitäten: a) Zahlung von 300.000 DM bzw. 700.000 DM bis zum 30. Juni 1990 (richtig: 1991); b) Bestätigung über die bereits erfolgte Zahlung von jeweils 100.000 DM; c) Zahlung weiterer jeweils 150.000 DM bis zum 12. Juli 1990 und d) Ausgleich nach Ermittlung des gemäß § 3 errechneten Gesamtkaufpreises durch Nachzahlung des Restbetrages oder Ermäßigung der Teilzahlungen gemäß a und c. Die Unterwerfungserklärung der Kläger ist nur in den jeweils zweiten Absätzen von Buchst. a von § 5 enthalten. Dort haben sich die Kläger nicht etwa hinsichtlich der sich aus dem gesamten Inhalt von §§ 3 und 5 der Verträge ergebenden Kaufpreis- (Rest-) Forderungen, sondern hinsichtlich der unter Buchst. a genannten Beträge der Zwangsvollstreckung unterworfen. Nur die in § 5 Buchst. a enthaltene Regelung stellt daher den Vollstreckungstitel dar. Die zu vollstreckenden Forderungen sind darin mit 300.000 DM und 700.000 DM ziffernmäßig genannt und daher bestimmt bezeichnet. Da die beurkundeten Unterwerfungserklärungen der gesetzlichen Form entsprechen und die Vollstreckungsklauseln erteilt sind, ist damit die formelle Vollstreckungsfähigkeit der Titel gegeben (BGHZ 118, 229, 234, 235). Daß sich die Höhe der titulierten (Teil-) Forderung aufgrund anderer, außerhalb der Unterwerfungserklärung getroffener materiell-rechtlicher Regelungen in den Notarurkunden (insbesondere von § 5 Buchst. d letzter Halbsatz) ermäßigen kann, nimmt den in den Vollstreckungstiteln ziffernmäßig bezeichneten Forderungen nicht ihre Bestimmtheit. Auch sonst bestehen keine rechtlichen Bedenken, den in der Unterwerfungserklärung vollstreckbar gestellten Anspruch von vornherein weiter zu fassen als die zugrundegelegte materielle Forderung. In der Praxis wird dieser Weg häufig gerade für den auch hier gegebenen Fall gewählt, daß die endgültige Höhe der – materiell-rechtlichen – Forderung noch nicht feststeht (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 794 Rdnr. 86 a.E., 88; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, § 794 Rdnrn. 197 – 198 m. Nachw.). Es ist dann gegebenenfalls Sache des Vollstreckungsschuldners, den Einklang zwischen vollstreckbar gestellter und materieller Forderung über die Vollstreckungsgegenklage wiederherzustellen. Daß derartige Einwendungen gegen den titulierten Anspruch bereits von vornherein bedacht und in der Urkunde mitgeregelt werden, wie hier in § 5 vor Buchst. a und in Buchst. d, ist konsequent und ändert an der Bestimmtheit der vollstreckbar gestellten Forderung nichts. Das Vorbringen der Kläger, die endgültigen Kaufpreisforderungen erreichten nicht einmal die Höhe der in § 5 Buchst. a genannten Teilbeträge, stellt eine materiell-rechtliche Einwendung dar, die im Rahmen der Begründetheit der Zwangsvollstreckungsgegenklage zu prüfen ist. Der Sinn der in § 5 der Verträge getroffenen Regelung bestand erkennbar auch darin, dem Beklagten, der durch Abtretung der verkauften Geschäftsanteile seine Vertragsleistung bereits in vollem Umfang erbracht, aber den überwiegenden Teil der Kaufpreisschulden gestundet hatte, zum Ausgleich mit den Vollstreckungstiteln gemäß § 5 Buchst. a der Verträge einen schnellen und einfachen Zugriff auf den größeren Teil der angenommenen Kaufpreisforderungen zu ermöglichen und insoweit den Klägern die Geltendmachung von Einwendungen gegen diese Kaufpreisteile zu überlassen. Dieser Zweck der Regelung würde durch die Auslegung des Berufungsgerichts verfehlt.

