Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflichtigkeit des Gebäudeeigentümers für den gefahrlosen Zugang zu dem Gebäude neben dem Pächter oder Mieter

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsform, in der ein Unternehmen betrieben wird, ist für die Frage der Unternehmereigenschaft i.S. von § 636 Abs. 1 RVO von ausschlaggebender Bedeutung.

Ein rechtlich selbständiger Betrieb (hier: ein rechtsfähiger Verein, der ein privates Gymnasium betreibt) ist Unternehmer i.S. von § 636 Abs. 1 RVO; gewährt diesem Unternehmen ein anderer Unternehmer (hier: eine KG, die ein dem Gymnasium angeschlossenes Internat betreibt) finanzielle Unterstützungen, so wird dieser Unternehmer dadurch nicht Mitunternehmer des unterstützten Unternehmens.

 

Normenkette

RVO § 636

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, ist Eigentümerin eines Grundstücks in Bad H., auf dem sich das Schloß H. ... befindet. In diesem Gebäude betreibt der Verein zur Förderung des Landschulheims Schloß H. ... e.V. (im folgenden: Trägerverein) als Schulträger das private Gymnasium Schloß H. ..., eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Die Beklagte, die selbst das angeschlossene Internat unterhält, hat das Grundstück dem Trägerverein zur Benutzung überlassen.

Der Kläger, der aufgrund eines mit dem Trägerverein abgeschlossenen Anstellungsvertrages seit Februar 1979 in dem Gymnasium Schloß H. ... als Sportlehrer tätig war, verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld. Er behauptet, er sei am 30. Mai 1984 in dem Durchgang gestürzt, der den Schulhof mit dem Vorplatz der öffentlichen Verkehrsfläche verbindet; dabei habe er sich schwere Verletzungen zugezogen. Die Beklagte sei, so hat der Kläger geltend gemacht, als Grundstückseigentümerin für diese Verletzungen verantwortlich. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die in dem Durchgang verlegten geschliffenen Kunststeinplatten nicht verkehrssicher gewesen seien; von ihnen sei bei Nässe eine erhöhte Rutschgefahr ausgegangen, auf die sein Sturz zurückzuführen sei. Schon früher seien an dieser Stelle Personen infolge der Rutschgefahr verunglückt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hat den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt.

Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger auf dem Schulgelände gestürzt sei. Im übrigen sei nicht sie, sondern der Trägerverein, der auch den Durchgang angelegt habe, für das Grundstück verkehrssicherungspflichtig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Prozeßbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Klageanspruch schon daran, daß die Beklagte nach § 636 Abs. 1 RVO von einer Haftung für die Unfallfolgen freigestellt sei. Zwar sei der Kläger bei dem Trägerverein angestellt gewesen, dennoch sei auch die Beklagte neben dem Trägerverein in bezug auf die Schule (Mit-)Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift. Ihr Daseinszweck diene der Förderung und dem Betrieb des Gymnasiums H. ...; sie komme mit ihren Einnahmen aus dem Betrieb des Internats für die Finanzierungslücken auf, die trotz eines staatlichen Zuschusses von 94 % der laufenden Ausgaben im Haushalt des Trägervereins verblieben. Außerdem hänge das Schicksal ihres eigenen Betriebes - des Internats - von der Existenz und dem wirtschaftlichen Erfolg des Gymnasiums ab. Damit trage die Beklagte das mit dem Betrieb des privaten Gymnasiums verbundene Geschäftsrisiko, wie es für den Unternehmerbegriff im Sinne von § 636 Abs. 1 RVO kennzeichnend sei. Die Aufspaltung des Gesamtbetriebes in den Trägerverein einerseits und den Betrieb der Beklagten andererseits sei von dem Ziel bestimmt gewesen, möglichst hohe staatliche Zuschüsse zu erhalten. Überdies habe der Erste Vorsitzende des Trägervereins aufgrund einer Generalvollmacht seiner Ehefrau - der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH - faktisch auch die Beklagte beherrscht, so daß Trägerverein und Beklagte auch personal miteinander verbunden gewesen seien.

