Leitsatz (amtlich)

Kennt ein Mitglied des zuständigen Vertretungsgorgans einer Sparkasse die eine fristlose Kündigung eines Vorstandsmitglieds tragenden Tatsachen, so ist sein Wissen dein Vertretungsorgan jedenfalls ab dem Zeitpunkt zuzurechnen, in dem es die anderen Mitglieder hätte unterrichten können.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 12.12.1988)

LG Dortmund (Urteil vom 27.08.1987)

 

Tenor

I. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 1988 aufgehoben und das Urteil der 8. Ferien-Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. August 1987 abgeändert, soweit sie über die Abweisung des Anspruchs auf das Gehalt für März 1987 hinaus zum Nachteil des Klägers erkannt haben:

  1. Es wird festgestellt,

    1. daß die Anstellung des Klägers bei der Beklagten über den 9. März 1987 hinaus fortbesteht,
    2. daß die Darlehensverträge zwischen den Parteien betreffend die Konten Nr. …0, …8, …5 und …4 sowie die Kreditlinie von 50.000 DM betreffend die Konten Nr. …05 und …86 unberührt durch die Kündigung vom 13. Februar 1987 fortbestehen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, 13.708,45 DM nebst 9,25 % Zinsen ab 1. April 1987 an den Kläger zu zahlen.

II. Die Feststellung des Berufungsurteils, daß der Kläger seine Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nicht verloren hat, wird als gegenstandslos aufgehoben; die Revision der Beklagten ist gegenstandslos.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger wurde seit 1960 immer wieder für fünf Jahre, zuletzt 1985 bis zum 31. Dezember 1990, zum Vorstandsvorsitzenden der beklagten Sparkasse mit dem Titel „Sparkassendirektor” bestellt. Nach § 9 Abs. 1 c des privatrechtlichen Dienstvertrags in der Fassung vom 19. Dezember 1975 soll das Anstellungsverhältnis durch Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) enden und dann gemäß § 11 Abs. 1 a des Dienstvertrags auch der Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung entfallen.

Namens der Beklagten kündigten deren Verwaltungsrat mit Schreiben vom 12. und 24. Februar 1987 sowie nicht durch Vollmacht ausgewiesene Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 9. März 1987 das Anstellungsverhältnis des Klägers fristlos. Am 13. Februar 1987 kündigte die Beklagte auch ihre dem Kläger gewährten Darlehen und sonstigen Kredite.

Die Kündigung vom 12. Februar 1987, die am selben Tage dem Kläger übergeben wurde, ist auf den dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Beklagten am 29. Januar 1987 zugegangenen Bericht der Prüfungsstelle des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes Münster über den Jahresabschluß 1985, insbesondere auf den als Anlage 18 beigefügten Vermerk gestützt. Diese Anlage enthält den damaligen Sachstand der Zivilklagen einer Karin L.-S. gegen die Beklagte und eines Klaus L.-S. gegen den Kläger, ferner Feststellungen zur Führung des Kreditengagements K./St./L.-S. durch den Vorstand und schließlich Vorwürfe, der Kläger habe Umstände, die seine Befangenheit nach § 19 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen bei Entscheidungen über jenes Kreditengagement begründet hätten, nicht offen gelegt sowie entgegen § 18 Kreditwesengesetz die nötigen Angaben zu seinen und seines Schwiegersohns Einkommens- und Vermögensverhältnissen verweigert, so daß Zweifel bestünden, ob er seine Verbindlichkeiten bei der Beklagten und die auch bei anderen Kreditinstituten in erheblichem Umfang vorhandenen Schulden ordnungsgemäß tilgen könne.

Die Kündigung vom 24. Februar 1987 ist auf das Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 12. Februar 1987 gegründet, das wiederum auf den Prüfungsbericht für das Jahr 1985 Bezug nimmt und dem Kläger Mangel an fachlicher Eignung und persönlicher Zuverlässigkeit vorwirft.

Die Kündigung durch das Anwaltsschreiben vom 9. März 1987 ist darauf gestützt, der Kläger habe zugesagt, freiwerdende Lohnsteuerrückzahlungen zur Rückführung seiner Kredite bei der Beklagten zu verwenden, die Zusage aber nicht einhalten wollen, weil er die Gelder für die Bedienung anderer Verbindlichkeiten benötigt habe.

