Leitsatz (amtlich)

1. Die von der GmbH zum Schutz absoluter Rechtsgüter zu beachtenden Pflichten können auch ihren Geschäftsführer in einer Garantenstellung aus den ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben treffen und bei Verletzung dieser Pflichten seine deliktische Eigenhaftung auslösen (Ergänzung BGH 1974-05-14, VI ZR 8/73, NJW 1974, 1371, 1372).

2. Zur Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH, zur Vermeidung einer Kollision zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten mit einem Abtretungsverbot ihrer Auftraggeber entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Baustoffgroßhandlung, nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der zwischenzeitlich aufgelösten Z.-GmbH auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Z.-GmbH bezog ab Herbst 1976 von der Klägerin, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen, Baumaterialien. Der überwiegende Teil der Lieferungen erfolgte für das Bauvorhaben der GAG. Nach den den Bauaufträgen zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GAG war der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Nach der Behauptung der Klägerin war entsprechendes auch in den Verträgen der Z.-GmbH mit anderen Bauherren bestimmt. Am 7. Juli 1977 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Konkursverfahrens für die Z.-GmbH; der Antrag wurde mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt. Von der Z.-GmbH konnte die Klägerin Zahlung aus offenen Rechnungen über insgesamt 190.935,99 DM nicht erlangen. Mit ihrer Klage verlangt sie von dem Beklagten Erstattung dieses Betrages.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der verspäteten Antragstellung auf Konkurseröffnung durch den Beklagten dem Grunde nach stattgegeben. Der erkennende Senat hat auf die Revision des Beklagten mit Urteil vom 3. Februar 1987 (VI ZR 268/85 = BGHZ 100, 19) das Berufungsurteil aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG wegen verspäteten Konkursantrags nur auf den Ersatz für die Verringerung der Quote aus der Konkursmasse (sog. Quotenschaden), nicht jedoch auf den Ersatz des Vermögensnachteils infolge des Verlustes von Aussonderungsrechten gerichtet sei. Auch aus anderem Rechtsgrund hat der Senat Ansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Vermögensverfalls der Z.-GmbH verneint. Zurückverwiesen hat der Senat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur Entscheidung über Ansprüche aus der von der Klägerin ebenfalls behaupteten Verletzung ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts an den gelieferten Baumaterialien durch abredewidrige Verarbeitung.

Nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien und weiterer Beweisaufnahme hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hält die Klage auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Eigentumsverletzung für unbegründet und hat hierzu ausgeführt:

Zwar stelle die Mitwirkung am Untergang von verlängertem Vorbehaltseigentum an Baustoffen durch Verbindung gemäß § 946 BGB dann eine Eigentumsverletzung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn mit dem Auftraggeber ein Abtretungsverbot vereinbart sei, weil dadurch die von dem Baustofflieferanten erteilte Ermächtigung zur Disposition über das Vorbehaltseigentum überschritten werde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber weder festzustellen, daß der Beklagte am Abschluß der Verträge mit der Klägerin mitgewirkt habe, noch daß er den mit der Klägerin vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt und das mit der GAG vereinbarte Abtretungsverbot gekannt habe. Die Beweislast für dahingehende Behauptungen liege bei der Klägerin. Eine Umkehr der Beweislast in Anlehnung an die zur Produzenten- und Arzthaftung entwickelten Grundsätze komme nicht in Betracht.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Auch das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß die gemäß § 946 BGB zum Verlust des Eigentums des Vorbehaltslieferanten führende Verbindung von Baumaterialien mit dem Baugrundstück eine Eigentumsverletzung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB darstellt, wenn die Baustoffe unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind und zwischen Vorbehaltskäufer und dessen Auftraggeber ein Abtretungsverbot vereinbart worden ist (vgl. BGH Urteile vom 7. Januar 1970 – VIII ZR 106/68 = BB 1970, 514 und vom 27. Mai 1971 – VII ZR 85/69 = BGHZ 56, 228, 237f.). Die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts von dem Vorbehaltslieferanten erteilte Ermächtigung zur Verbindung mit fremden Grundstücken steht unter dem Vorbehalt, daß er die dem Käufer im Zuge der Verbindung gegen den Auftraggeber zuwachsende Forderung anstelle seines nach § 946 BGB untergehenden Eigentums an den Baustoffen erwirbt. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Käufer diesen Anspruch wegen des mit seinem Auftraggeber vereinbarten Abtretungsverbots nicht wirksam abtreten kann (vgl. BGH Urteile vom 23. Mai 1958 – VIII ZR 434/56 = BGHZ 27, 306, 308f., vom 14. Oktober 1963 – VII ZR 33/62 = BGHZ 40, 156, 162 und vom 3. Dezember 1987 – VII ZR 374/86 = NJW 1988, 1210). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß durchgreifende Bedenken gegen die wirksame Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zwischen der Klägerin und der Z.-GmbH nicht bestehen (vgl. BGH Urteil vom 8. Oktober 1986 – VIII ZR 342/85 – BGHZ 98, 303, 307 = NJW 1987, 487, 488 m.w.N.).