Aber selbst wenn der Haftungsausschluß aus § 636 RVO nicht durchgreife, könne - so fährt das Berufungsgericht fort - der Kläger von der Beklagten kein Schmerzensgeld verlangen. Zwar sei von den Platten des Durchgangs in der Tat eine Rutschgefahr ausgegangen. Die Verkehrssicherungspflicht für das Schulgebäude und seine Einrichtungen sei indes auf den Trägerverein als unmittelbaren Besitzer übergegangen. Allerdings sei auch die Beklagte für die Verletzung des Klägers verantwortlich, wenn sie schon früher erfahren hätte, daß im Durchgang wegen der Glätte Personen zu Schaden gekommen seien. Dies habe der Kläger zwar behauptet, ohne jedoch die Unfalldaten, die Namen der Verletzten und die konkreten Geschehensabläufe anzugeben. Sein Vortrag sei damit unsubstantiiert, so daß die Erhebung der angebotenen Beweise unterbleiben müsse.

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1.

Die Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO Beweisanträge des Klägers übergangen.

a)

Der Senat versteht die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Verkehrssicherungspflicht dahin, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts die der Beklagten aus ihrer Eigentümerstellung erwachsene Verantwortlichkeit für den Zugang zu ihrem Grundstück trotz der Überlassung an den Trägerverein nicht gänzlich entfallen ist. Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Grundsätzlich bleibt der Gebäudeeigentümer neben dem Pächter oder Mieter für den gefahrlosen Zugang zu dem Gebäude verkehrssicherungspflichtig. Das gilt insbesondere für Gefahren, die - wie hier - ihre Ursache im baulichen Zustand des Gebäudes haben (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83 - VersR 1984, 1190 m.w.N.).

Allerdings war die Gefährlichkeit des Plattenbelags des Durchgangs nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht offensichtlich; sie trat nur bei Befeuchtung der Platten auf, und auch dann nur, wenn ein Benutzer in einem bestimmten Winkel auf eines der im Plattenbelag enthaltenen Marmorbruchstücke auftrat. Bei dieser Sachlage hatte die Beklagte zunächst keine Veranlassung, Verkehrssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Sie konnte grundsätzlich darauf vertrauen, daß der für die Errichtung des Durchgangs verantwortliche Architekt einen rutschfesten Bodenbelag gewählt hatte (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1982 - VI ZR 220/80 - VersR 1982, 595, 596 m.w.N.). Dies änderte sich aber, sobald der Beklagten bekannt wurde, daß von dem im Durchgang verlegten Fußbodenbelag bei Feuchtigkeit eine erhöhte Rutschgefahr ausging. Anerkanntermaßen ist der Verkehrssicherungspflichtige, der zunächst auf die Sachkunde und Zuverlässigkeit eines Dritten vertrauen kann, zu einem eigenen Eingreifen verpflichtet, wenn ihm Gefahren sichtbar werden, die in seinem Verantwortungsbereich ihren Ursprung haben (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 142/73 - VersR 1975, 87, 88).

b)

Der Kläger hat in beiden Vorinstanzen behauptet, schon vor seinem Unfall seien andere Personen an derselben Stelle in ähnlicher Weise wegen der Glätte des Bodenbelags verunglückt. Diese nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen erhebliche Behauptung hat der Kläger durch mehrere Zeugen unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag als nicht substantiiert erachtet und deshalb die angebotenen Beweise nicht erhoben. Hierin erblickt die Revision mit Recht einen Verfahrensverstoß.