Der unstreitig dienst- und leistungsbereite Kläger, der das Vorliegen eines wichtigen Grundes leugnet und behauptet, alle Kündigungsgründe seien schon lange bekannt gewesen, beantragte,

  1. festzustellen, daß das Anstellungsverhältnis nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 12. Februar, 24. Februar und 9. März 1987 hinaus fortbesteht und daß näher bezeichnete Darlehensverträge sowie eine dem Kläger eingeräumte Kreditlinie von 50.000 DM durch die Kündigung vom 13. Februar 1987 nicht beendet worden sind,
  2. die Beklagte zur Zahlung von 27.416,90 DM (Gehalt für März und April 1987) nebst Zinsen zu verurteilen.

Das Landgericht wies die Klage und die auf eine Schadensersatzpflicht des Klägers gegründete Widerklage ab. Auf die Berufung des Klägers stellte das Oberlandesgericht entsprechend dem erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag fest, daß der Kläger als Folge der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 12. Februar 1987 nicht seine Ansprüche auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung aus den Anstellungsverträgen verloren hat; im übrigen wies es das Rechtsmittel zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bereits im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Die Revision der Beklagten erstrebt die Zurückweisung der Berufung, auch soweit das Oberlandesgericht dem Hilfsantrag stattgegeben hat.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision des Klägers ist seinen Hauptanträgen stattzugeben mit Ausnahme des unbegründeten Anspruchs auf ein Monatsgehalt.

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Die fristlose Kündigung vom 12. Februar 1987 sei wegen des Vorwurfs der Interessenkollision aus § 19 SpKG NRW begründet. Die Eheleute Br., Tochter und Schwiegersohn des Klägers, hätten dem Geschäftsführer der Gesellschaften der Firmengruppe K./St./L.-S., Hans L.-S. ein Darlehen über 100.000 DM gegeben und gleichzeitig eine Beteiligung an der Firma K. GmbH & Co. KG (künftig: Firma K.) mit einem Betrag von 300.000 DM in Aussicht gestellt. Der Kläger habe die Darlehensgewährung und die Beteiligungsabsicht gegenüber der Beklagten verschwiegen. Gemäß § 19 SpKG habe der Kläger diesen Sachverhalt offenlegen müssen; für den Kläger habe ein Verbot der Mitwirkung bei der Vergabe oder Ausweitung von Krediten an die Firma K. bestanden, wenn diese Entscheidung seiner Tochter oder seinem Schwiegersohn als nahen Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil hätte bringen können. Ein solcher unmittelbarer Vorteil sei hier zu bejahen. Der Begriff der Unmittelbarkeit des Vorteils sei weit auszulegen. Die Kreditgewährung bzw. Kreditausweitung sei bedeutsam sowohl für die Darlehensrückzahlung an die Eheleute Br. als auch für eine mögliche Beteiligung an der Firma K. gewesen. Eine Aufstockung der Kredite der Firmengruppe und die damit verbundene Möglichkeit, die Geschäfte weiterführen oder gar ausweiten zu können, habe auch das Hans L.-S. persönlich gewährte Darlehen wesentlich gesicherter erscheinen lassen als dies bei Ablehnung der Kreditwünsche der Fall gewesen wäre. Eine Beteiligung wäre ebenfalls wesentlich leichter gefallen, wenn die Firma kreditwürdig gewesen wäre und in großem Umfang Bankkredite zur Verfügung gehabt hätte. Es sei daher die Besorgnis gerechtfertigt, daß der Kläger seine Entscheidung nicht ohne Beeinflussung dieser Sonderinteressen habe treffen können. Der Verstoß gegen § 19 SpKG sei so schwerwiegend, daß er die darauf gestützte fristlose Kündigung rechtfertige. Die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Der Verwaltungsrat habe erst durch den Prüfungsbericht, der dem Verwaltungsratsvorsitzenden am 29. Januar 1987 zuging, Kenntnis von den Befangenheitsgründen erhalten. Es möge sein, daß der Kläger dem Revisionsdirektor Ne. schon im September 1984 vor der Schlußbesprechung über den Jahresabschluß 1983 davon in Kenntnis gesetzt habe, daß sein Schwiegersohn Verkaufsleiter bei der Firma K. sei. Darauf komme es jedoch nicht an.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