2. a) Die Vollstreckungsgegenklage erweist sich schon jetzt insoweit als begründet, als die Zwangsvollstreckung aus dem in der Notarurkunde Nr. 115/90 enthaltenen Titel in Höhe eines Teilbetrages von 200.000 DM unzulässig ist. Dies kann der Senat aufgrund des derzeitigen Sachstandes selbst entscheiden. Unstreitig haben die Kläger an den Beklagten im Mai 1991 weitere 200.000 DM gezahlt, die nach den Erklärungen zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 11. März 1994 auf die titulierte Forderung gemäß § 5 a der Notarurkunde Nr. 115/90 angerechnet wurden. In diesem Umfang war die Revision daher zurückzuweisen.

b) Hinsichtlich weiterer (4 × 25.000 DM =) 100.000 DM, die der Beklagte von den Klägern „auf Zinsen” erhalten hat, fehlt es an näheren Feststellungen über die Verrechnung dieser Beträge, so daß insoweit eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht möglich ist.

c) Für die Begründetheit der Klage im übrigen kommt es auf die von den Klägern behauptete weitere Stundung der titulierten Forderungen (vgl. insoweit Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. Rdnr. 21) sowie darauf an, ob diese Forderungen – wie die Kläger ebenfalls behauptet haben – nicht in der titulierten Höhe bestehen, weil die verbleibenden Kaufpreisforderungen entsprechend geringer sind. Falls, was zwischen den Parteien streitig ist, tatsächlich Steuerschulden der verkauften Gesellschaften bestehen, für die die Kläger haften, stünde ihnen aufgrund des in § 10 der Urkunden geregelten Befreiungsanspruches auch ein Zurückbehaltungsrecht zu, welches ebenfalls eine im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage zu berücksichtigende Einwendung begründet (BGHZ 118, 229, 241 f.; Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. Rdnr. 21). Auch insoweit bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht. Zu deren Nachholung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

3. Die von der Revision weiter begehrte Überprüfung der Entscheidung über die Widerklage, die die Vorinstanz nicht zugelassen und als unzulässig abgewiesen hat, führt zur Aufhebung auch dieses Teils des Berufungsurteils.

Der Beklagte hat die im Berufungsrechtszug vorgenommene Erweiterung der im übrigen noch im ersten Rechtszug anhängigen Widerklage (im folgenden nur: Widerklage) ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß das Oberlandesgericht, wie in der Berufungsverhandlung vom 11. März 1994 angekündigt, der Klage mit der Begründung stattgeben werde, die Notarurkunden vom 11. Juli 1990 enthielten keine vollstreckbaren Titel. Diese Eventual-Widerklage begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (BGHZ 21, 13, 15; 43, 28, 30). Da das Oberlandesgericht der Klage mit dieser Begründung stattgegeben hat, hatte es zugleich über die für diesen Fall erhobene Widerklage zu befinden.

Da aber die der vorinstanzlichen Entscheidung über die Klage zugrundeliegende Rechtsauffassung der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, ist damit zugleich der Eintritt der Bedingung für die Eventual-Widerklage wieder entfallen und der Entscheidung des Oberlandesgerichts hierüber die Grundlage entzogen. Deshalb war das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als es über die Widerklage entschieden hat (vgl. BGHZ 21, 13, 16 f.; für die vergleichbaren Fälle von Haupt- und Hilfsantrag vgl. ferner Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 537 Rdnr. 9; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 536 Rdnrn. 25 a.E. und 26 bei Fßn. 72). Soweit sich der Bundesgerichtshof im Falle der erfolgreichen Revision – nur – des Klägers gegen die Abweisung seines Hauptantrages bei gleichzeitiger Verurteilung des Beklagten nach dem Hilfsantrag gegen eine Aufhebung auch der Entscheidung über den Hilfsantrag ausgesprochen hat (BGHZ 106, 219, 221) und die gleiche Sachbehandlung auch im Falle der Eventual-Widerklage für geboten hält (a.a.O. S. 222), beruht die Entscheidung darauf, daß nach der Zurückverweisung für die Vorinstanz überhaupt noch Entscheidungsspielraum hinsichtlich des Hauptantrages und damit der Bedingung für den Hilfsantrag bestand und deshalb auch die Gefahr einer gegen § 559 Abs. 1 ZPO verstoßenden Schlechterstellung des erfolgreichen Revisionsführers gegeben war (a.a.O. S. 221). Beides ist indessen aufgrund der besonderen Gestaltung des Sachverhalts hier nicht der Fall (vgl. im folgenden).

Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Widerklage kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat, wie erwähnt, die Erhebung der Widerklage nicht vom Erfolg der Vollstreckungsgegenklage schlechthin, sondern davon abhängig gemacht, daß ihr – wie in der Vorinstanz geschehen – mit der Begründung stattgegeben werde, es lägen keine vollstreckbaren Titel vor. Da das Berufungsurteil insoweit der Aufhebung verfällt und das Oberlandesgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden ist (§ 565 Abs. 2 ZPO), kann es der Klage nicht mehr mit der bisherigen Begründung stattgeben. Deshalb steht schon jetzt fest, daß die – aufschiebende – Bedingung, unter die die Erhebung der Widerklage gestellt war, nicht eingetreten ist und nicht mehr eintreten kann. Gleichzeitig steht damit fest, daß die – auflösende – Bedingung, unter der die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Widerklage gestanden hat (BGHZ 106, 219, 221), nunmehr eingetreten ist und diese Entscheidung daher – endgültig – aufgehoben werden muß. Diese Rechtsfolge kann auch vom Revisionsgericht ausgesprochen werden, da insoweit Entscheidungsreife besteht (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Es hat somit bei der endgültigen Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich der Abweisung der Widerklage sein Bewenden.

4. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß das vom Landgericht erlassene Teilurteil nicht zulässig war. Ein Teilurteil nach § 301 ZPO darf nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den noch anhängigen Teil des Streitstoffes unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (st. Rspr., z.B. BGHZ 120, 376, 380). Dies war hier nicht der Fall. Mit der im ersten Rechtszug erhobenen und dort noch anhängigen Widerklage begehrt der Beklagte die Verurteilung der Kläger zur Zahlung der unter § 5 Buchst. c der Notarverträge vom 11. Juli 1990 vereinbarten Beträge von zweimal 150.000 DM = 300.000 DM. Die Klage und die im ersten Rechtszug erhobene Widerklage betrafen mithin Teilbeträge der einheitlichen und damit von denselben Voraussetzungen abhängigen Kaufpreisforderungen des Beklagten. Da über das Vorliegen dieser Voraussetzungen voneinander abweichende Beurteilungen des Landgerichts und der Rechtsmittelgerichte möglich sind, war auch ein Widerspruch zwischen Teil- und Schlußurteil nicht ausgeschlossen.

Dieser Verfahrensfehler ist mangels der erforderlichen Verfahrensrüge nicht schon vom Revisionsgericht (BGHZ 16, 71, 74), wohl aber aufgrund der anderweit gebotenen Zurückverweisung vom Berufungsgericht zu berücksichtigen. Dieses wird zu entscheiden haben, ob es das unzulässige Teilurteil aufhebt und die Sache an das Landgericht zurückverweist oder den noch beim Landgericht anhängigen Teil der Widerklage an sich zieht und darüber mitentscheidet (BGH, Urteil vom 22. März 1991 – V ZR 16/90 = NJW 1991, 2082, 2083; Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 – VIII ZR 79/92, UA S. 13 – 14).

 

Fundstellen

Haufe-Index 609691

NJW 1996, 2165

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