Der Kläger hat seiner Substantiierungspflicht genügt. Seine Behauptung, schon in der Vergangenheit seien an der Stelle, an der er verunglückt sei, mehrere andere Personen gleichfalls durch Ausrutschen bei Nässe zu Schaden gekommen, war schlüssig. Die Wahrheit dieser Behauptung unterstellt, hätte die Beklagte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stets Kenntnis von den mit Verwaltungstätigkeit verbundenen Geschehnissen im Schulbetrieb erhalten hat, Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahrenstelle ergreifen müssen, wie es später auch geschehen ist. Die Angabe näherer Einzelheiten über die Unfalldaten, die Namen der Verletzten und den genauen Verlauf der früheren Unfälle war für die Bejahung dieser Rechtsfolge und damit für die Schlüssigkeit des Sachvortrags nicht von Bedeutung. Dem Tatrichter blieb es unbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erschienen. Er konnte die von ihm vermißten Einzelheiten aber nicht schon von dem beweisbelasteten Kläger verlangen und durfte die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 - NJW 1984, 2888, 2889). Das gilt umso mehr, als sich die (angeblichen) früheren Vorfälle nicht im Wahrnehmungsbereich des Klägers abgespielt haben. Hierauf war bei den Anforderungen an die Substantiierung Rücksicht zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1985 - VI ZR 265/83 - VersR 1986, 239, 240).

Das bedeutet, daß das Berufungsgericht mit der Zurückweisung der Beweisanträge des Klägers das Gebot der Erschöpfung der Beweismittel verletzt hat (§ 286 ZPO).

2.

Das Berufungsurteil beruht auf diesem Verfahrensverstoß. Die Beweiserhebung ist nicht etwa entbehrlich, weil die Beklagte dem Kläger für die Unfallfolgen ohnehin nicht gehaftet hätte. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach § 636 Abs. 1 RVO von der Haftung befreit.

Nach § 636 Abs. 1 RVO entfällt - von den hier nicht interessierenden Ausnahmefällen der vorsätzlichen Schädigung und der Verletzung bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr abgesehen - die Haftung des Unternehmers für einen Personenschaden, den ein in seinem Unternehmen tätiger Unfallversicherter durch einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der Kläger hat den Unfall auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte als Lehrer am privaten Gymnasium Schloß H. ... erlitten. Unternehmer dieser Privatschule ist der Trägerverein als Schulträger. Eine Stellung als Mitunternehmer, die ihr das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO verschaffen würde, kommt der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu.

Für § 636 Abs. 1 RVO gilt grundsätzlich die Begriffsbestimmung des § 658 Abs. 2 RVO. Danach ist Unternehmer u.a. derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht. Damit ist Unternehmer im Sinne von § 636 Abs. 1 RVO derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, der Wert oder Unwert der in dem Unternehmen verrichteten Arbeiten unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht, mithin derjenige, der das Geschäftswagnis, das Unternehmerrisiko, trägt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 134/76 - VersR 1977, 968, 969 m.w.N.; ferner BSGE 14, 142, 146; 17, 273, 275; BSG Urt. vom 12. November 1986 - 9 b RU 8/84 - SozR 2200 § 723 RVO Nr. 8 m.w.N.). Ausschlaggebend ist dafür die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird (BSGE 23, 83, 85f.; 45, 279, 281). Im Streitfall ist das als rechtsfähiger Verein betriebene Gymnasium Schloß H. ... gegenüber der beklagten Kommanditgesellschaft rechtlich verselbständigt, um das Unternehmen "Privatschule" insbesondere für die Subventionen nach dem Nordrhein-Westfälischen Ersatzschulfinanzgesetz vom 27. Juni 1961 (GVBl. S. 230) besonders auszuweisen. An dieser rechtlichen Ausgestaltung muß sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer Teilhabe am "Unternehmen Privatschule" auch in Bezug auf den Beurteilungsrahmen des § 636 Abs. 1 RVO festhalten lassen. Schon auf Grund dieser rechtlichen Verselbständigung ergibt sich:

