Entscheidungsstichwort (Thema)

Sittenwidrigkeit bzw Wegfall der Geschäftsgrundlage einer von der Bank veranlaßten Bürgschaft des vermögenslosen Ehegatten oder Lebenspartners (hier: Fortfall der Gefahr einer Vermögensverlagerung)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Bürgschaft, die ein geschäftsunerfahrener Ehegatte oder Lebenspartner auf Veranlassung der Bank erteilt hat, ist in der Regel nicht allein deshalb nichtig, weil zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen ein grobes Mißverhältnis besteht.

2. Hat der bürgende Partner kein eigenes Einkommen oder Vermögen und sollte die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaft demzufolge lediglich verhindern, daß der Gläubiger durch Vermögensverlagerungen Nachteile erleidet, kann er nach Treu und Glauben ganz oder teilweise gehindert sein, den Bürgschaftsanspruch geltend zu machen, sobald feststeht, daß sich die Gefahr nicht realisiert, vor der er sich schützen wollte.

 

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 2: Abgrenzung BGH, 1992-01-16, IX ZR 113/91, NJW 1992, 896

 

Normenkette

BGB § 138 Abs. 1, §§ 242, 765

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 18.01.1994; Aktenzeichen 18a U 209/92)

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 25.11.1992; Aktenzeichen 8 O 705/90)

 

Fundstellen

BGHZ, 230

BB 1995, 378

NJW 1995, 592

ZIP 1995, 203

ZBB 1995, 83

AusR 1995, 29

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