Nach § 626 Abs. 1 BGB ist ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Entscheidung darüber verantwortet zwar in erster Linie der Tatrichter. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig angewendet hat, d.h. ob ein bestimmter Vorgang an sich ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Die tatsächlichen Feststellungen sind daraufhin nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsvorschriften und Erfahrungssätze nicht oder nicht richtig angewendet hat und ob es bei seiner Würdigung Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (Senatsurt. v. 24. Mai 1984 – IX ZR 149/83, NJW 1984, 2091). Dabei ist zu beachten, daß nicht ein angeblicher Vertrauensverlust oder eine angeblich fehlende Bereitschaft des Gekündigten zur Zusammenarbeit die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen sind, sondern die tatsächlichen Vorfälle, die erst derartige Vorwürfe rechtfertigen (BAG, Urt. v. 17. August 1972, JZ 1973, 60). Den Kündigenden trifft nicht nur die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen er den wichtigen Grund herleitet, sondern auch dafür, daß er von den für die außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Ausspruch der Kündigung (§ 626 Abs. 2, Satz 1 und 2 BGB) Kenntnis erlangt habe (BAG a.a.O.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast Bd. 1 Rdnr. 6 zu § 626 BGB). Dieser dort näher begründeten Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

1. Nach § 19 Abs. 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV NW S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV NW S. 362) darf kein Mitglied der Sparkassenorgane bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gilt gemäß Abs. 2 a.a.O. auch, wenn der Betreffende persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiter, Angestellter oder Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, war die Tatsache, daß der Geschäftsführer der Firma K. GmbH. Hans L.-S., den Schwiegersohn des Klägers, Br. als Verkaufsleiter angestellt hatte, dem Verwaltungsrat der Beklagten schon geraume Zeit vor dem Zugang des Prüfungsberichts für das Jahr 1985 am 29. Januar 1987 bekannt. Der Tatrichter sieht deshalb den wichtigen Grund für die Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB allein darin, daß der Kläger das von Bräutigam dem Hans L.-S. gewährte Darlehen und die Absicht seiner Beteiligung mit 300.000 DM verschwiegen habe.

a) Es ist schon zweifelhaft, ob die Kreditgewährung der Beklagten an die Firma K. oder andere von Hans L. S. beherrschte Gesellschaften dem Schwiegersohn als Kreditgeber des Hauptgesellschafters den in § 19 Abs. 1 SpKG geforderten unmittelbaren Vorteil bringen konnte. Soweit eine erst in Aussicht genommene Beteiligung des Schwiegersohns die Befangenheit begründen sollte, kann die Unmittelbarkeit eines Vorteils durch die Gewährung von Krediten an eine Gesellschaft, an der sich Br. überhaupt noch nicht beteiligt hatte, schwerlich bejaht werden; die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verkennt die Tragweite des § 19 SpKG. Die Frage, ob der Kläger nach § 19 Abs. 1 oder 2 SpKG befangen war und ob ein Verschweigen der die Befangenheit begründenden Umstände einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen könnte, braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden.

b) Die Beklagte konnte eine wirksame Kündigung auf diese Gründe am 12. Februar 1987 und später nicht mehr stützen, weil sie ihr schon spätestens Anfang November 1986 bekannt geworden waren (§ 626 Abs. 2 Satz 1 u. 2 BGB).