2. a) Verfahrensfehlerfrei und insoweit von der Revision auch nicht angegriffen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen nicht bewiesen ist, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Z.-GmbH persönlich am Abschluß der Verträge mit der Klägerin mitgewirkt oder in sonstiger Weise vom Inhalt der Vereinbarungen der Z.-GmbH mit der Klägerin und der GAG Kenntnis gehabt hat.

b) Entgegen der Auffassung der Revision zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Beweislast für die dahingehenden Behauptungen der Klägerin auferlegt.

Nach allgemeinen Grundsätzen trifft den Gläubiger eines deliktischen Schadensersatzanspruchs die Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen. Soweit der Senat hiervon im Bereich der Produzenten- und Arzthaftung Ausnahmen mit Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr zugelassen hat (vgl. u.a. Urteile vom 26. November 1968 – VI ZR 212/66 = BGHZ 51, 91, 104, vom 21. Dezember 1982 – VI ZR 302/80 = BGHZ 85, 212 und vom 7. Juni 1988 – VI ZR 91/87 = BGHZ 104, 323), kommen die hierfür maßgeblichen Erwägungen vorliegend erkennbar nicht zur Anwendung. Das gilt auch für das – von der Revision angeführte – Senatsurteil vom 3. Juni 1975 (VI ZR 192/73 = NJW 1975, 827 = VersR 1975, 992). Die Voraussetzungen, die dort für den begrenzten Bereich der Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte zur Umkehr der Beweislast auf den im Produktionsbereich tätigen verantwortlichen Geschäftsleiter geführt haben, sind hier nicht gegeben. Eine Belastung des verantwortlichen Geschäftsleiters eines Unternehmens mit der Beweislast auch für Vorgänge aus dem Unternehmensbereich, wie sie hier in Frage stehen, würde die allgemeinen Beweisregeln ohne ausreichenden Sachgrund in Frage stellen.

3. Fehlerhaft ist das Berufungsurteil jedoch, soweit das Berufungsgericht für einen Anspruch der Klägerin aus Eigentumsverletzung allein auf die persönliche Mitwirkung des Beklagten beim Abschluß der Verträge mit der Klägerin und der GAG und die Kenntnis vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt und das Abtretungsverbot abgestellt hat. Insoweit hat die dies bemängelnde Sachrüge der Revision Erfolg. Das Berufungsgericht knüpft ersichtlich an den Hinweis des erkennenden Senats in seinem das erste Berufungsurteil aufhebenden Urteil vom 3. Februar 1987 an, daß eine Haftung des Beklagten in Betracht komme, „sofern und soweit er persönlich (an einer Eigentumsverletzung durch Verwendung der Baumaterialien) mitgewirkt hat (vgl. auch § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB)”. Es entnimmt dem Hinweis offensichtlich die Auffassung, daß nur eine Mitwirkung im Sinne einer Teilnahme nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, also nur ein vorsätzliches Handeln als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter zu einer persönlichen Haftung des Beklagten für die Verletzung des Vorbehaltseigentums der Klägerin durch die Verarbeitung ihrer Baustoffe führen könne. In dieser Beschränkung hat der Senat seinen Hinweis auf die genannte Vorschrift indes nicht gemeint.

a) Der Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB, weil er fahrlässig deren Eigentum verletzt hat.

Im Deliktsrecht besteht der Grundsatz, daß derjenige auf Schadensersatz nach §§ 823f. BGB in Anspruch genommen werden kann, der in seiner Person verantwortlich die Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung erfüllt. Das gilt ungeachtet dessen, ob sein Verhalten auch Dritten gemäß §§ 831, 31 BGB zuzurechnen ist. Auch der Geschäftsführer einer GmbH haftet daher unmittelbar, wenn er persönlich eine unerlaubte Handlung begeht (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1974 – VI ZR 8/73 = NJW 1974, 1371, 1372 sowie die Nachweise bei RGRK-BGB, 12. Aufl., § 31 Rdn. 9; § 823 Rdn. 426).