Das wirtschaftliche Wagnis des Unternehmens "Gymnasium Schloß H. ..." trägt der Trägerverein als Schulträger; rechtlich ist ausschließlich der Trägerverein Träger der Sach- und Personalkosten der Schule. Zwar mag dieses Wagnis angesichts der hohen staatlichen Zuschüsse - nach § 6 des Ersatzschulfinanzgesetzes betragen sie bis zu 94 % der laufenden Ausgaben - gering zu veranschlagen sein. Das ändert aber nichts daran, daß nach der Rechtslage allein der Trägerverein als Schulträger das mit dem Betrieb des Gymnasiums verbundene Wagnis trägt. Daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die im Haushalt des Trägervereins verbleibende Deckungslücke aufkommt, begründet noch nicht ihre (Mit-)Unternehmereigenschaft in bezug auf dieses Unternehmen. Abgesehen von der relativen Geringfügigkeit dieses Beitrages ist mit dieser Leistung nicht eine Beteiligung der Beklagten an dem Unternehmen "Gymnasium Schloß H. ..." verbunden. Der Trägerverein dieser Schule wird von einem Vorstand geleitet. Er stellt die Arbeitskräfte ein, mögen sie auch aufgrund interner Verrechnungsvereinbarungen ihr Gehalt von der Komplementär-GmbH erhalten. Ferner erstellt der Trägerverein den Haushaltsplan, nach dem sich die staatlichen Zuschüsse bestimmen (§§ 4, 5 Ersatzschulfinanzgesetz). Schon diese Konzentration der für das Schicksal des Gymnasiums maßgebenden Kompetenzen bei dem Trägerverein schließt eine (Mit-)Unternehmerstellung der Beklagten in bezug auf dieses Unternehmen aus (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1957 - VI ZR 249/55 - VersR 1957, 196, 197). Als Unternehmerin rechtlich und wirtschaftlich zugeordnet ist der Beklagten nur der Betrieb ihres eigenen Internats. Das Argument des Berufungsgerichts, die Existenz und der wirtschaftliche Erfolg dieses Internats hingen von dem Bestand des Gymnasiums ab, trifft nicht den entscheidenden Punkt. Bei der Frage nach der (Mit-)Unternehmereigenschaft der Beklagten in bezug auf das Gymnasium geht es allein um das mit dem Betrieb dieses Unternehmens und nicht um das mit dem Betrieb des Internats verbundene wirtschaftliche Wagnis. In Bezug auf das Unternehmen Privatschule beschränkt sich die Rolle der Beklagten auf die eines Geldgebers, der an ein anderes Unternehmen finanzielle Zuwendungen leistet, um dadurch die Voraussetzungen für den Erfolg seines eigenen Unternehmens zu schaffen. Eine solche mittelbare Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens reicht nicht aus, um die (Mit-)Unternehmereigenschaft zu begründen (vgl. BSGE 14, 142, 146; 18, 219, 220; 23, 83, 85 f.; ferner Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 658 Rdn. 7 und 13).

3.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben; es kann auch nicht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gehalten werden.

Greift die Haftungsfreistellung aus § 636 Abs. 1 RVO nur zu Gunsten des Trägervereins ein, so beschränkt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen die Beklagte auf das, was auf sie im Innenverhältnis zum Trägerverein endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch § 636 RVO gestört wäre (st. Rspr. seit BGHZ 61, 51, 55, zuletzt Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670 = BGHR RVO § 636 Abs. 1 - Arbeitnehmer 1). Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, daß danach auf die Beklagte kein Haftungsanteil entfiele, weil der Trägerverein im Innenverhältnis zur Beklagten allein für die Folgen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Bereich des Schulgebäudes und seiner Zugänge einzustehen hätte. Insbesondere läßt sich aus § 599 BGB eine alleinige Verantwortlichkeit des Trägervereins nicht herleiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte dem Trägerverein den Gebrauch des Schulgebäudes "unentgeltlich" i.S. von § 598 BGB gestattet hat. Die Beklagte zieht aus dem Betrieb der Schule für ihr eigenes Unternehmen - das Internat - Nutzen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hängen die Existenz und der wirtschaftliche Erfolg des Internats unmittelbar davon ab, daß die Schule floriert.

Dies bedeutet, daß es zur Frage der Haftungsverteilung im Innenverhältnis weiterer Feststellungen bedarf, wenn die Beweiserhebung ergibt, daß die Beklagte nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht im Außenverhältnis zum Kläger für dessen Verletzungen einstehen muß.

 

Unterschriften

Dr. Steffen,

zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift gehinderten Richter Dr. Ankermann

Dr. Macke

Dr. Lepa

Dr. Birkmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456065

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