Die Revision rügt mit Recht die Feststellung des Berufungsgerichts, der Verwaltungsrat der Beklagten habe erst durch den am 29. Januar 1987 zugegangenen Prüfungsbericht Kenntnis von den Befangenheitsgründen im Sinne des § 19 SpKG Kenntnis erlangt. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 25. Juni 1987 vorgetragen, daß alle Vorwürfe, auf die die Kündigung vom 12. Februar 1987 gestützt ist, schon in der Sitzung des Verwaltungsrats, des für die Kündigung zuständigen Organs der Beklagten, am 10. Oktober 1986 erörtert worden seien. Die gesamten Vorgänge, insbesondere auch die Kreditgewährung durch den Schwiegersohn des Klägers an Hans L.-S. persönlich, seien im Verwaltungsrat nochmals Anfang November 1986 besprochen worden im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger gemäß § 19 SpKG von der Mitwirkung an bestimmten Beschlüssen ausgeschlossen gewesen sei. Die Beklagte hat jedenfalls seit Vorlage der Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungsrates vom 5. November 1986 und 28. November 1986 (Schriftsatz v. 6. Oktober 1988 mit Anl. 7 u. 8) die Richtigkeit der in den Protokollen getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht mehr bestritten; sie ist nur der Bewertung durch den Kläger entgegengetreten. Danach ist unstreitig, daß am 5. November 1986 in der Aussprache des Verwaltungsrats über die Schlußbesprechung vom 10. Oktober 1986 der Kläger den Arbeitsvertrag seines Schwiegersohnes vom 10. Juli 1984, den Darlehensvertrag vom 10. Juli 1984 und die Bestätigung des Hans L.-S., von den Eheleuten Br. 100.000 DM als Darlehen erhalten zu haben, vorgelesen hat. In dem Anstellungsvertrag heißt es ausdrücklich: „Der Anstellungsvertrag behält seine Gültigkeit bis zur Erstellung des später vorgesehenen Gesellschaftsvertrags”. Dazu erklärte, wie das Protokoll der Sitzung vom 5. November 1986 ergibt, der Stadtdirektor Dr. „daß er nach diesen Erkenntnissen die Frage der Befangenheit bejahe”. Im Schriftsatz vom 14. September 1988 behauptete der Kläger unter Beweisantritt, eine Abschrift seiner Klageerwiderung vom 13. Oktober 1986 in der Sache Klaus L. S. gegen Br. (3 O 313/86 Landgericht Dortmund) dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats D. am 15. Oktober 1986 ausgehändigt zu haben. In dieser Klageerwiderung ist ausgeführt, bei den Einstellungsgesprächen zwischen Hans L.-S. und dem Schwiegersohn des Klägers sei in Aussicht gestellt worden, daß sich der Schwiegersohn mit 300.000 DM an der Firma K. beteiligen wolle, wenn Sicherheiten zur Verfügung gestellt würden. Dazu hat die Beklagte, wie ihr Schriftsatz vom 6. Oktober 1988 ausweist, bis zur mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1988, auf die das Urteil ergangen ist, sich nicht mehr geäußert. Sie hat auch bis zur Verkündung des Berufungsurteils den hier erörterten Vortrag des Klägers nicht bestritten. Danach ist der Entscheidung des Senats als unstreitig zugrundezulegen, daß dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats im Oktober und November 1986 bekannt geworden war, daß der Schwiegersohn des Klägers bei seiner Anstellung als Verkaufsleiter der Firma K. im Juli 1984 dem Geschäftsführer Hans L.-S. persönlich ein Darlehen über 100.000 DM gewährt und eine Beteiligung in Höhe von 300.000 DM an einer Gesellschaft des Hans L.-S. in Aussicht gestellt hatte.

Mit dem Vorsitzenden hat der Verwaltungsrat und damit die beklagte Sparkasse, eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 SpKG NRW), Kenntnis erlangt. Denn das Wissen eines Mitglieds des zuständigen Vertretungsorgans einer juristischen Person oder öffentlichen Körperschaft ist dieser zuzurechnen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 – V ZR 246/87, WM 1990, 524, 525; Senatsurt. v. 1. März 1984 – IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954). Das gilt hier schon deshalb, weil der Vorsitzende des Verwaltungsrats dessen Mitglieder in der Sitzung vom 5. November 1986 hätte unterrichten können und müssen. Zudem vertritt er den Verwaltungsrat nach außen und hat dies bei den Kündigungen vom 12. und 24. Februar 1987 auch getan. Die in BGH, Urt. v. 19. Mai 1980 – II ZR 169/79, LM AktG § 84 Nr. 4 geäußerten Zweifel, ob die Kenntnis eines Mitglieds des zur Kündigung berufenen Organs genüge, teilt der Senat nicht. Das für die Kündigung zuständige Organ der Beklagten war mithin mehr als drei Monate vor der am 12. Februar 1987 ausgesprochenen Kündigung über das bisherige Verschweigen von Umständen unterrichtet, die eine Befangenheit des Klägers bei Entscheidungen in den Kreditangelegenheiten der Gesellschaften des Hans L.-S. nach Auffassung des Berufungsgerichts hätten rechtfertigen können. Für weitere Ermittlungen bestand kein Anlaß; sie sind auch nicht erfolgt. Die Anfang November 1986 bekannten Gründe waren nicht mehr geeignet, eine erst im Februar 1987 ausgesprochene fristlose Kündigung zu tragen. Das gilt auch dann, wenn man dem Verwaltungsrat nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe eine kurze Zeit zur Überlegung und Entscheidung einräumte und erst danach die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnen ließe. Diese war jedenfalls spätestens Anfang Dezember 1986 abgelaufen.