Derjenige, der in vorwerfbarer Weise bei der Entziehung des Eigentums eines Dritten mitwirkt, ohne selbst Besitz zu erlangen, haftet grundsätzlich dem Eigentümer nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGH Urteil vom 31. März 1971 – VIII ZR 256/69 = BGHZ 56, 73, 77 m.w.N.). Mitgewirkt in diesem Sinne an der Eigentumsverletzung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Baumaterialien der Klägerin hat der Beklagte. Zwar hat das Berufungsgericht in nicht angreifbarer Weise es für nicht bewiesen erachtet, daß der Beklagte persönlich am Abschluß der Verträge der Z.-GmbH mit der Klägerin und der GAG beteiligt gewesen sei. Indes traf den Beklagten aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Z.-GmbH im Blick auf das Vorbehaltseigentum der Klägerin eine Garantenpflicht dahin, dafür zu sorgen, daß der verlängerte Eigentumsvorbehalt bei Verarbeitung der Baumaterialien nicht aufgrund eines Abtretungsverbots des Auftraggebers ins Leere ging.

aa) Freilich wird die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben Dritten gegenüber durch seine Organstellung mitgeprägt (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1974 aaO m.w.N.). Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der von ihm vertretenen Gesellschaft bestehen grundsätzlich nur gegenüber dieser und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft entstehen, wie in § 43 Abs. 2 GmbHG besonders herausgestellt ist. Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft, nicht ihr Organ. Anderes gilt aber, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich insbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Schutzgüter i.S. des § 823 Abs. 1 BGB der Fall sein, die ihre Träger der Einflußsphäre der Gesellschaft anvertraut haben. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflußnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. -steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs den betroffenen Außenstehenden gegenüber zum Tragen kommen. In dieser Beziehung gilt für die Eigenhaftung des Geschäftsführers im Grundsatz nichts anderes als für jeden anderen Bediensteten der GmbH, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung deliktischer Integritätsinteressen Dritter erstreckt. Es ist deshalb in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnende Schädigung unter besonderen Voraussetzungen auch die zu ihrem Organ bestellten Personen trifft, selbst wenn diese nicht eigenhändig geschädigt haben, aber die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihnen übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist. Voraussetzung ist allerdings auch hier, daß zur Abwehr der sich in dieser Weise aktualisierenden Gefahrenlage der Geschäftsführer gerade in seinem Aufgabenbereich gefordert ist; keineswegs haftet er nach außen für jede unerlaubte Handlung aus dem Tätigkeitsbereich seiner Gesellschaft schon deshalb, weil er etwa durch Anstellung eines Gehilfen oder durch dessen Einsatz zu dieser Verrichtung die Schädigung erst möglich gemacht hat. Geschäftsherr auch im deliktischen Bereich ist grundsätzlich allein die GmbH; die Organstellung läßt den Geschäftsführer nicht schon in die Pflichtenstellung des § 831 Abs. 1 BGB einrücken (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1974 aaO). Als Grundlage für eine deliktische Eigenhaftung muß, wie schon gesagt, seine Verantwortung aus der mit seinen Geschäftsführeraufgaben verbundenen Garantenstellung zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer Schutzgüter i.S. von § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein.

bb) Eine solche Gefahrenlage, die von dem Geschäftsführer Maßnahmen der Organisation und Koordination erfordert, besteht, wo wie hier von der GmbH Baumaterial unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zur Ausführung eines Bauvorhabens bestellt wird, für das sich die GmbH gegenüber den Bauherren einem Abtretungsverbot unterworfen hat. Eine solche Interessenkollision wegen der Gefahr einer widerrechtlichen Verletzung des Vorbehaltseigentums im Falle der Verarbeitung der Baustoffe nach § 946 BGB zu vermeiden, ist eine organisatorische Aufgabe, zu der zu allererst der Geschäftsführer berufen ist. In dieser Beziehung nimmt er dem Vorbehaltseigentümer gegenüber, der sein Eigentum der GmbH anvertraut hat, eine Garantenstellung ein, deren Verletzung zu einer deliktischen Eigenhaftung führen kann.