2. Die fristlosen Kündigungen vom 12. Februar und 24. Februar 1987 sind auch aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.

a) Es nimmt mit Recht an, daß die Entwicklung des Kreditengagements der Firmengruppe K./St./L. S. und die in diesem Zusammenhang vom Kreditausschuß und Vorstand der Beklagten getroffenen Entscheidungen (Nr. 29–36 der Anlage 18 zum Prüfungsbericht) nicht ausreichen, erhebliche Pflichtverletzungen des Klägers darzutun. Welche Pflichten er anläßlich der Entscheidungen des Kreditausschusses oder des Vorstands der Beklagten nicht erfüllt habe, ist nicht dargelegt. Der Gewährträger der Beklagten, die Gemeinde F., hatte den Hauptgesellschafter der Firma K. und der St. GmbH & Co. KG, Hans L.-S., noch bis 1985, dem Jahr, in dem der Konkurs über das Vermögen jener Gesellschaften eröffnet worden ist, in den Verwaltungsrat der Beklagten entsandt; der Hauptgesellschafter war bis August 1984 auch Mitglied des Kreditausschusses der Beklagten. Unter diesen Umständen trifft die Verantwortung für jenes Kreditengagement die Mitglieder der zuständigen Organe der Beklagten und deren Gewährträger und nicht nur oder überwiegend den Kläger. Ein Pflichtenverstoß, der die fristlose Kündigung der Anstellung des Klägers tragen könnte, ist darin nicht zu sehen.

Im übrigen ist nach der die Beklagte treffenden Darlegungs- und Beweislast davon auszugehen, daß dem Kreditausschuß und dem Verwaltungsrat der Beklagten die Entwicklung der Kredite, die die Beklagte der Firmengruppe K./St./L.-S. gewährt hatte, jedenfalls seit der Zeit bekannt war, als im Jahre 1985 der Konkurs über das Vermögen jener Firma eröffnet worden war, und seit die Beklagte am 7. Mai 1986 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Hans L.-S. beantragt hatte. Die unter Nr. 35 und 36 der Anlage Nr. 18 zum Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen, die die Kenntnis der Beklagten vom Ablauf des Kreditengagements schon 1985, spätestens aber im Jahre 1986 anzeigen, werden durch den pauschalen Vortrag der Beklagten, sie habe erst mit dem Eingang des Prüfungsberichtes am 29. Januar 1987 von den Pflichtverletzungen des Klägers erfahren, nicht widerlegt. Das geht zu ihren Lasten.

b) Vergleichbares gilt für den Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe dingliche Sicherheiten nach dem Zusammenbruch der Firmengruppe zu spät verwertet. Aus Nr. 36 der Anlage 18 zum Prüfungsbericht, auf den sich die Beklagte stützt, ergibt sich lediglich, daß die zwangsweise Verwertung der Grundstücke Ende 1985 eingeleitet, die Bürgschaft des Hans L.-S. im März 1986 gekündigt worden ist und die übereigneten Warenbestände und abgetretenen Kundenforderungen aufgrund mündlicher Abreden vom Konkursverwalter zugunsten der Beklagten verwertet worden sind. Daraus können Pflichtverletzungen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen, schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil nicht vorgetragen ist, welche anderen Maßnahmen für die Beklagte günstigere Ergebnisse gebracht hätten.

Im übrigen ist auch hier von der Beklagten nicht dargetan, daß ihr Kreditausschuß und Verwaltungsrat von Zeitpunkt und Art der Verwertung der Sicherheiten nach Eröffnung der Konkurse im Jahre 1985 und 1986 nicht schon lange vor dem maßgebenden Stichtag, dem 29. Januar 1987, erfahren hatten. Das Gegenteil wäre völlig ungewöhnlich und wird von der Beklagten auch nicht ernstlich behauptet.

c) Die Vorwürfe, die Klaus Lange-Stalinski in dem Verfahren 3 O 313/86 Landgericht Dortmund gegen den Kläger erhoben hat, sind ungeeignet, die fristlosen Kündigungen des Anstellungsverhältnisses zu tragen. Klaus L. S. hatte behauptet, der Kläger habe ihm zugesichert, er oder sein Schwiegersohn würden 200.000 bis 400.000 DM zur Rettung der Firmengruppe K./St./L.-S. beisteuern, wenn Klaus L.-S. 300.000 DM einbringe; diesen von ihm eingebrachten Betrag habe er beim Zusammenbruch der Firmengruppe verloren, weil der Kläger oder sein Schwiegersohn sich nicht mit einer Einlage beteiligt hätten. Aus dieser vom Kläger bestrittenen Darstellung ist eine Verletzung der dem Kläger gegenüber der Beklagten obliegenden Pflichten nicht zu entnehmen.

Im übrigen hat die Beklagte den Vortrag des Klägers nicht bestritten, daß er am 16. Oktober 1986 seine Klageerwiderung vom 13. Oktober 1986 und zuvor schon eine Abschrift der Klage des Klaus L.-St. dem Verwaltungsratsvorsitzenden D. ausgehändigt hat. Danach waren die Vorwürfe bereits im Oktober 1986 dem Verwaltungsrat der Beklagten bekannt. Auch deshalb konnte auf sie eine wirksame Kündigung im Jahre 1987 nicht mehr gestützt werden.

d) Aus der am 17. Juli 1986 der Beklagten zugestellten Klage der Karin L.-S. (8 O 300/86 Landgericht Dortmund) leitet die Beklagte den Vorwurf her, der Kläger habe nach Ausweitung des Kreditengagements der Firmengruppe K./St./L.-S. eine Bürgschaft der Karin L.-S. trotz des für ihn erkennbaren Risikos weiterhin als Sicherheit angesetzt und den Kreditausschuß der Beklagten nie auf die Fragwürdigkeit dieser Bürgschaft hingewiesen, obwohl er die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde für den Fall zugesagt habe, daß der Ehemann der Bürgin, Hans L. S., eine Grundschuld bestelle, was dieser auch getan habe. Selbst wenn diese vom Kläger bestrittenen Behauptungen zuträfen, könnten sie die fristlosen Kündigungen des Jahres 1987 schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Vorwürfe der Beklagten jedenfalls durch das am 9. Oktober 1986 verkündete Urteil noch im Oktober 1986 bekannt geworden sind (§ 626 Abs. 2 BGB). Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Dagegen hat die Beklagte im Revisionsverfahren auch keine Einwendungen erhoben.

e) Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich in der Weigerung des Klägers, seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Verwaltungsrat offenzulegen, keine Pflichtverletzung gesehen.

aa) Nach § 18 Satz 1 KWG hat sich die Sparkasse die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern offenlegen zu lassen, denen Kredite von mehr als 100.000 DM gewährt werden. Durch diese Vorschrift werden nur Pflichten der Sparkasse selbst begründet, nicht aber ihres Kreditnehmers. Kommt der Kunde der Forderung nach Offenlegung nicht nach, so verletzt er nicht irgendwelche gegenüber der Bank oder Sparkasse nach dem Gesetz bestehenden Pflichten. Die Weigerung, ganz oder zum Teil Auskunft zu geben, mag das Kreditinstitut veranlassen, den erwünschten Kredit abzulehnen. Es darf ihn doch gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 KWG erfüllt sind, nämlich wenn im Hinblick auf gestellte Sicherheiten das Verlangen nach Offenlegung offensichtlich unbegründet wäre. Auch wenn die gestellten Sicherheiten ungenügend sind, ist der ohne Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse geschlossene Kreditvertrag ohne Einschränkung wirksam. Hat der Darlehensnehmer die erst nach Abschluß der Kreditverträge geforderte Offenlegung verweigert, so darf auch darin kein Verstoß gegen die in § 18 KWG normierten Pflichten gesehen werden.