Ebenso wie die Z.-GmbH selbst traf daher als ihren Geschäftsführer den Beklagten die Verpflichtung, durch entsprechende Maßnahmen eine Verletzung des Vorbehaltseigentums der Lieferanten der Z.-GmbH durch Dispositionen über die Lieferungen im Rahmen des Möglichen zu verhindern. Diese Verpflichtung oblag der Z.-GmbH und ihrem Organ nicht allein aufgrund des Kaufvertrages gegenüber der Klägerin, sondern als allgemeine deliktische Verkehrspflicht aufgrund der von dem Lieferanten eingeräumten faktischen Möglichkeit zur Bestimmung über das Vorbehaltsgut. Da nicht nur verlängerte Eigentumsvorbehalte, sondern auch Abtretungsverbote in der Baubranche verbreitet sind, hatte die Z.-GmbH ihren Geschäftsbetrieb so zu organisieren, daß ein von der Ermächtigung des Vorbehaltslieferanten nicht gedeckter Verlust des Vorbehaltseigentums bei bestehendem Abtretungsverbot vermieden wurde. Es wäre daher Aufgabe des Beklagten als des für die Organisation in erster Linie Verantwortlichen der GmbH gewesen, solchen Kollisionen durch dafür geeignete organisatorische Maßnahmen, etwa durch entsprechende Anweisungen an die mit dem Einkauf der Baustoffe und die mit den Bauaufträgen befaßten Sachbearbeiter bzw. durch Koordination dieser beiden Bereiche in diesem Punkt vorzubeugen (vgl. BGH Urteile vom 19. März 1957 – VI ZR 263/55 = NJW 1957, 1145, vom 12. Juni 1968 – I ZR 70/66 = GRUR 1969, 51, 52 und vom 7. Oktober 1975 – VI ZR 43/74 = NJW 1976, 46; von Bar, Verkehrspflichten 1980, S. 255f., 258, 259; Mertens in MünchKomm, 2. Aufl., § 823 Rdn. 321; § 831 Rdn. 8f.; Scholz/Schneider, GmbHG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 38).

cc) Einer solchen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH steht auch nicht das mehrfach genannte Senatsurteil vom 14. Mai 1974 aaO entgegen. Die dort im Zusammenhang mit § 831 Abs. 2 BGB gemachten Ausführungen, daß eine unerlaubte Handlung, die der Geschäftsführer in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung einem Dritten zufüge, nur die Gesellschaft treffe, sind auf die Pflichtenstellung des Geschäftsführers allein aus seiner Bestellung als Organ bezogen. Sie lassen, wie übrigens auch der dort gemachte Hinweis auf eine mögliche Haftung aus „persönlich” begangener unerlaubter Handlung schon andeutet, die deliktische Eigenhaftung des Geschäftsführers aus einer mit der ihm zugewiesenen Einflußnahme auf die Interessen Außenstehender verbundenen Garantenstellung unberührt.

c) Der Beklagte ist diesen ihm obliegenden Pflichten nicht nachgekommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er nur teilweise am Abschluß der Verträge mit den Lieferanten mitgewirkt; primär hat er sich um die Hereinnahme von Bauaufträgen bemüht. Neben ihm waren im Einkauf die Zeugen H. und Th. tätig. Durch diese Aufgabenverteilung war ohne gezielte Anweisungen nicht sichergestellt, daß der Konflikt von Vorbehaltsabrede und Abtretungsverbot, wie er im Streitfall bestanden hat und mit dem der Beklagte als mit den Gepflogenheiten in der Baubranche Vertrauter zu rechnen hatte, vermieden werden konnte. Indem der Beklagte als der für die Organisation der Z.-GmbH verantwortliche Geschäftsführer es unterlassen hat, ausreichende Vorsorge für die Beachtung des Vorbehaltseigentums der Klägerin zu treffen, hat er die abredewidrige Verwendung der von ihr gelieferten Baustoffe ermöglicht. Den durch die Verwendung der Baustoffe eingetretenen Eigentumsverlust der Klägerin muß der Beklagte sich demgemäß zurechnen lassen. Er haftet der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB.

d) Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Da nach dem festgestellten Sachverhalt die Haftung des Beklagten dem Grunde nach feststeht, konnte der Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Die Pflicht zur Tragung der Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren hängt von dem endgültigen Obsiegen oder Unterliegen ab. Der erkennende Senat hat daher dem Landgericht, das nun über die Höhe des geltendgemachten Anspruchs zu entscheiden hat, auch die Entscheidung über diese Kosten übertragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650391

BGHZ, 297

BB 1990, 162

NJW 1990, 976

ZIP 1990, 35

DNotZ 1991, 809

JZ 1990, 486

GmbHR 1990, 207

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