Nur die die Geschäftsverbindung zur Bank regelnden Vereinbarungen können ohne oder unter bestimmten Voraussetzungen, etwa für den Fall, daß der Kunde seine Kredite nicht mehr ordnungsgemäß bedient oder die Sicherheiten zur Deckung der Schulden nicht mehr ausreichen und damit ein wichtiger Grund für die Kündigung des Kreditverhältnisses gegeben wäre (vgl. Nr. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen), die Pflicht des Kunden begründen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Lehnt der Kreditnehmer entgegen einer so begründeten Pflicht die geforderte Offenlegung ab, so rechtfertigt das allenfalls die Kündigung des Kreditverhältnisses, aber nicht schon die Kündigung eines Jahrzehnte bestehenden Anstellungsverhältnisses bei der kreditgewährenden Sparkasse.

bb) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang geprüft, ob Zweifel an den geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers wegen seiner Weigerung, Auskunft zu geben, begründet seien und ob diese Zweifel die Kündigung des Anstellungsverhältnisses rechtfertigen könnten. Es hat dies mit zutreffender Begründung verneint:

Die Beklagte darf ihre Zweifel nicht allein aus der Weigerung des Klägers, seine Schulden bei anderen Kreditinstituten offenzulegen, herleiten. Nur wenn die Zweifel durch die Entwicklung der bei der Beklagten geführten Kreditkonten bestätigt oder zumindest genährt worden wären, könnte ein Vertrauensverlust gerechtfertigt sein, der den Kläger als Sparkassendirektor untragbar und damit unzumutbar machen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Dabei kommt es nicht auf einen angeblichen Verlust des Vertrauens des Kündigenden in die Zuverlässigkeit des Gekündigten an; vielmehr sind die tatsächlichen Vorfälle, die solche Vorwürfe rechtfertigen sollen, die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen (BAG/Urt. v. 17. August 1972, a.a.O.). Eine Entwicklung der gegenüber der Beklagten bestehenden Darlehensschulden des Klägers, die Zweifel an der Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hätten nähren und damit das Vertrauen in seine finanzielle Zuverlässigkeit hätten untergraben können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Eine solche Entwicklung ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr belief sich, wie die Beklagte nicht bestreitet und mit den Feststellungen unter Nr. 43 der Anlage 18 zum Prüfungsbericht in Einklang steht, das Kreditengagement des Klägers bei der Beklagten (Kontokorrentkredit und Personaldarlehen), nachdem es von 378.398 DM am 31. Dezember 1985 auf 121.522 DM am 26. Mai 1986 zurückgeführt und deshalb eine Grundschuld über 250.000 DM freigegeben worden war, am 10. Oktober 1986 auf 177.344 DM, am 31. Dezember 1986 auf 155.235 DM, am 27. Januar 1987 auf 147.634 DM und am 11. Februar 1987 auf 140.836 DM. Unstreitig ist ferner, daß der Kläger die Kredite vereinbarungsgemäß bedient und die Beklagte dem Kläger auf sein Kontokorrentkonto im Sommer 1987 eine Kreditlinie von 45.000 DM wieder eingeräumt hat. Danach gibt die Entwicklung der Schulden des Klägers bei der Beklagten keinen Anhalt für Zweifel an der Fähigkeit des Klägers, seine Darlehensverpflichtungen zu erfüllen.

Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß die von der Beklagten gewährten, vom Kläger ordnungsgemäß bedienten Kredite durch die Abtretung der Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag genügend gesichert waren. Deshalb durfte sich der Kläger auf den Standpunkt stellen, daß die Beklagte, nachdem sie bei Abschluß der Kreditverträge darauf verzichtet hatte, die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu fordern, das ihr in § 18 Abs. 2 KWG eingeräumte Ermessen mißbrauche, wenn sie nunmehr trotz genügender Besicherung ihrer Kreditforderungen, die vom 10. Oktober 1986 bis 11. Februar 1987 von 177.344 auf 140.836 DM zurückgeführt worden sind, in diesem Zeitraum mehrfach eine vollständige Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, nämlich Einnahme/Ausgabe-Rechnungen und Grundbuchauszüge verlange.

cc) Nach den unstreitigen Umständen fehlt auch ein ausreichender Grund für den von der Beklagten geäußerten Verdacht, der Kläger sei überschuldet. Einen solchen Verdacht stützende Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen. Aus den im Sitzungsprotokoll des Verwaltungsrats vom 5. November 1986 wiedergegebenen Erklärungen des Klägers und seinen Anfang Februar 1987 oder am 9. Februar 1987 der Beklagten übergebenen schriftlichen Erläuterungen kann die Beklagte keine Verdachtsgründe herleiten.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die im Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 12. Februar 1987 erhobenen Vorwürfe, die bei anderen Kreditinstituten aufgenommenen Darlehen des Klägers seien ungenügend gesichert gewesen, zu pauschal gehalten seien, um eine Nachprüfung zuzulassen. Insbesondere lassen die Vorwürfe Pflichtverletzungen gegenüber der Beklagten bei Abschluß der Verträge mit ihr und bei der Bedienung ihrer Kredite nicht erkennen. Die Beklagte kann auch nicht behaupten, daß die Kreditengagements des Klägers bei anderen Instituten aus irgendwelchen Gründen gekündigt worden oder gar notleidend geworden seien.

3. Aus den in 2 e) dargelegten Gründen fehlt es an einem wichtigen Grund, der die am 13. Februar 1987 ausgesprochene Kündigung der Kreditverhältnisse rechtfertigen könnte. Diesen haben die Beklagte und das Berufungsgericht allein in der Beendigung des Dienstverhältnisses gesehen.

4. Die im Kündigungsschreiben vom 9. März 1987 angeführten Gründe tragen die dort ausgesprochene fristlose Kündigung ebenfalls nicht. Aus dem Kündigungsschreiben ergibt sich, daß die Beklagte eine Steuerrückzahlung für den Kläger in Höhe von 22.766,53 DM Anfang März 1987 einbehalten und auf die dem Kläger gewährten Kredite verrechnet hat. Wenn sich der Kläger mit Schreiben seiner Anwälte vom 2. und 3. März 1987 gegen die Verrechnung gewehrt hat unter Hinweis darauf, daß er den Betrag für die Bedienung laufender Schulden bei anderen Kreditinstituten benötige, obwohl er nach der Behauptung der Beklagten früher angekündigt hatte, durch die Nachzahlung seine Kreditschuld unter 100.000 DM zu drücken, so kann darin ein Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag, geschweige denn aus dem Anstellungsvertrag, nicht gesehen werden. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte nicht behauptet, der Kläger habe vor und nachher seine Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Da kein neuer Anlaß für eine fristlose Kündigung dargetan ist, können zurückliegende gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht tragende Gründe, die unterstützend angeführt werden, nicht zur Auflösung des Dienstverhältnisses ab 9. März 1987 führen.

III.

Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif:

1. Da die fristlosen Kündigungen des Anstellungsverhältnisses vom 12. und 24. Februar sowie 9. März 1987 unwirksam sind, besteht das 1985 bis Ende 1990 vereinbarte Dienstverhältnis über den 9. März 1987 hinaus fort.

Deshalb ist auch der Anspruch auf die Vergütung für den Monat April 1987 von unstreitig 13.708,45 DM nebst Zinsen in der von der Beklagten nicht beanstandeten Höhe gerechtfertigt. Das Gehalt für März 1987 wurde nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung in der Klageerwiderung gezahlt, so daß insoweit der Anspruch auf Gehalt erloschen und die Klage unbegründet ist.

Ferner steht fest, daß die Kreditverträge und die Kreditzusage von 50.000 DM durch die Kündigung der Beklagten vom 13. Februar 1987 nicht beendet wurden, vielmehr weiter gültig sind.

2. Danach wird den Hauptanträgen des Klägers im wesentlichen stattgegeben. Sein Hilfsantrag, die diesem entsprechende Feststellung im Berufungsurteil und die dagegen gerichtete Revision der Beklagten sind gegenstandslos. Zur Klarstellung wird jene Feststellung ausdrücklich aufgehoben (vgl. BGHZ 106, 219, 221).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Bei einem Gesamtstreitwert von 746.125,55 DM für die Hauptanträge des Klägers ist es gerechtfertigt, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl der Zahlungsanspruch in Höhe von 13.708/45 DM abgewiesen bleibt. Denn diese Abweisung ist gegenüber der Verurteilung der Beklagten geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht, zumal der Zahlungsantrag den Streitwert über den des Antrags auf Feststellung, daß das Dienstverhältnis fortbestehe, hinaus nicht erhöht hat.

 

Unterschriften

Merz, Fuchs, Gärtner, Kreft, Kirchhof

 

Fundstellen

Haufe-Index 1778283

BB 1990, 1222

Nachschlagewerk BGH

ZBB 1990, 162

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